ETF-Sparplan und Steuern: Warum jede Sparrate steuerlich eine eigene Tranche ist
Von Oliver Sinz · Stand: September 2026
Basiszins für die Vorabpauschale 2026: 3,20 %
Einen ETF-Sparplan im normalen Depot können Sie nicht von der Steuer absetzen, und die monatlichen Raten lösen auch keine Steuer aus. Steuern fallen jedes Jahr auf die Vorabpauschale oder auf Ausschüttungen an und beim Verkauf auf den Gewinn. Dabei ist jede Sparrate steuerlich ein eigener Kauf mit eigenem Datum und eigenem Kaufkurs; verkaufen Sie nur einen Teil, gelten die ältesten Anteile als zuerst verkauft.
Das klingt nach einer Formalie, hat aber handfeste Folgen. In Ihrer Depotübersicht steht der ETF als eine einzige Zeile mit einem Durchschnittskurs. Ihre Bank sieht für die Steuer dagegen eine Liste aus Dutzenden oder Hunderten einzelner Käufe, und mit dieser Liste rechnet sie. Deshalb zählen die Raten eines Jahres bei der Vorabpauschale nur etwa zur Hälfte. Aus demselben Grund realisiert eine Entnahme mehr Gewinn, als die Gewinnquote des Depots verspricht, und ein Teilverkauf kann sogar dann Steuern kosten, wenn das Depot insgesamt im Minus liegt. Umgekehrt lässt sich genau diese Struktur nutzen, um den Freibetrag jedes Jahr auszuschöpfen.
Steuersätze, Teilfreistellung und Sparerpauschbetrag erklären wir ausführlich im Leitfaden zu ETF-Steuern. Hier geht es um das, was bei einem Sparplan anders läuft als bei einer Einmalanlage. Alle Angaben gelten für Privatanleger mit Wohnsitz in Deutschland.
Wie wird ein ETF-Sparplan besteuert?
Für Sparpläne gelten keine eigenen Steuerregeln. Die Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer trifft die Erträge aus dem Sparplan genauso wie die aus einer Einmalanlage. Bei Aktien-ETFs, die laut Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 % ihres Aktivvermögens in Aktien (genauer: Kapitalbeteiligungen) investieren, sind 30 % der Erträge über die Teilfreistellung steuerfrei. Die oft zu lesende Schwelle von „mindestens 51 %“ steht so nicht im Gesetz. Unterm Strich zahlen Sie ohne Kirchensteuer 18,46 % auf den Gewinn eines Aktien-ETF, aus 1.000 € Gewinn werden also 184,62 € Steuer. Steuerpflichtige Kapitalerträge bis 1.000 € im Jahr, bei zusammen veranlagten Ehepaaren 2.000 €, bleiben über den Sparerpauschbetrag steuerfrei. Bei Aktien-ETFs zählt dabei nur der Teil nach Teilfreistellung, der Freibetrag deckt also bis zu 1.428,57 € Fondserträge.
Entscheidend ist, wann Steuern anfallen:
| Zeitpunkt | Was passiert | Steuer |
|---|---|---|
| Ausführung der Sparrate | Kauf neuer Anteile | keine, und die Rate ist auch nicht absetzbar |
| laufend (nur ausschüttende ETFs) | Ausschüttung auf alle Anteile im Depot | ja, bei Gutschrift |
| jedes Jahr Anfang Januar | Vorabpauschale für das Vorjahr, für die Raten des Vorjahres anteilig | ja, soweit der Freibetrag nicht reicht |
| Verkauf oder Entnahme | Gewinn der verkauften Tranchen abzüglich ihrer Vorabpauschalen | ja |
| Sparplan ändern, pausieren oder beenden | nichts | keine |
Bei einem Depot bei einer deutschen Bank oder einem deutschen Broker müssen Sie dafür nichts tun. Die Bank berechnet die Vorabpauschale, führt die Steuer ab und berücksichtigt Ihren Freistellungsauftrag. Wie genau sie das tut, hängt allerdings an einer Liste, die Sie in Ihrer Depotübersicht meist gar nicht sehen.
Jede Sparrate ist ein eigener Kauf
Mit jeder Ausführung Ihres Sparplans kauft die Bank neue ETF-Anteile, und für jeden dieser Käufe speichert sie das Handelsdatum, die Stückzahl, den Kurs und die Anschaffungskosten. Steuerlich ist das eine eigene Anschaffung, im Fachjargon eine Tranche. Wer zehn Jahre lang monatlich spart, besitzt deshalb nicht „seinen ETF“, sondern 120 Tranchen desselben ETF. Erhöhen Sie zwischendurch die Rate oder legen Sie Ausschüttungen von Hand wieder an, kommen weitere hinzu.
