ETF-Steuern in Deutschland: Der vollständige Leitfaden für Privatanleger
Von Oliver Sinz · Stand: September 2026
Basiszins für die Vorabpauschale 2026: 3,20 %
Auf Erträge aus ETFs zahlen Privatanleger in Deutschland 25 % Abgeltungsteuer und darauf 5,5 % Solidaritätszuschlag, zusammen 26,375 %, bei Kirchenmitgliedern etwas mehr. Bei Aktien-ETFs sind 30 % der Erträge steuerfrei, und bis zum Sparerpauschbetrag von 1.000 € im Jahr (Ehepaare 2.000 €) fällt überhaupt keine Steuer an. Das ist die Kurzfassung, und sie steht so in fast jedem Ratgeber.
Für die Praxis wichtiger ist die Frage, wann und auf welchen Betrag die Steuer anfällt. Ein ETF löst an genau drei Stellen Steuern aus: bei einer Ausschüttung, über die jährliche Vorabpauschale und beim Verkauf. Wer diese drei Zeitpunkte verstanden hat, weiß auch, warum die Bank im Januar Geld abbucht, obwohl nichts verkauft wurde, warum ein Teilverkauf aus dem Sparplan mehr Steuern kosten kann als erwartet und warum ETFs auch nach zehn Jahren nicht steuerfrei werden. Die Rechenbeispiele in diesem Leitfaden verwenden die aktuellen Werte für 2026; im Steuerlabor können Sie jedes davon mit Ihren eigenen Zahlen nachrechnen.
Welche Steuern fallen auf ETF-Erträge an?
Laufende Erträge und Veräußerungsgewinne aus ETFs gehören steuerlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Für sie gilt ein einheitlicher Satz von 25 % Kapitalertragsteuer, die als Abgeltungsteuer erhoben wird. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Steuer, sodass die Belastung bei 26,375 % liegt. Während die meisten Arbeitnehmer seit 2021 auf ihre Lohnsteuer keinen Soli mehr zahlen, wird er auf die Abgeltungsteuer weiterhin erhoben.
Sind Sie Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft, kommt Kirchensteuer von 8 % (Bayern und Baden-Württemberg) oder 9 % (übrige Bundesländer) hinzu. Weil die Kirchensteuer ihrerseits die Abgeltungsteuer mindert, fällt der Aufschlag etwas geringer aus, als man zunächst erwarten würde: Die Gesamtbelastung steigt auf 27,82 % beziehungsweise knapp 28 %. Ihr Kirchensteuermerkmal fragt die Bank einmal im Jahr beim Bundeszentralamt für Steuern ab und führt die Steuer automatisch ab.
| Steuerbelastung | ohne Kirchensteuer | mit 8 % Kirchensteuer | mit 9 % Kirchensteuer |
|---|---|---|---|
| auf den vollen Ertrag | 26,375 % | 27,82 % | 27,995 % |
| effektiv bei Aktien-ETFs (30 % Teilfreistellung) | 18,46 % | 19,47 % | 19,60 % |
Für die meisten Anleger ist die zweite Zeile die entscheidende: Auf jeden Euro Ertrag aus einem breit gestreuten Aktien-ETF zahlen Sie ohne Kirchensteuer effektiv gut 18 Cent Steuern.
Mit einem Depot bei einer deutschen Bank oder einem deutschen Neobroker müssen Sie sich um die Abführung nicht selbst kümmern. Die Bank behält die Steuer direkt ein, berücksichtigt dabei Freistellungsauftrag, Teilfreistellung und Verlusttöpfe und überweist den Rest ans Finanzamt. Damit ist die Steuer in aller Regel erledigt – daher der Name Abgeltungsteuer. Bei Brokern im Ausland, die keine deutsche Steuer abführen, sieht das anders aus; darauf kommen wir weiter unten zurück.
Wann werden ETFs versteuert? Die drei Zeitpunkte
Beim Tagesgeld ist die Sache einfach: Die Bank schreibt Zinsen gut, und die werden versteuert. Bei ETFs entstehen steuerpflichtige Erträge dagegen an drei verschiedenen Stellen. Welche davon Sie betreffen, hängt vor allem davon ab, ob Ihr ETF die Erträge ausschüttet oder thesauriert, also automatisch wieder anlegt.
