Freistellungsauftrag und ETFs: Sparer-Pauschbetrag richtig berücksichtigen

Von Oliver Sinz · Stand: September 2026

Basiszins für die Vorabpauschale 2026: 3,20 % · Rechenbeispiele ohne Kirchensteuer

Kapitalerträge von 1.000 € im Jahr bleiben steuerfrei, bei zusammen veranlagten Ehepaaren sind es 2.000 €. Damit Ihre Bank das schon beim Steuerabzug berücksichtigt, braucht sie einen Freistellungsauftrag, und zwar in passender Höhe bei der Bank, bei der die Erträge anfallen. Für ETF-Anleger hat der Freibetrag zwei Eigenheiten, die in den meisten Ratgebern untergehen: Er wirkt erst nach der Teilfreistellung und reicht bei Aktien-ETFs deshalb für 1.428,57 € Ertrag. Und die Vorabpauschale greift schon am ersten Werktag des Jahres darauf zu, bevor irgendein anderer Ertrag gebucht ist.

Anfang 2027 wird das spürbar. Mit dem Basiszins von 3,20 % fällt die Vorabpauschale für 2026 bei gleichem Depotwert gut ein Viertel höher aus als im Vorjahr, und sie verbraucht den Freibetrag des Jahres 2027. Gleichzeitig werfen Tagesgeldkonten und das Guthaben bei vielen Neobrokern wieder Zinsen ab, die um denselben Freibetrag konkurrieren. Viele Freistellungsaufträge stammen dagegen aus einer Zeit, in der es weder nennenswerte Zinsen noch eine spürbare Vorabpauschale gab. Wer seinen Auftrag seitdem nicht mehr angesehen hat, sollte ihn jetzt im Herbst neu rechnen. Wie ETFs insgesamt besteuert werden, erklären wir im Leitfaden zu ETF-Steuern.

Sparer-Pauschbetrag und Freistellungsauftrag: Was der Unterschied ist

Der Sparer-Pauschbetrag steht im Gesetz. Er beträgt 1.000 € pro Person und Jahr, für zusammen veranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartner 2.000 €, und mit ihm sind zugleich alle Kosten der Geldanlage abgegolten, etwa Depotgebühren. Der Freistellungsauftrag ist dagegen nur Ihre Anweisung an eine bestimmte Bank, Erträge bis zu einem Betrag, den Sie selbst festlegen, ohne Steuerabzug auszuzahlen. Liegt einer Bank kein Auftrag vor, zieht sie die Abgeltungsteuer vom ersten Euro an ab, auch wenn Sie insgesamt weit unter 1.000 € bleiben.

Ein Auftrag gilt für alle Konten und Depots bei einem Institut. Tagesgeld und ETF-Depot bei derselben Bank teilen sich also denselben Betrag. Haben Sie mehrere Banken, dürfen Sie den Pauschbetrag beliebig aufteilen, solange die Aufträge zusammen 1.000 € beziehungsweise 2.000 € nicht übersteigen. Die Bank braucht dafür Ihre Steuer-Identifikationsnummer, weil sie jedes Jahr an das Bundeszentralamt für Steuern meldet, in welcher Höhe sie Erträge freigestellt hat. Aufträge aus der Zeit vor 2023, als der Pauschbetrag noch 801 € betrug, haben die Banken damals automatisch um knapp 25 % erhöht. Aus 801 € wurden 1.000 €, aus einem Teilauftrag über 400 € rund 500 €.

Wie viel Freibetrag Ihre ETFs verbrauchen

Die Teilfreistellung streckt den Freibetrag

Die Bank zieht den Freibetrag nicht vom Bruttoertrag ab, sondern vom steuerpflichtigen Teil. Bei Aktien-ETFs sind wegen der Teilfreistellung 30 % jeder Ausschüttung, jeder Vorabpauschale und jedes Verkaufsgewinns von vornherein steuerfrei, bevor der Freistellungsauftrag überhaupt ins Spiel kommt. Ein Auftrag über 1.000 € deckt deshalb 1.428,57 € Ertrag aus einem Aktien-ETF ab. Bei Misch- und Immobilienfonds reicht er noch weiter, bei Anleihen- und Geldmarkt-ETFs nur für 1.000 €. Die Sätze für alle Fondsarten stehen im Beitrag zur Teilfreistellung bei ETFs.