Zu den Anschaffungskosten einer Tranche gehören auch die Kosten des Kaufs. Verlangt Ihr Broker 1,50 € je Ausführung, hat eine Rate von 500 € Anschaffungskosten von 501,50 €, und der spätere Gewinn fällt um diese 1,50 € niedriger aus. Laufende Kosten wie Depotgebühren oder die Verwaltungsgebühr des Fonds können Sie dagegen nicht abziehen; die Fondskosten stecken ohnehin schon im Anteilspreis.
Weil ein Sparplan meist einen festen Eurobetrag anlegt, kauft er fast immer Bruchstücke, etwa 6,494 Anteile zu 77 €. Steuerlich macht das keinen Unterschied. Auch ein Bruchstück hat seine Anschaffungskosten und seine Vorabpauschalen und wird beim Verkauf nach denselben Regeln verrechnet wie ganze Anteile.
Für alle Beispiele in diesem Beitrag verwenden wir einen Sparplan über 500 € in einen thesaurierenden Aktien-ETF, ausgeführt am ersten Handelstag jedes Monats seit Januar 2023. Die Anteilspreise am Jahresanfang entsprechen denen aus unseren übrigen Beiträgen, die Monatswerte dazwischen sind wie diese erfunden. Die Basiszinsen sind echt. Sparplangebühren und Kirchensteuer lassen wir weg, und die Stückzahlen runden wir auf drei Nachkommastellen.
| Kurs am Monatsanfang | Jan | Feb | Mär | Apr | Mai | Jun | Jul | Aug | Sep | Okt | Nov | Dez |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 2023 | 75 | 77 | 74 | 76 | 78 | 80 | 82 | 81 | 79 | 77 | 83 | 87 |
| 2024 | 90 | 92 | 95 | 97 | 94 | 98 | 100 | 97 | 101 | 103 | 102 | 106 |
| 2025 | 105 | 108 | 106 | 97 | 101 | 104 | 106 | 108 | 110 | 112 | 111 | 113 |
| 2026 | 115 | 117 | 114 | 118 | 121 | 123 | 125 | 127 | 130 |
Der Einstandskurs in Ihrer Depotübersicht ist nicht Ihre Steuerbasis
Nach der Rate im September 2026 besitzt der Beispiel-Sparer 230,963 Anteile aus 45 Käufen. Eingezahlt hat er 22.500 €, bei einem Kurs von 130 € ist das Depot 30.025,19 € wert. Seine Depotübersicht zeigt einen Einstandskurs von 97,42 € und einen Gewinn von 7.525,19 € oder 33,4 %.
Der Einstandskurs ist ein Durchschnitt: Gesamtinvestition geteilt durch Stückzahl. Für die Frage, wie sich Ihr Depot insgesamt entwickelt hat, ist er nützlich. Für die Steuer spielt er keine Rolle. Die Bank rechnet mit den 45 einzelnen Kaufkursen zwischen 74 € und 130 €, und welche davon bei einem Verkauf zum Zug kommen, bestimmt das Gesetz. Wer vor einer Entnahme mit dem Einstandskurs überschlägt, wie viel Steuer anfällt, liegt deshalb bei einem über die Jahre gestiegenen Kurs fast immer zu niedrig. Wie weit, zeigt das Beispiel weiter unten.
Vorabpauschale im Sparplan: Jede Rate wird einzeln gezwölftelt
Bei thesaurierenden ETFs besteuert der Staat jedes Jahr einen pauschalen Mindestertrag, die Vorabpauschale. Sie errechnet sich aus dem Rücknahmepreis am Jahresanfang, multipliziert mit 70 % des Basiszinses, und ist höchstens so hoch wie der Wertzuwachs des Fonds im Laufe des Jahres. Für Anteile, die Sie erst im Laufe eines Jahres kaufen, kürzt das Gesetz die Vorabpauschale „um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht“ (§ 18 Abs. 2 InvStG).
Bei einem Sparplan wird diese Regel zwölfmal im Jahr angewendet. Die Januarrate zählt voll, die Februarrate zu elf Zwölfteln, die Dezemberrate nur zu einem Zwölftel. Weil der Kaufmonat selbst voll mitzählt, ist es für die Zwölftelung gleichgültig, ob Ihr Sparplan am 1. oder am 25. eines Monats ausgeführt wird. Zwei Details überraschen viele Anleger. Berechnet wird die Vorabpauschale jeder Rate mit dem Rücknahmepreis vom Jahresanfang, nicht mit dem Kurs, zu dem die Rate gekauft wurde. Und die Obergrenze richtet sich nach dem Wertzuwachs des Fonds über das ganze Jahr. Eine Dezemberrate, die zum Jahreshöchstkurs gekauft wurde und bis Silvester im Minus liegt, bekommt trotzdem ihr Zwölftel, wenn der ETF das Jahr insgesamt im Plus beendet hat.