Ausschüttungen
Zahlt ein ETF Dividenden oder Zinsen an die Anleger aus, ist die Ausschüttung in dem Jahr steuerpflichtig, in dem sie auf Ihrem Konto eingeht. Bei einem Aktien-ETF bleiben davon 30 % steuerfrei.
Ein Beispiel: Ihr Aktien-ETF schüttet 500 € aus, und Ihr Sparerpauschbetrag ist für dieses Jahr bereits aufgebraucht. Steuerpflichtig sind 350 €, darauf fallen 26,375 % an, also 92,31 €. Auf dem Verrechnungskonto landen 407,69 €. Ist der Freistellungsauftrag noch nicht ausgeschöpft, erhalten Sie dagegen die vollen 500 €, und von Ihrem Freibetrag werden lediglich 350 € verbraucht.
Ausländische Quellensteuer auf die Dividenden der Unternehmen im Fonds wird bereits auf Ebene des ETF einbehalten. Als Privatanleger können Sie sie weder anrechnen noch zurückfordern, und das müssen Sie auch nicht: Die Teilfreistellung ist als pauschaler Ausgleich für diese Vorbelastung gedacht.
Vorabpauschale bei thesaurierenden ETFs
Thesaurierende ETFs schütten nichts aus. Damit Anleger die Steuer nicht bis zum Verkauf, womöglich über Jahrzehnte, aufschieben können, gibt es seit 2018 die Vorabpauschale. Sie unterstellt dem Fonds einen Mindestertrag und besteuert ihn jedes Jahr vorab.
Die Formel ist festgelegt. Der Wert Ihrer Anteile zu Jahresbeginn wird mit 70 % des Basiszinses multipliziert, das Ergebnis heißt Basisertrag. Die Vorabpauschale ist höchstens so hoch wie der tatsächliche Wertzuwachs des Jahres; hat der ETF an Wert verloren, fällt keine an. Ausschüttungen im selben Jahr werden abgezogen, weshalb auch ausschüttende ETFs eine meist kleinere Vorabpauschale haben können. Für Anteile, die Sie im Laufe des Jahres gekauft haben, verringert sich der Betrag um ein Zwölftel für jeden vollen Monat vor dem Kauf.
Für 2026 hat das Bundesfinanzministerium einen Basiszins von 3,20 % bekanntgegeben, den höchsten Wert seit Einführung der Vorabpauschale. Der Basisertrag liegt damit bei 2,24 % des Anteilswerts.
Ein Beispiel: Ihr thesaurierender Aktien-ETF war am 1. Januar 2026 50.000 € wert und legt im Laufe des Jahres um mindestens 1.120 € zu. Die Vorabpauschale beträgt 50.000 € × 3,20 % × 0,7 = 1.120 €. Nach Abzug der Teilfreistellung sind 784 € steuerpflichtig. Ist kein Freibetrag mehr übrig, zahlen Sie 206,78 € Steuern.
Zwei Details sorgen regelmäßig für Verwirrung. Die Vorabpauschale für 2026 gilt erst am ersten Werktag des Jahres 2027 als zugeflossen. Die Bank bucht die Steuer deshalb Anfang Januar 2027 ab, und steuerlich zählt der Betrag zum Jahr 2027, verbraucht also den Freibetrag des neuen Jahres. Außerdem zieht die Bank das Geld vom Verrechnungskonto ein, nicht aus dem Depot. Reicht das Guthaben nicht, darf die Bank einen eingeräumten Dispositionskredit nutzen, sofern Sie dem nicht vorher widersprochen haben. Andernfalls müssen Sie den fehlenden Betrag bereitstellen; geschieht das nicht, meldet die Bank den Fall dem Finanzamt, das die Steuer dann nachfordert.
Unterm Strich zahlen Sie mit der Vorabpauschale keine zusätzliche Steuer, Sie zahlen nur früher: Sie ist eine Vorauszahlung auf den späteren Verkaufsgewinn. Wie das beim Verkauf verrechnet wird, zeigt das Rechenbeispiel weiter unten. Wie hoch sie für Ihre eigenen ETFs ausfällt, können Sie mit unserem Vorabpauschale-Rechner ermitteln.