An der Obergrenze ändert das nichts. Mehr als 263,75 € Steuer im Jahr spart der Pauschbetrag nicht, Ehepaaren 527,50 €. Das klingt bescheiden, doch der Betrag steht Ihnen jedes Jahr neu zu und ist am Jahresende verloren, wenn weder Ihre Bank noch das Finanzamt ihn berücksichtigt hat.

Die Vorabpauschale greift im Januar als Erstes zu

Thesaurierende ETFs schütten nichts aus, trotzdem versteuern Sie jedes Jahr einen Teil des Wertzuwachses vorab. Diese Vorabpauschale berechnet die Bank aus dem Wert Ihrer Anteile am Jahresanfang und 70 % des Basiszinses. Angesetzt wird höchstens der Wertzuwachs des Jahres einschließlich Ausschüttungen, und Ausschüttungen des Jahres werden abgezogen. In einem Verlustjahr fällt sie deshalb ganz weg. Mit unserem Rechner können Sie die Vorabpauschale berechnen.

Für den Freistellungsauftrag zählt vor allem der Zeitpunkt. Die Vorabpauschale eines Jahres gilt erst am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Die Pauschale für 2026 bucht Ihre Bank also Anfang Januar 2027, und sie verbraucht den Freibetrag des Jahres 2027. Weil sie die erste Buchung des Jahres ist, bedient sie sich als Erste. Was danach an Zinsen, Ausschüttungen und Verkaufsgewinnen kommt, muss mit dem Rest auskommen.

Wie groß dieser Rest ist, hängt vor allem vom Depotwert ab. Für einen thesaurierenden Aktien-ETF, der 2026 mindestens um 2,24 % gestiegen ist, ergibt sich bei einem Freistellungsauftrag über 1.000 €:

Wert der Anteile am 1.1.2026 Vorabpauschale 2026 davon steuerpflichtig Rest des Freibetrags 2027 Steuer im Januar 2027
10.000 € 224,00 € 156,80 € 843,20 € –
25.000 € 560,00 € 392,00 € 608,00 € –
50.000 € 1.120,00 € 784,00 € 216,00 € –
75.000 € 1.680,00 € 1.176,00 € 0 € 46,42 €
100.000 € 2.240,00 € 1.568,00 € 0 € 149,81 €

Als Faustregel verbraucht die Vorabpauschale 2026 bei einem Aktien-ETF rund 157 € Freibetrag je 10.000 € Depotwert. Ab etwa 63.800 € reicht ein Auftrag über 1.000 € allein für die Vorabpauschale nicht mehr aus, bei Ehepaaren mit 2.000 € ab etwa 127.550 €. Zum Vergleich: Für die Vorabpauschale 2025, die im Januar 2026 gebucht wurde, lag die Grenze bei einem Basiszins von 2,53 % noch bei rund 80.700 €. Bei gleichem Depotwert am Jahresanfang fällt die Pauschale jetzt gut ein Viertel höher aus. Wer mit seinem Auftrag im Januar 2026 gerade so hingekommen ist, kommt im Januar 2027 deshalb womöglich nicht mehr hin.

Zwei Feinheiten verschieben die Rechnung. Für Anteile, die Sie erst im Laufe des Jahres gekauft haben, fällt für jeden vollen Monat vor dem Kauf ein Zwölftel der Vorabpauschale weg. Die Käufe eines Sparplans im laufenden Jahr zählen deshalb nur gut zur Hälfte; wie das im Einzelnen aussieht, zeigen wir im Beitrag ETF-Sparplan und Steuern. Bei ausschüttenden ETFs zieht die Bank die Ausschüttungen des Jahres ab, sodass 2026 nur dann eine Vorabpauschale übrig bleibt, wenn die Ausschüttungen weniger als 2,24 % des Werts vom Jahresanfang ausmachten.

Verschenkt ist der Freibetrag, den die Vorabpauschale verbraucht, übrigens nicht. Beim späteren Verkauf zieht die Bank alle Vorabpauschalen, die während der Haltedauer angesetzt wurden, vom Gewinn ab. Dieser Teil des Wertzuwachses wird also kein zweites Mal besteuert. Warum das so ist, erklären wir im Beitrag Thesaurierende ETFs und Steuern.