Rechenbeispiel: die zwölf Raten des Jahres 2025
2025 lag der Basiszins bei 2,53 %, der Rücknahmepreis Anfang Januar bei 105 €. Die volle Vorabpauschale betrug damit 105 € × 2,53 % × 0,7 = 1,85955 € je Anteil. Da der ETF im Laufe des Jahres von 105 € auf 115 € stieg, griff keine Obergrenze.
| Rate 2025 | Kurs | Anteile | angesetzt | Vorabpauschale |
|---|---|---|---|---|
| Januar | 105 € | 4,762 | 12/12 | 8,86 € |
| Februar | 108 € | 4,630 | 11/12 | 7,89 € |
| März | 106 € | 4,717 | 10/12 | 7,31 € |
| April | 97 € | 5,155 | 9/12 | 7,19 € |
| Mai | 101 € | 4,950 | 8/12 | 6,14 € |
| Juni | 104 € | 4,808 | 7/12 | 5,22 € |
| Juli | 106 € | 4,717 | 6/12 | 4,39 € |
| August | 108 € | 4,630 | 5/12 | 3,59 € |
| September | 110 € | 4,545 | 4/12 | 2,82 € |
| Oktober | 112 € | 4,464 | 3/12 | 2,08 € |
| November | 111 € | 4,505 | 2/12 | 1,40 € |
| Dezember | 113 € | 4,425 | 1/12 | 0,69 € |
| Summe | 56,308 | 57,58 € |
Hätten die 56,308 Anteile das ganze Jahr im Depot gelegen, wären 104,71 € angesetzt worden. Die Raten eines Jahres kommen also auf gut die Hälfte; bei gleich großen Stückzahlen wären es exakt 78 von 144 Zwölfteln, also 54,2 %. Gut zu sehen ist auch die Aprilrate: Wegen des Kursrückgangs auf 97 € hat sie die meisten Anteile gekauft, angesetzt wird sie trotzdem mit dem Januarkurs von 105 € und neun Zwölfteln.
Hätte der Anleger dieselben 6.000 € Anfang Januar 2025 auf einen Schlag angelegt, hätte er 57,143 Anteile gekauft und eine Vorabpauschale von 106,26 € ausgelöst. Ein Steuervorteil des Sparplans ist das nicht. Das Geld war im Durchschnitt fünfeinhalb Monate kürzer investiert, und was an Vorabpauschale nicht angesetzt wird, bleibt im Gewinn und wird beim Verkauf versteuert. Die Zwölftelung verschiebt nur den Zeitpunkt.
Für das ganze Depot kommen die Anteile aus den Vorjahren hinzu, die 2025 voll zählen. Die 137,430 Anteile aus 2023 und 2024 lösen weitere 255,58 € aus, zusammen sind es 313,16 € Vorabpauschale für 2025. Davon sind 219,21 € steuerpflichtig; ohne Freistellungsauftrag hat die Bank Anfang Januar 2026 dafür 57,81 € eingezogen. Für 2023 waren es 56,14 € Vorabpauschale und 10,36 € Steuer, für 2024 158,81 € und 29,31 €. Die Vorabpauschale wächst also mit dem Sparplan, und ab dem zweiten Jahr zählt jede Rate voll. Für 2026 kommen allein die 193,738 Anteile aus den Vorjahren bei einem Basiszins von 3,20 % auf 499,07 €, sofern der ETF das Jahr mindestens 2,58 € je Anteil über dem Januarkurs beendet; die Raten des laufenden Jahres kommen anteilig hinzu. Wie Sie die Vorabpauschale für Ihr eigenes Depot ermitteln, erklären wir auf der Seite Vorabpauschale berechnen, den zeitlichen Ablauf bei Thesaurierern im Beitrag Thesaurierende ETFs und Steuern.
Im ETF-Steuerrechner nachrechnen – dort sehen Sie für jede Rate Kaufmonat, Zwölftel und Vorabpauschale und können Sparrate, Kurse und Zeitraum an Ihren eigenen Sparplan anpassen.
Teilverkauf: Welche Sparraten gelten als verkauft?