Verkauf
Der dritte und meist gewichtigste Zeitpunkt ist der Verkauf. Steuerpflichtig ist dann der Gewinn, also der Unterschied zwischen Verkaufserlös und Kaufpreis, abzüglich der Vorabpauschalen, die in den Vorjahren bereits angesetzt wurden. Weil gerade hier die meisten Missverständnisse entstehen, behandeln wir den Verkauf unten ausführlich.
Teilfreistellung: Warum nur ein Teil der Erträge steuerpflichtig ist
Die Teilfreistellung ist der wichtigste Steuervorteil von ETFs und zugleich derjenige, den viele Anleger nur vom Hörensagen kennen. Der Hintergrund: Schon innerhalb des Fonds fallen Steuern an, etwa Quellensteuern auf ausländische Dividenden oder 15 % Körperschaftsteuer auf Dividenden deutscher Unternehmen. Statt diese Vorbelastung für jeden Fonds einzeln zu verrechnen, stellt der Gesetzgeber beim Anleger einen pauschalen Anteil der Erträge steuerfrei. Wie hoch dieser Anteil ist, hängt von der Fondsart ab, und die richtet sich nach den Anlagebedingungen des Fonds.
| Fondsart | Voraussetzung laut Anlagebedingungen | Teilfreistellung | effektive Steuer* |
|---|---|---|---|
| Aktienfonds | mehr als 50 % in Aktien | 30 % | 18,46 % |
| Mischfonds | mindestens 25 % in Aktien | 15 % | 22,42 % |
| Immobilienfonds | mehr als 50 % in Immobilien | 60 % | 10,55 % |
| Auslands-Immobilienfonds | mehr als 50 % in ausländischen Immobilien | 80 % | 5,28 % |
| Sonstige Fonds (z. B. Anleihen-, Geldmarkt-ETFs) | – | 0 % | 26,375 % |
*ohne Kirchensteuer
Nahezu alle ETFs, die Privatanleger als Kernanlage besparen, sind Aktienfonds, ob auf den MSCI World, den FTSE All-World, den S&P 500 oder die Schwellenländer. Anleihen- und Geldmarkt-ETFs erhalten dagegen keine Teilfreistellung, ihre Erträge werden voll versteuert. ETCs und ETNs, etwa auf Gold oder Kryptowährungen, sind rechtlich überhaupt keine Fonds, sondern Schuldverschreibungen; für sie gelten weder Teilfreistellung noch Vorabpauschale.
Die Teilfreistellung greift an allen drei Steuerzeitpunkten: bei Ausschüttungen, bei der Vorabpauschale und beim Verkauf. Sie gilt allerdings auch für Verluste, die dadurch steuerlich nur anteilig zählen. Beantragen müssen Sie nichts, die Bank wendet die passende Quote automatisch an. Wie die Einstufung im Detail funktioniert und was passiert, wenn ein Fonds seine Kategorie wechselt, erklären wir im Beitrag zur Teilfreistellung bei ETFs.
ETF verkaufen: So entsteht der steuerpflichtige Gewinn
Beim Verkauf schauen die meisten Anleger nur auf den Kursunterschied zwischen Kauf und Verkauf. Steuerlich ist die Rechnung länger, und die zusätzlichen Posten entscheiden darüber, ob Ihre eigene Überschlagsrechnung mit der Abrechnung der Bank übereinstimmt.
Die Formel
Der Veräußerungsgewinn ist der Verkaufserlös abzüglich der Anschaffungskosten, der Transaktionskosten für Kauf und Verkauf sowie aller Vorabpauschalen, die während der Haltedauer für die verkauften Anteile angesetzt wurden. Auf diesen Gewinn wendet die Bank die Teilfreistellung an, danach verrechnet sie vorhandene Verluste und den noch offenen Freibetrag. Erst was dann übrig bleibt, wird mit 26,375 % besteuert.