Ausschüttungen, Verkäufe und Zinsen

Nach der Vorabpauschale verbraucht die Bank den Freibetrag in der Reihenfolge, in der die Erträge eingehen. Ausschüttungen und Verkaufsgewinne aus Aktien-ETFs zählen zu 70 %, Zinsen dagegen voll. Genau hier entstehen die meisten Fehler. Viele Neobroker verzinsen inzwischen das Guthaben auf dem Verrechnungskonto, und diese Zinsen laufen über denselben Freistellungsauftrag wie die ETFs. Wer dort 20.000 € zu 2 % parkt, verbraucht übers Jahr 400 € Freibetrag, ohne einen einzigen Anteil zu verkaufen.

So verteilen Sie den Freistellungsauftrag auf mehrere Banken

Die Grundregel ist schnell formuliert: Der Freistellungsauftrag gehört dorthin, wo die Erträge anfallen, und zwar in der Höhe, in der sie voraussichtlich anfallen. Umsetzen lässt sie sich nur mit einer kleinen Schätzung für jede Bank. Wir gehen dabei in vier Schritten vor:

  1. Vorabpauschale: Wert der thesaurierenden Aktien-ETFs am 1. Januar 2026 × 1,568 %. Das Ergebnis ist der steuerpflichtige Teil der Vorabpauschale, die im Januar 2027 gebucht wird.
  2. Ausschüttungen: erwartete Ausschüttungen des kommenden Jahres × 0,7.
  3. Geplante Verkäufe: erwarteter Gewinn aus Entnahmen oder Umschichtungen × 0,7.
  4. Zinsen: Guthaben × Zinssatz, bei jeder Bank, die Zinsen zahlt, also auch beim Broker.

Die Summe je Bank ist ihr Bedarf. Bleibt die Summe aller Banken unter Ihrem Pauschbetrag, geben Sie den Rest als Puffer der Bank, deren Erträge sich am schlechtesten vorhersagen lassen. Das ist meist das Depot, denn Zinsen lassen sich auf den Euro genau hochrechnen, Kursgewinne und Verkaufsentscheidungen nicht. Übersteigt der Bedarf den Pauschbetrag, ist die Verteilung weniger heikel. Legen Sie den Auftrag dann dorthin, wo die Erträge am sichersten anfallen, damit keine Bank einen Teil davon ungenutzt liegen lässt, während eine andere Steuern abzieht.

Beispiel A: Lisa ist ledig und hat ihren Freistellungsauftrag vor einigen Jahren komplett ihrer Hausbank gegeben, bei der ihr Tagesgeld liegt. Für 2027 erwartet sie dort rund 250 € Zinsen. Ihr ETF-Depot führt sie bei einem Neobroker: einen thesaurierenden Aktien-ETF, der am 1. Januar 2026 45.000 € wert war. Steigt er 2026 um mehr als 2,24 %, beträgt die Vorabpauschale 1.008 €, davon sind 705,60 € steuerpflichtig. Lisas Bedarf für 2027 liegt also bei 955,60 € und damit knapp unter ihrem Pauschbetrag.

Bleibt alles, wie es ist, behält der Neobroker Anfang Januar 2027 176,40 € Kapitalertragsteuer und 9,70 € Solidaritätszuschlag ein, zusammen 186,10 €, während bei der Hausbank 750 € Freibetrag brachliegen. Richtig verteilt sind 750 € beim Neobroker und 250 € bei der Hausbank. Die gut 44 € Puffer bleiben dabei auf der Depotseite, und das halten wir für richtig: Verkauft Lisa im Laufe des Jahres doch ein paar Anteile, ist der Puffer dort, wo er gebraucht wird.

Im ETF-Steuerrechner nachrechnen – dort können Sie Depotwert, Freistellungsauftrag und geplante Verkäufe durch Ihre eigenen Zahlen ersetzen.

Damit die neue Verteilung schon für die Vorabpauschale greift, sollte sie ab dem 1. Januar gelten. Viele Banken nehmen eine Änderung mit Wirkung zum 1. Januar schon im Dezember entgegen; im Formular tragen Sie dafür das neue Jahr ein. Achten Sie auf die Stichtage, die oft um die Monatsmitte liegen. Senken Sie einen Auftrag dagegen nicht mit sofortiger Wirkung, solange die Bank die Zinsen des laufenden Jahres noch gutschreibt, sonst zahlen Sie auf diese Zinsen Steuern. Bietet Ihre Bank keine Änderung zum Stichtag an, erledigen Sie beides in den ersten Januartagen, und zwar in dieser Reihenfolge: zuerst den alten Auftrag senken, dann den neuen erhöhen, damit die Summe nie über 1.000 € liegt. Hat der Broker bis dahin schon Steuer auf die Vorabpauschale einbehalten, ist sie nicht verloren.