Verkaufen Sie nur einen Teil Ihrer Anteile, muss feststehen, welche Tranchen das sind. Das Einkommensteuergesetz regelt das eindeutig: Bei sammelverwahrten Wertpapieren „ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden“ (§ 20 Abs. 4 Satz 7 EStG). Dieses FIFO-Prinzip („first in, first out“) gilt für jeden ETF in jedem Depot gesondert, bei Banken mit Unterdepots auch für jedes Unterdepot. Abwählen können Sie es nicht, und Sie können der Bank auch nicht vorgeben, welche Sparraten sie verkaufen soll.
Bei einem Sparplan in einem steigenden Markt heißt das: Ein Teilverkauf greift zuerst auf die meist günstigsten Anteile zurück und realisiert damit die höchsten Gewinne.
Rechenbeispiel: 8.000 € Entnahme im September 2026
Der Beispiel-Sparer verkauft im September 2026 nach der Monatsrate für ein Auto Anteile im Wert von 8.000 €, also 61,538 Anteile zu 130 €. Nach FIFO sind das die neun Raten von Januar bis September 2023 vollständig und 3,781 der 6,494 Anteile aus der Oktoberrate 2023. Wir nehmen zunächst an, dass sein Freibetrag für 2026 bereits durch Zinsen verbraucht ist.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Verkaufserlös (61,538 × 130 €) | 7.999,94 € |
| – Anschaffungskosten Raten Januar bis September 2023 (9 × 500 €) | 4.500,00 € |
| – Anschaffungskosten 3,781 Anteile aus der Rate Oktober 2023 | 291,11 € |
| – Vorabpauschalen 2023 bis 2025 für diese Anteile | 256,48 € |
| = Veräußerungsgewinn | 2.952,35 € |
| – Teilfreistellung 30 % | 885,71 € |
| = steuerpflichtiger Gewinn | 2.066,64 € |
| Steuer (Kapitalertragsteuer und Soli) | 545,07 € |
Ausgezahlt werden ihm nach Steuern 7.454,87 €; wer netto 8.000 € braucht, muss entsprechend mehr Anteile verkaufen. Der realisierte Kursgewinn beträgt 3.208,83 €. Mit dem Einstandskurs aus der Depotübersicht hätte der Sparer nur rund 2.005 € erwartet. FIFO realisiert in diesem Fall also 60 % mehr Gewinn, als das Depot im Durchschnitt ausweist.
Auch die Vorabpauschalen zieht die Bank tranchengenau ab. Für einen Anteil aus der Januarrate 2023 wurden bis Ende 2025 zusammen 4,64 € angesetzt, für einen Anteil aus der Septemberrate 2023 nur 3,75 €, weil sie für 2023 nur zu vier Zwölfteln zählte. Abgezogen werden die Vorabpauschalen selbst und nicht die damals gezahlte Steuer, und zwar in voller Höhe vor der Teilfreistellung (§ 19 Abs. 1 InvStG). Das gilt auch dann, wenn der Freistellungsauftrag eine Vorabpauschale seinerzeit vollständig gedeckt hat.
Dürfte der Sparer die jüngsten Raten zuerst verkaufen, was in Deutschland nicht zulässig ist, läge sein Kursgewinn bei 815,08 € und die Steuer bei 148,22 €. Verloren ist die Differenz trotzdem nicht. Im Depot bleiben die teureren Tranchen zurück, und spätere Verkäufe realisieren entsprechend weniger Gewinn. Über die gesamte Anlagedauer zahlt er nicht mehr Steuern, er zahlt sie nur früher.
Hätte der Sparer außer der Vorabpauschale keine weiteren Kapitalerträge, läge die Steuer auf die Entnahme bei nur 339,14 €. Von seinen 1.000 € Freibetrag hat die Vorabpauschale im Januar 219,21 € verbraucht, die restlichen 780,79 € mindern den steuerpflichtigen Gewinn.
Diese Entnahme im Steuerlabor nachrechnen – dort sehen Sie, welche Raten FIFO zuordnet und welche Vorabpauschalen auf jede davon entfallen, und können Betrag und Kurs verändern.
Wie die Bank einen Verkauf Posten für Posten abrechnet, erklären wir im Beitrag ETF verkaufen und Steuern. Ob und wie sich die Reihenfolge durch ein zweites Depot oder einen zweiten ETF beeinflussen lässt, lesen Sie im Beitrag FIFO bei ETFs.