Der Abzug der Vorabpauschalen wird oft ungenau beschrieben, als würde die Bank die damals gezahlte Steuer „anrechnen“. Tatsächlich zieht sie die Vorabpauschalen selbst vom Gewinn ab. Das hat eine angenehme Folge: Der Abzug steht Ihnen auch dann zu, wenn die Vorabpauschale damals vollständig vom Freistellungsauftrag gedeckt war und Sie nie einen Cent Steuer darauf gezahlt haben. In diesem Fall hat der Freibetrag einen Teil Ihres späteren Kursgewinns endgültig steuerfrei gestellt.
FIFO: Welche Anteile zuerst verkauft werden
Wer einen ETF-Sparplan bespart, besitzt nach einigen Jahren nicht einen einheitlichen Bestand, sondern Dutzende oder Hunderte einzelner Käufe mit jeweils eigenem Kurs und Datum. Verkaufen Sie nur einen Teil, stellt sich die Frage, welche dieser Anteile steuerlich als verkauft gelten. Das Gesetz beantwortet sie eindeutig mit dem FIFO-Prinzip („first in, first out“): Die zuerst gekauften Anteile gelten als zuerst verkauft.
Für Sparplan-Anleger ist das unbequem. In einem langfristig steigenden Markt sind die ältesten Anteile in der Regel die günstigsten, ein Teilverkauf realisiert also zuerst die höchsten Gewinne. Aussuchen können Sie sich die Tranchen nicht. Die Regel gilt allerdings je Depot. Wer Anteile gezielt getrennt halten möchte, etwa um in der Entnahmephase gezielt jüngere Käufe zu verkaufen, kann dafür ein zweites Depot nutzen. Bei einem Depotübertrag zwischen deutschen Banken werden die Anschaffungsdaten mitgeliefert, und der Übertrag selbst löst keine Steuer aus.
Rechenbeispiel: Teilverkauf aus einem Sparplan
Eine Anlegerin hat im März 2022 100 Anteile eines thesaurierenden Aktien-ETF zu je 80 € gekauft und im Juni 2024 weitere 100 Anteile zu je 100 €. Im Oktober 2026 verkauft sie 120 Anteile zu je 130 €. Gebühren lassen wir der Übersicht halber weg, ihr Freibetrag ist für 2026 bereits ausgeschöpft.
Nach FIFO verkauft sie alle 100 Anteile aus 2022 und 20 Anteile aus 2024. Für die Vorabpauschalen nehmen wir Anteilspreise von 75 € Anfang 2023, 90 € Anfang 2024 und 105 € Anfang 2025 an und rechnen mit den tatsächlichen Basiszinsen: 2,55 % für 2023, 2,29 % für 2024 und 2,53 % für 2025. Für 2022 fiel wegen des negativen Basiszinses keine Vorabpauschale an. Für 2026 entsteht für die verkauften Anteile keine mehr, weil sie am Jahresende nicht mehr im Depot liegen. Die im Juni 2024 gekauften Anteile werden für das Jahr 2024 nur mit sieben Zwölfteln angesetzt. Außerdem unterstellen wir, dass der ETF in jedem dieser Jahre stark genug gestiegen ist, sodass keine Vorabpauschale gedeckelt wird. Daraus ergeben sich Vorabpauschalen von 4,641 € je Anteil aus 2022 und 2,701 € je Anteil aus 2024.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Verkaufserlös (120 × 130 €) | 15.600,00 € |
| – Anschaffungskosten Tranche 2022 (100 × 80 €) | 8.000,00 € |
| – Anschaffungskosten Tranche 2024 (20 × 100 €) | 2.000,00 € |
| – Vorabpauschalen Tranche 2022 (100 × 4,641 €) | 464,10 € |
| – Vorabpauschalen Tranche 2024 (20 × 2,701 €) | 54,02 € |
| = Veräußerungsgewinn | 5.081,88 € |
| – Teilfreistellung 30 % | 1.524,56 € |
| = steuerpflichtiger Gewinn | 3.557,32 € |
| Steuer (26,375 %) | 938,24 € |
Zwei Dinge sind an diesem Beispiel lehrreich. Ohne den Abzug der Vorabpauschalen läge der steuerpflichtige Gewinn bei 3.920 € und die Steuer bei 1.033,90 €. Die Differenz von 95,66 € entspricht exakt der Steuer, die in den Vorjahren auf die Vorabpauschalen dieser 120 Anteile angefallen wäre – der Mechanismus verhindert also eine Doppelbesteuerung, mehr nicht. Und hätte die Anlegerin zuerst die teureren Anteile aus 2024 verkaufen dürfen, läge ihr Gewinn vor Vorabpauschalen bei 4.000 € statt 5.600 €. FIFO zieht die Steuerlast damit nach vorn. Insgesamt zahlt sie über die Jahre nicht mehr, aber sie zahlt früher.