Den Auftrag im laufenden Jahr anpassen

Hat Lisa den Dezember verpasst, ist das kein Drama. Ein Freistellungsauftrag, den Sie im Laufe des Jahres erteilen oder erhöhen, wirkt für das gesamte Kalenderjahr. Die Bank rechnet das Jahr neu und erstattet Steuer, die sie seit Januar bereits einbehalten hat, in der Regel automatisch und ohne Antrag. Senkt Lisa im Februar 2027 den Auftrag bei der Hausbank auf 250 € und erhöht ihn beim Neobroker auf 750 €, bekommt sie die 186,10 € dort zurück.

Eine Grenze gibt es dabei: Unter den Betrag, den eine Bank im laufenden Jahr bereits genutzt hat, können Sie den Auftrag nicht senken. Hat die Hausbank bis zum Frühjahr schon 150 € Zinsen freigestellt, lässt sich der Auftrag dort nur noch auf 150 € herabsetzen, nicht auf null. Deshalb ist es sinnvoll, Fehler früh im Jahr zu korrigieren.

Für ein bereits abgelaufenes Jahr sieht es anders aus. Nach den Hinweisen der Finanzverwaltung lässt sich ein Freistellungsauftrag nur für das laufende oder für künftige Jahre erteilen oder ändern. Einzelne Banken nehmen zwar noch bis Ende Januar einen Auftrag für das Vorjahr an, verlassen sollten Sie sich darauf aber nicht. Danach bleibt die Steuererklärung. Über die Anlage KAP holen Sie Steuer zurück, die wegen eines fehlenden oder falsch verteilten Auftrags zu viel einbehalten wurde, und zwar freiwillig bis zu vier Jahre rückwirkend; für 2022 läuft die Frist am 31. Dezember 2026 ab. Wie das Formular auszufüllen ist, zeigen wir im Beitrag ETF und Steuererklärung.

Den besten Kontrolltermin sehen wir im Januar. Dann ist die Vorabpauschale gebucht, Sie sehen im Postfach Ihrer Bank, ob Steuer abgezogen wurde, und jede Korrektur wirkt noch für das ganze Jahr.

Verluste geben verbrauchten Freibetrag wieder frei

Die Bank rechnet das Steuerjahr fortlaufend. Jeder neue Ertrag und jeder Verlust wird mit allem verrechnet, was im selben Jahr schon gebucht ist. Realisieren Sie einen Verlust, nachdem Ihr Freibetrag verbraucht war, erstattet die Bank zuerst die Steuer, die sie in diesem Jahr bereits einbehalten hat. Reicht der Verlust weiter, gibt sie verbrauchten Freibetrag wieder frei. Erst was dann noch übrig bleibt, landet im Verlustverrechnungstopf und wird ins nächste Jahr vorgetragen. In umgekehrter Richtung gilt dasselbe Prinzip: Neue Erträge verrechnet die Bank zuerst mit einem vorhandenen Verlusttopf und greift erst danach auf den Freibetrag zu.

In Foren liest man gelegentlich, einmal verbrauchter Freibetrag sei für das Jahr verloren. Das stimmt nicht, wie ein Beispiel zeigt.

Beispiel B: Ein Anleger hat bei seinem Broker einen Freistellungsauftrag über 1.000 € und dort den thesaurierenden Aktien-ETF aus Beispiel A. Anfang Januar 2027 verbraucht die Vorabpauschale 705,60 €, frei bleiben 294,40 €. Im Juni verkauft er einen zweiten Aktien-ETF mit 1.000 € Gewinn, steuerpflichtig sind 700 €. Der Rest des Freibetrags deckt 294,40 € davon ab, auf die übrigen 405,60 € behält der Broker 106,97 € ein. Im November verkauft er einen dritten Aktien-ETF mit 800 € Verlust, der wegen der Teilfreistellung mit 560 € zählt. Der Broker erstattet ihm die 106,97 € vollständig und gibt 154,40 € Freibetrag wieder frei. Im Verlusttopf landet nichts.