Im ETF-Steuerrechner nachrechnen – dort können Sie Kaufdaten, Kurse und Verkaufsmenge an Ihr eigenes Depot anpassen. Ausführlicher gehen wir auf Teilverkäufe im Beitrag ETF verkaufen und Steuern, auf die Reihenfolge der Tranchen im Beitrag zu FIFO bei ETFs und auf die Besonderheiten eines Sparplans im Beitrag ETF-Sparplan und Steuern ein.
Sparerpauschbetrag und Freistellungsauftrag
Jeder Steuerpflichtige kann Kapitalerträge von 1.000 € im Jahr steuerfrei vereinnahmen, zusammen veranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartner 2.000 €. Damit die Bank diesen Sparerpauschbetrag schon beim Steuerabzug berücksichtigt, brauchen Sie einen Freistellungsauftrag. Haben Sie Konten bei mehreren Banken, dürfen Sie den Betrag frei aufteilen, solange die Summe aller Aufträge 1.000 € beziehungsweise 2.000 € nicht übersteigt.
Der Freibetrag bezieht sich auf die steuerpflichtigen Erträge, also auf den Betrag nach Teilfreistellung. Für die Vorabpauschale 2026 heißt das: Ein Freistellungsauftrag über 1.000 € deckt sie bei einem Aktien-ETF-Depot bis zu einem Wert von rund 63.800 € am Jahresanfang vollständig ab, bei Ehepaaren bis rund 127.550 €. Das gilt allerdings nur, wenn keine anderen Kapitalerträge anfallen.
Diese Einschränkung ist in der Praxis entscheidend. Seit Tages- und Festgeld wieder nennenswerte Zinsen abwerfen, konkurrieren Zinskonten und ETFs um denselben Freibetrag, und wer ihn zu Jahresbeginn komplett beim Tagesgeldanbieter hinterlegt hat, zahlt im Januar auf die Vorabpauschale Steuern, obwohl er in Summe unter 1.000 € liegt. Wir empfehlen deshalb, die Aufteilung jedes Jahr im Dezember zu prüfen und den Freistellungsauftrag dort zu hinterlegen, wo die Erträge voraussichtlich anfallen. Haben Sie ihn falsch verteilt oder gar nicht erteilt, ist das Geld nicht verloren: Die zu viel gezahlte Steuer holen Sie über die Steuererklärung zurück. Worauf es bei der Aufteilung ankommt, lesen Sie im Beitrag zum Freistellungsauftrag für ETFs.
Wer insgesamt so wenig verdient, dass keine Einkommensteuer anfällt, kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung beantragen. Das betrifft typischerweise Studierende, Kinder mit eigenem Depot oder Rentner mit kleiner Rente. Mit der NV-Bescheinigung zahlt die Bank Kapitalerträge ohne Steuerabzug aus, auch oberhalb des Sparerpauschbetrags.
Verluste mit ETFs: Verlusttopf und Verrechnung
Verkaufen Sie einen ETF mit Verlust, bucht die Bank den Betrag in den allgemeinen Verlustverrechnungstopf. Das ist ein Vorteil gegenüber Einzelaktien, deren Verluste nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden dürfen. ETF-Verluste lassen sich dagegen mit allen positiven Kapitalerträgen verrechnen, also mit Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinnen aus anderen Fonds oder Aktien. Die Bank erledigt das automatisch und erstattet dabei auch Steuern, die sie im selben Jahr bereits abgeführt hat.
Wegen der Teilfreistellung zählt ein Verlust aus einem Aktien-ETF steuerlich nur zu 70 %. Verkaufen Sie mit 2.000 € Minus, wandern 1.400 € in den Verlusttopf. Werden sie mit Zinserträgen in gleicher Höhe verrechnet, sparen Sie 369,25 € Steuern – nicht 527,50 €, wie man bei einer Verrechnung des vollen Verlusts erwarten würde.
Verluste, die bis zum Jahresende nicht verbraucht sind, trägt die Bank ins nächste Jahr vor. Liegen Ihre Verluste bei einer Bank und Ihre Gewinne bei einer anderen, müssen Sie bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung beantragen und die Verrechnung über die Steuererklärung vornehmen. Mehr dazu im Beitrag Verluste mit ETFs verrechnen.
Sind ETFs nach 10 Jahren steuerfrei?
Nein. Eine Haltefrist, nach der Gewinne aus ETFs steuerfrei werden, gibt es in Deutschland nicht, weder nach einem Jahr noch nach zehn. Dass sich der Mythos so hartnäckig hält, liegt an mehreren Regeln, die sich leicht verwechseln lassen.
Bis Ende 2008 waren Kursgewinne aus Wertpapieren nach einer Spekulationsfrist von einem Jahr steuerfrei; mit der Abgeltungsteuer wurde diese Frist 2009 abgeschafft. Die Zehnjahresfrist, an die viele denken, gilt für Immobilien, die nicht selbst bewohnt werden. Eine Einjahresfrist gibt es heute noch für Kryptowährungen und physisches Gold, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch für Gold-ETCs mit Lieferanspruch – die aber eben keine ETFs sind. Die Wiedereinführung einer Spekulationsfrist für Wertpapiere wird politisch immer wieder gefordert, beschlossen ist sie nicht (Stand: September 2026).
Einen echten Sonderfall gibt es allerdings: Fondsanteile, die vor dem 1. Januar 2009 gekauft wurden. Ihre Wertsteigerungen bis Ende 2017 bleiben dauerhaft steuerfrei. Gewinne, die seit 2018 entstanden sind, sind steuerpflichtig, für sie gilt aber ein persönlicher Freibetrag von 100.000 €. Die Bank behält beim Verkauf zunächst trotzdem Steuern ein; den Freibetrag bekommen Sie nur, wenn Sie ihn in der Steuererklärung geltend machen.
Ebenfalls zur Verwechslung trägt die fondsgebundene Rentenversicherung bei, die häufig als „ETF-Police“ vermarktet wird. Wird sie nach mindestens zwölf Jahren Laufzeit und nach Vollendung des 62. Lebensjahres ausgezahlt (bei Verträgen ab 2012; davor gilt das 60. Lebensjahr), ist nur die Hälfte des Gewinns mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Das ist ein Privileg der Versicherung und keine Regel für ETFs, und in vielen Verträgen zehren die Kosten der Versicherungshülle den Vorteil wieder auf.
Neu hinzu kommt ab dem 1. Januar 2027 das staatlich geförderte Altersvorsorgedepot, das Bundestag und Bundesrat im Frühjahr 2026 beschlossen haben. Darin bleiben Erträge während der Ansparphase unversteuert; besteuert werden erst die Auszahlungen im Alter, und zwar mit dem persönlichen Einkommensteuersatz. Für ETFs in einem gewöhnlichen Depot ändert sich dadurch nichts.
Thesaurierend oder ausschüttend: Was ist steuerlich besser?
Lange galt die Faustregel, thesaurierende ETFs seien steuerlich überlegen, weil die Steuer bis zum Verkauf gestundet wird und der Zinseszinseffekt auf dem ungeschmälerten Betrag arbeitet. In den Nullzinsjahren traf das uneingeschränkt zu: Von 2020 bis 2022 war die Vorabpauschale praktisch null, thesaurierende Fonds blieben bis zum Verkauf nahezu unbesteuert.
Mit einem Basiszins von 3,20 % hat sich das Bild verschoben. Ein breiter Welt-Aktien-ETF schüttet derzeit meist weniger als 2 % im Jahr aus, während der Basisertrag 2026 bei 2,24 % des Anteilswerts liegt. Der thesaurierende ETF versteuert diese 2,24 % über die Vorabpauschale. Der ausschüttende versteuert seine Ausschüttung und zusätzlich eine Vorabpauschale in Höhe der Differenz zum Basisertrag. In einem normalen Börsenjahr landen beide damit bei derselben Bemessungsgrundlage. Vom viel zitierten Stundungsvorteil bleibt 2026 nur ein kleiner zeitlicher Vorsprung, weil die Vorabpauschale erst im Januar des Folgejahres besteuert wird, die Ausschüttung dagegen sofort.