Die Kontrollrechnung ist einfach: 705,60 € + 700 € − 560 € ergeben 845,60 € steuerpflichtige Erträge im Jahr, und die liegen unter dem Freistellungsauftrag. Die 154,40 € stehen dem Anleger bis Silvester für weitere Erträge zur Verfügung. Die Verrechnung funktioniert allerdings nur innerhalb einer Bank. Liegen Gewinne und Verluste bei verschiedenen Instituten, führt der Weg über eine Verlustbescheinigung, die Sie bis zum 15. Dezember beantragen müssen. Wie der Verlusttopf im Einzelnen funktioniert, lesen Sie im Beitrag Verluste mit ETFs verrechnen.

Beispiel B Buchung für Buchung im Steuerlabor nachrechnen

Restfreibetrag im Dezember gezielt nutzen

Ist im Dezember noch Freibetrag übrig, können Sie ihn mit einem Verkauf füllen. Sie verkaufen so viele Anteile, dass der steuerpflichtige Gewinn den Rest gerade ausschöpft, und kaufen sie sofort zurück. Der realisierte Gewinn bleibt steuerfrei, und die zurückgekauften Anteile haben höhere Anschaffungskosten, sodass Sie beim späteren Verkauf weniger Gewinn versteuern. Das ist legal. Der Bundesfinanzhof hat 2009 entschieden, dass Verkauf und Wiederkauf gleichartiger Wertpapiere am selben Tag kein Gestaltungsmissbrauch ist (Urteil vom 25.08.2009, IX R 60/07). Eine Wartefrist vor dem Rückkauf gibt es nicht, auch wenn manche Zusammenfassung im Netz etwas anderes nahelegt.

Rechnen Sie aber mit den Kosten. Bei den 154,40 € aus Beispiel B geht es um rund 41 € künftige Steuer. Zwei Orders für je einen Euro sind dafür gut angelegt, zwei Orders für je zehn Euro plus Spread kaum noch. Wie viele Anteile Sie verkaufen müssen und warum dabei die ältesten zuerst verkauft werden, rechnen wir im Beitrag ETF-Steuern sparen vor.

Ehepaare: gemeinsamer oder getrennter Freistellungsauftrag?

Ehepaare und eingetragene Lebenspartner, die die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllen, können einer Bank einen gemeinsamen Freistellungsauftrag über bis zu 2.000 € erteilen. Er gilt für Gemeinschaftskonten und -depots ebenso wie für die Einzeldepots beider Partner bei dieser Bank, und die Bank setzt ihn ein, wo immer Erträge anfallen. Ein Einzelauftrag ist dagegen auch für Verheiratete auf 1.000 € begrenzt.

Beispiel C: Tom und Anna sind verheiratet und haben ihre Depots beim selben Broker. Toms thesaurierender Aktien-ETF war am 1. Januar 2026 80.000 € wert, Annas 30.000 €. Die Vorabpauschale 2026 beträgt bei Tom 1.792 €, steuerpflichtig 1.254,40 €, bei Anna 672 €, steuerpflichtig 470,40 €. Mit zwei Einzelaufträgen über je 1.000 € behält der Broker im Januar 2027 bei Tom 67,09 € ein, während von Annas Auftrag 529,60 € ungenutzt bleiben. Mit einem gemeinsamen Auftrag über 2.000 € deckt der Broker beide Pauschalen zusammen ab, es fällt keine Steuer an, und 275,20 € bleiben für Zinsen oder Verkäufe frei. Verloren wären Toms 67,09 € auch bei getrennten Aufträgen nicht, denn das Finanzamt rechnet zusammen veranlagten Ehepaaren den ungenutzten Teil des einen Partners beim anderen an. Dafür braucht es aber eine Steuererklärung mit Anlage KAP.

Der gemeinsame Auftrag hat einen zweiten Vorteil, der oft übersehen wird. Am Jahresende verrechnet die Bank die Verluste des einen Partners mit den Gewinnen und Erträgen des anderen, bei zwei Einzelaufträgen bleiben die Verlusttöpfe getrennt. Nachteile sehen wir kaum: Der Auftrag braucht die Zustimmung beider Partner, auf Papier also zwei Unterschriften, und bei einer Trennung muss er angepasst werden. Liegen die Depots beider Partner bei derselben Bank, halten wir den gemeinsamen Auftrag deshalb klar für die bessere Wahl. Haben Sie mehrere Banken, können Sie bei jeder einen gemeinsamen Auftrag erteilen, solange die Summe 2.000 € nicht übersteigt.