Unterschiede gibt es in schwachen Jahren: Fällt der ETF, entfällt die Vorabpauschale, während Ausschüttungen trotzdem versteuert werden. Außerdem legen thesaurierende ETFs die Erträge ohne Ordergebühren wieder an. Für die Ansparphase halten wir sie deshalb weiterhin für die praktischere Wahl – nur eben nicht mehr wegen eines großen Steuervorteils. In der Entnahmephase können ausschüttende ETFs sinnvoll sein, weil sie regelmäßige Zahlungen liefern, ohne dass Sie Anteile verkaufen und sich mit FIFO und Teilverkäufen befassen müssen. Die Details vergleichen wir im Beitrag Thesaurierende ETFs und Steuern.
Muss ich ETFs in der Steuererklärung angeben?
Bei einem deutschen Depot mit korrekt verteiltem Freistellungsauftrag lautet die Antwort meist: nein. Die Abgeltungsteuer hat abgeltende Wirkung, das Finanzamt bekommt, was ihm zusteht, ohne dass Sie etwas eintragen müssen. In einigen Fällen ist die Anlage KAP aber Pflicht oder zumindest lohnend:
- Sie haben Ihren Sparerpauschbetrag nicht voll genutzt, etwa weil der Freistellungsauftrag fehlte oder ungünstig verteilt war.
- Ihr persönlicher Steuersatz liegt unter 25 %. Mit der Günstigerprüfung besteuert das Finanzamt Ihre Kapitalerträge dann zum niedrigeren persönlichen Satz.
- Sie haben Verluste bei einer Bank und Gewinne bei einer anderen und wollen beides verrechnen.
- Sie besitzen Fondsanteile, die vor 2009 gekauft wurden, und möchten den Freibetrag von 100.000 € nutzen.
- Sie sind kirchensteuerpflichtig, haben der automatischen Abfrage aber per Sperrvermerk widersprochen. Dann ist die Erklärung Pflicht.
- Sie nutzen einen Broker im Ausland, der keine deutsche Steuer einbehält. Dann müssen Sie sämtliche Erträge selbst erklären, einschließlich der Vorabpauschale.
Der letzte Punkt wird häufig unterschätzt. Wer bei einem ausländischen Broker thesaurierende ETFs hält, muss jedes Jahr die Vorabpauschale für jeden Fonds selbst berechnen und beim späteren Verkauf die Anschaffungskosten nach FIFO nachweisen. Wer keine Freude an dieser Buchführung hat, ist mit einem deutschen Depot aus unserer Sicht deutlich besser bedient. Wann sich die Steuererklärung für ETF-Anleger lohnt und welche Zeilen der Anlage KAP relevant sind, erklären wir im Beitrag ETF und Steuererklärung.
Welche legalen Stellschrauben gibt es?
Echte Steuertricks gibt es bei ETFs kaum, wohl aber einige Stellschrauben, die zusammen spürbar wirken. Die wichtigste ist der Freibetrag. Wer ihn in Jahren ohne Ausschüttungen und Verkäufe ungenutzt lässt, verschenkt ihn, denn er verfällt am Jahresende. Eine gängige Lösung besteht darin, kurz vor Jahresende so viele Anteile zu verkaufen und sofort zurückzukaufen, dass der realisierte Gewinn den verbleibenden Freibetrag ausschöpft. Die Anschaffungskosten steigen dadurch, und der spätere steuerpflichtige Gewinn sinkt entsprechend. Das lohnt sich allerdings nur, wenn Ordergebühren und Spread gering sind.
Größere Verkäufe lassen sich außerdem auf zwei Kalenderjahre verteilen, um den Freibetrag zweimal zu nutzen, und Verluste können gezielt realisiert werden, um sie mit Gewinnen zu verrechnen. Wer ein Jahr mit niedrigem Einkommen absehen kann, etwa wegen Elternzeit, Sabbatical oder Renteneintritt, kann größere Verkäufe in dieses Jahr legen und über die Günstigerprüfung profitieren.
Eines sollten Sie dabei nicht verwechseln: Steuerstundung ist kein Steuersparen. Wer Gewinne nur aufschiebt, zahlt später, profitiert bis dahin aber vom Zinseszins auf die noch nicht gezahlte Steuer. Welche Ansätze sich in welcher Lebenslage wirklich lohnen, zeigen wir im Beitrag ETF-Steuern sparen.
Häufige Fragen
Welche ETFs sind zu 30 % steuerfrei?
Alle ETFs, die laut Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 % ihres Vermögens in Aktien anlegen. Dazu gehören praktisch alle breiten Aktien-ETFs, etwa auf den MSCI World, den FTSE All-World oder den S&P 500. Welche Quote für Ihren Fonds gilt, steht in den Anlagebedingungen und in der Steuerabrechnung Ihrer Bank.
Kann man ETFs steuerfrei auszahlen lassen?
Ja, im Rahmen des Sparerpauschbetrags oder mit einer NV-Bescheinigung. Ohne andere Kapitalerträge können Sie mit einem Aktien-ETF Gewinne von rund 1.430 € im Jahr steuerfrei realisieren, weil davon nur 70 %, also 1.000 €, steuerpflichtig sind. Ehepaare kommen auf rund 2.860 €.
Wann wird ein thesaurierender ETF versteuert?
Jedes Jahr über die Vorabpauschale, die Anfang Januar für das Vorjahr abgebucht wird, und beim Verkauf. Dann zahlen Sie Steuern auf den Gewinn abzüglich der bereits angesetzten Vorabpauschalen.
Muss ich bei ETFs Quellensteuer zurückfordern?
Nein – bei ETFs ist das weder nötig noch möglich. Die Quellensteuer fällt im Fonds an und ist in dessen Wertentwicklung bereits berücksichtigt. Die Teilfreistellung gleicht diese Belastung pauschal aus.
Zahle ich Steuern, wenn ich von einem ETF in einen anderen wechsle?
Ja, denn steuerlich ist ein Wechsel ein Verkauf mit anschließendem Neukauf, der Gewinn des alten ETF wird also realisiert. Anders beim Depotübertrag: Ziehen die Anteile unverändert zu einer anderen Bank um, fällt keine Steuer an.
Unser Fazit
Das deutsche Steuerrecht behandelt ETFs besser als sein Ruf. Mit der Teilfreistellung liegt die effektive Belastung auf Erträge aus Aktien-ETFs bei gut 18 %, die Bank erledigt nahezu alles automatisch, und für die meisten Sparer ist die Steuererklärung in diesem Punkt verzichtbar. Wenn Anleger Geld verschenken, liegt das selten am Steuersatz und fast immer an Details: an einem ungünstig verteilten Freistellungsauftrag, an einem leeren Verrechnungskonto im Januar oder an einem Teilverkauf, der wegen FIFO mehr Steuern kostet als erwartet.
Drei Dinge würden wir im Herbst 2026 konkret angehen. Prüfen Sie, ob Ihr Freistellungsauftrag bei der Bank liegt, bei der 2027 die meisten Erträge anfallen. Halten Sie Anfang Januar 2027 genug Geld auf dem Verrechnungskonto bereit, denn die Vorabpauschale für 2026 fällt wegen des Basiszinses von 3,20 % im Verhältnis zum Depotwert so hoch aus wie nie seit ihrer Einführung. Und rechnen Sie jeden größeren Verkauf vorher durch, statt sich von der Abrechnung überraschen zu lassen – im Steuerlabor geht das mit Ihren eigenen Kaufdaten in wenigen Minuten.
Dieser Leitfaden beschreibt die Rechtslage für Privatanleger mit Wohnsitz in Deutschland, Stand September 2026. Er ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Rechtsgrundlagen: §§ 16–20 und 56 InvStG, §§ 20, 32d, 43a und 44 EStG, BMF-Schreiben zum Basiszins vom 13. Januar 2026.