Unverheiratete Paare haben je einen eigenen Pauschbetrag von 1.000 €, können ihn aber nicht zusammenlegen. Für ein gemeinsames Konto oder Depot nicht verheirateter Partner ist gar kein Freistellungsauftrag möglich; die Bank behält dann Steuer ein, und die Partner holen sie, soweit ihr Pauschbetrag reicht, über die Steuererklärung zurück. Für ETF-Sparer ohne Trauschein sind zwei getrennte Depots deshalb die einfachere Lösung.

Sonderfälle: Kinder, kleines Einkommen, Depot im Ausland

Kinder

Kinder haben einen eigenen Sparer-Pauschbetrag von 1.000 €, unabhängig von dem ihrer Eltern. Den Freistellungsauftrag für das Kinderdepot erteilen die Eltern als gesetzliche Vertreter mit der Steuer-ID des Kindes. Erwartet das Kind mehr als 1.000 € steuerpflichtige Erträge, bleiben seine gesamten Einkünfte aber unter dem Grundfreibetrag von 12.348 € (2026), ist eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung die bessere Wahl. In der Praxis setzt allerdings meist die beitragsfreie Familienversicherung die engere Grenze. Was dabei zu beachten ist, erklären wir im Beitrag ETF-Steuern sparen.

Kleines Einkommen: NV-Bescheinigung statt Freistellungsauftrag

Liegt Ihr gesamtes Einkommen einschließlich der Kapitalerträge voraussichtlich nicht über dem Grundfreibetrag, können Sie beim Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung beantragen. Mit ihr zahlt die Bank Erträge ohne Steuerabzug aus, auch über 1.000 € hinaus und auch auf die Vorabpauschale. Die Bescheinigung gilt in der Regel drei Jahre, und jede Bank braucht ihr eigenes Exemplar. Wer darüber liegt, aber einen niedrigen persönlichen Steuersatz hat, bekommt die Abgeltungsteuer ganz oder teilweise über die Günstigerprüfung zurück. Bis zu welchem Einkommen sich das lohnt, zeigen wir im Beitrag ETF und Steuererklärung.

Depot im Ausland

Ein ausländischer Broker ohne deutsche Steuerabwicklung nimmt keinen Freistellungsauftrag an und behält keine deutsche Steuer ein. Den Pauschbetrag zieht dann das Finanzamt in der Steuererklärung ab. Für Ihre Verteilung heißt das: Erträge aus dem Auslandsdepot verbrauchen denselben Pauschbetrag. Haben Sie Ihren Banken im Inland bereits 1.000 € freigestellt und wurde der Betrag dort auch genutzt, sind die Auslandserträge ohne weiteren Freibetrag zu versteuern.

Zu viele Aufträge erteilt oder den Überblick verloren?

Mit jedem Freistellungsauftrag versichern Sie der Bank, dass Ihre Aufträge zusammen den Höchstbetrag nicht übersteigen. Kontrolliert wird das über die Meldungen der Banken. Jedes Institut teilt dem Bundeszentralamt für Steuern mit Ihrer Steuer-ID mit, wie viel es im Jahr freigestellt hat. Maßgeblich ist dabei der genutzte Betrag, nicht die Höhe des erteilten Auftrags. Übersteigen die gemeldeten Beträge zusammen 1.000 €, fällt das im Abgleich auf. Das Finanzamt fordert die zu wenig gezahlte Steuer dann nach, und in diesem Fall sind Sie ohnehin verpflichtet, die Erträge in der Anlage KAP zu erklären. Liegt die Summe Ihrer Aufträge nur auf dem Papier zu hoch, weil ein Teil davon ungenutzt blieb, bleibt das ohne steuerliche Folgen. Korrigieren sollten Sie es trotzdem, denn im nächsten Jahr kann aus dem Papierproblem ein echtes werden.

„Überschritten“ kann auch etwas anderes meinen: Ihre Erträge bei einer Bank liegen über dem Auftrag, den Sie ihr erteilt haben. Dann führt die Bank auf den übersteigenden Teil ganz regulär Abgeltungsteuer ab. Handeln müssen Sie nur, wenn bei einer anderen Bank noch Freibetrag ungenutzt liegt. Dann verschieben Sie ihn im selben Jahr, wie in Lisas Fall beschrieben.

Schwieriger ist die Frage, bei welchen Banken überhaupt noch Aufträge liegen. Eine zentrale Liste der erteilten Freistellungsaufträge gibt es nicht, auch das Bundeszentralamt führt keine. Einen guten Anhaltspunkt liefert aber ELSTER. Über den Belegabruf in Mein ELSTER können Sie die Mitteilungen der Banken über „Kapitalerträge mit Freistellungsauftrag“ abrufen, nachdem Sie den Abruf einmalig freigeschaltet haben. Dort sehen Sie für die Vorjahre, welche Bank wie viel freigestellt hat. Aufträge bei Banken, bei denen keine Erträge angefallen sind, tauchen dort allerdings nicht auf. Gehen Sie deshalb zusätzlich Ihre Unterlagen durch: Jahressteuerbescheinigungen und Erträgnisaufstellungen weisen den Auftrag aus, und bei alten Bausparverträgen, vergessenen Tagesgeldkonten oder Depots bei Fondsgesellschaften schlummern besonders oft Aufträge. Wo Sie keine Erträge mehr erwarten, setzen Sie den Auftrag auf null.

Checkliste: Ihr Freistellungsauftrag im Jahreslauf

Zeitpunkt Was Sie tun sollten
Oktober/November Bedarf für das kommende Jahr je Bank schätzen (Vorabpauschale, Ausschüttungen, geplante Verkäufe, Zinsen). Prüfen, ob bei einer Bank Verluste liegen, die Sie bis zum 15. Dezember bescheinigen lassen sollten.
Dezember Restfreibetrag des laufenden Jahres nutzen. Aufträge mit Wirkung ab 1. Januar ändern, zuerst senken, dann erhöhen; Stichtage der Banken beachten. Nichts mit sofortiger Wirkung senken, solange noch Zinsen für das laufende Jahr ausstehen.
Januar Nach der Buchung der Vorabpauschale prüfen, ob irgendwo Steuer abgezogen wurde. Falls ja, Auftrag dort erhöhen und bei einer anderen Bank senken, die Erstattung folgt automatisch.
Bei Kontoauflösung oder Depotübertrag Auftrag bei der alten Bank so weit herabsetzen, wie er im Jahr noch nicht genutzt wurde, und bei der neuen Bank einrichten.
Bei Heirat oder Trennung Gemeinsamen Auftrag einrichten beziehungsweise auflösen und neu verteilen.

Was Sie im Steuerlabor nachrechnen können

Das Steuerlabor rechnet so, wie eine deutsche Depotbank abrechnet: mit Teilfreistellung, Vorabpauschalen, FIFO, Freistellungsauftrag und Verlusttopf. Es rechnet dabei immer für ein Depot bei einer Bank. Tragen Sie im Feld für den Freistellungsauftrag deshalb den Betrag ein, den Sie dieser Bank erteilt haben, nicht Ihren gesamten Sparer-Pauschbetrag. Sonst rechnet das Steuerlabor mit Freibetrag, der in Wahrheit bei Ihrer Hausbank liegt und dort von den Zinsen verbraucht wird. Für jede Buchung sehen Sie dann, wie viel Freibetrag die Vorabpauschale im Januar verbraucht, was für Ausschüttungen und Verkäufe übrig bleibt und wie viel ein Verlust wieder freigibt.

Die Verteilung zwischen mehreren Banken nimmt Ihnen das Steuerlabor nicht ab, dafür brauchen Sie die Schätzung aus dem Abschnitt oben. Was erst im Finanzamt passiert, bildet es ebenfalls nicht ab: die Anrechnung ungenutzten Freibetrags über die Anlage KAP, die Günstigerprüfung und die Übertragung zwischen Ehepartnern.

Freistellungsauftrag im Steuerlabor mit Ihrem Depot durchspielen

Häufige Fragen

Wird die Vorabpauschale vom Freistellungsauftrag abgezogen?

Ja. Die Bank verrechnet sie am ersten Werktag des Folgejahres mit Ihrem Freistellungsauftrag, und zwar mit dem des neuen Jahres: Die Vorabpauschale für 2026 verbraucht den Freibetrag 2027. Bei Aktien-ETFs sind 70 % der Pauschale steuerpflichtig. Nur wenn der Auftrag nicht reicht, zieht die Bank Steuer vom Verrechnungskonto ein.

Wie hoch sollte mein Freistellungsauftrag bei ETFs sein?

So hoch wie die steuerpflichtigen Erträge, die Sie bei dieser Bank erwarten. Für die Vorabpauschale 2026 sind das bei einem thesaurierenden Aktien-ETF rund 1,57 % des Depotwerts vom Jahresanfang. Dazu kommen 70 % der Ausschüttungen und geplanten Verkaufsgewinne sowie die Zinsen auf das Guthaben. Den Rest erhält die Bank mit Ihren Zinskonten.

Kann ich einen Freistellungsauftrag rückwirkend stellen?

Für das laufende Jahr ja: Ein Auftrag, den Sie im Laufe des Jahres erteilen oder erhöhen, gilt für das ganze Kalenderjahr, und die Bank erstattet bereits einbehaltene Steuer. Für ein abgelaufenes Jahr geht das grundsätzlich nicht mehr, einzelne Banken akzeptieren den Auftrag bis Ende Januar. Sonst holen Sie die Steuer über die Anlage KAP zurück.

Ist es schlimm, keinen Freistellungsauftrag zu haben?

Schlimm nicht, aber teuer, solange Sie nichts unternehmen. Die Bank führt dann von jedem Euro Ertrag Abgeltungsteuer ab. Über die Anlage KAP bekommen Sie zu viel gezahlte Steuer bis zu vier Jahre rückwirkend zurück. Einfacher ist es, den Auftrag einzurichten; bei den meisten Banken dauert das im Online-Banking wenige Minuten.

Muss ich den Freistellungsauftrag in der Steuererklärung angeben?

Nur wenn Sie die Anlage KAP ausfüllen. Dann tragen Sie ein, wie viel Pauschbetrag die Banken bereits berücksichtigt haben; der Betrag steht in den Steuerbescheinigungen. Allein wegen eines Freistellungsauftrags müssen Sie keine Erklärung abgeben, es sei denn, Ihre Banken haben zusammen mehr als 1.000 € freigestellt, bei Ehepaaren mehr als 2.000 €.

Wie funktioniert der Freistellungsauftrag bei Trade Republic oder Scalable Capital?

Wie bei jeder deutschen Bank: Sie richten ihn in der App oder im Webbereich ein und brauchen dafür Ihre Steuer-ID. Der Auftrag gilt für alle Erträge beim Anbieter. Zahlt der Broker Zinsen auf Ihr Guthaben, laufen auch diese über denselben Auftrag, und das wird bei der Verteilung leicht übersehen.

Was passiert, wenn der Freistellungsauftrag nicht reicht?

Die Bank führt auf den übersteigenden Teil 25 % Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ab. Das ist korrekt, solange bei keiner anderen Bank Freibetrag ungenutzt liegt. Ist das doch der Fall, verschieben Sie den Rest noch im selben Jahr zur richtigen Bank oder holen die Differenz später über die Anlage KAP zurück.

Unser Fazit

Für ETF-Anleger ist der Freistellungsauftrag eine Frage der Jahresplanung geworden. Solange die Zinsen bei null lagen und der Basiszins kaum eine Vorabpauschale hergab, konnte man den Auftrag einmal einrichten und vergessen. Das funktioniert nicht mehr. Die Vorabpauschale für 2026 nimmt sich Anfang 2027 bei vielen Depots einen großen Teil des Freibetrags, bevor der erste Zins gutgeschrieben ist, und ab etwa 63.800 € Depotwert reicht ein einzelner Auftrag dafür allein nicht mehr aus. Wer daneben ein gut verzinstes Tagesgeld bei einer anderen Bank hat, zahlt bei unveränderter Verteilung fast zwangsläufig irgendwo Steuern, die er sich hätte sparen können.

Der Aufwand, das zu vermeiden, ist überschaubar. Eine Schätzung je Bank im November, eine Änderung im Dezember und ein Blick ins Postfach im Januar genügen. Ehepaaren mit Depots bei derselben Bank raten wir klar zum gemeinsamen Auftrag. Und geht doch etwas schief, korrigieren Sie es zuerst bei der Bank, solange das Jahr läuft. Die Anlage KAP ist der Weg für alles, was sich dort nicht mehr reparieren lässt.

Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage für Privatanleger mit Wohnsitz in Deutschland und ersetzt keine individuelle Steuerberatung.

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