Depot im Minus, trotzdem Steuern
FIFO hat eine Konsequenz, die kaum ein Sparplan-Anleger auf dem Schirm hat. Nehmen wir an, der Kurs fällt kurz nach der Septemberrate 2026 auf 95 €. Das Depot ist dann 21.941,49 € wert, 558,51 € weniger als eingezahlt. Nach Jahrgängen sieht die Lage aber sehr unterschiedlich aus:
| Raten aus | Anteile | eingezahlt | Wert bei 95 € | Gewinn/Verlust |
|---|---|---|---|---|
| 2023 | 76,022 | 6.000 € | 7.222,09 € | +1.222,09 € |
| 2024 | 61,408 | 6.000 € | 5.833,76 € | −166,24 € |
| 2025 | 56,308 | 6.000 € | 5.349,26 € | −650,74 € |
| 2026 | 37,225 | 4.500 € | 3.536,38 € | −963,62 € |
| Depot | 230,963 | 22.500 € | 21.941,49 € | −558,51 € |
Braucht der Sparer jetzt 3.000 €, verkauft er 31,579 Anteile, und zwar die Raten von Januar bis April 2023 und einen Teil der Mairate. Nach Abzug von 2.396,41 € Anschaffungskosten und 139,87 € Vorabpauschalen bleibt ein Veräußerungsgewinn von 463,73 €. Steuerpflichtig sind 324,61 €, und bei verbrauchtem Freibetrag behält die Bank 85,61 € ein – obwohl das Depot als Ganzes im Minus steht.
Gezielt verkaufen lassen sich die Verlust-Tranchen nicht. Realisiert werden ihre Verluste erst, wenn FIFO bei ihnen angekommen ist, in diesem Beispiel also erst beim Verkauf der gesamten Position. Innerhalb dieses Verkaufs verrechnet die Bank Gewinne und Verluste aller Tranchen miteinander: Nach Abzug aller Vorabpauschalen entstünde ein Verlust von 1.086,62 €, nach Teilfreistellung wandern 760,63 € in den allgemeinen Verlustverrechnungstopf. Wer in einem Kurseinbruch Verluste für die Steuer nutzen will, etwa gegen Gewinne aus anderen Wertpapieren, muss deshalb die ganze Position verkaufen und kann sie anschließend zurückkaufen. Ob sich das lohnt, erklären wir im Beitrag Verluste mit ETFs verrechnen.
Den Freibetrag mit dem Sparplan jedes Jahr nutzen
Der Sparerpauschbetrag von 1.000 € gilt pro Person und Jahr, nicht pro Sparplan und nicht pro Depot. Wer ihn nicht ausschöpft, verliert den Rest am 31. Dezember. Bei einem thesaurierenden Sparplan fließt im Januar die Vorabpauschale zu und verbraucht einen Teil davon; kommen im Laufe des Jahres keine weiteren Kapitalerträge hinzu, bleibt der Rest ungenutzt.
Genau diesen Rest können Sie mit einem gezielten Teilverkauf nutzen. Sie verkaufen so viele Anteile, dass der steuerpflichtige Gewinn den verbleibenden Freibetrag gerade erreicht, und kaufen sie sofort zurück. Die Steuer auf diesen Teil des Gewinns entfällt dann endgültig. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Verkauf und Rückkauf gleichartiger Wertpapiere am selben Tag kein Gestaltungsmissbrauch sind (Urteil vom 25.08.2009, IX R 60/07). Das Urteil betraf die Realisierung von Verlusten; für Gewinne gilt nach allgemeiner Auffassung nichts anderes. Bei einem Sparplan geht diese Rechnung besonders gut auf, weil FIFO zuerst die ältesten Raten mit den höchsten Buchgewinnen verkauft. Sie brauchen also vergleichsweise wenige Anteile, um viel Gewinn in den Freibetrag zu bringen.
Rechenbeispiel: Freibetrag im Herbst 2026 ausschöpfen
Anders als im Entnahme-Beispiel hat der Sparer in dieser Variante 2026 außer der Vorabpauschale keine Kapitalerträge. Von seinem Freibetrag hat die Vorabpauschale für 2025 im Januar 219,21 € verbraucht, 780,79 € sind noch frei. Er entnimmt nichts, verkauft im Herbst aber gezielt Anteile zu 130 € und kauft sie zurück.
Je Anteil der ältesten Raten beträgt der Gewinn nach Abzug der Vorabpauschalen zwischen 48,48 € (Februar 2023) und 51,59 € (März 2023), steuerpflichtig sind davon jeweils 70 %. Er verkauft deshalb 22,258 Anteile für 2.893,54 €: die Raten Januar bis März 2023 vollständig und 2,340 Anteile aus der Aprilrate. Der Veräußerungsgewinn beträgt 1.115,40 €, nach Teilfreistellung 780,78 €, und die Steuer ist null.
Beim Rückkauf entsteht eine neue Tranche mit Anschaffungskosten von 130 € je Anteil. Sie steht am Ende der FIFO-Reihe; der nächste Verkauf beginnt mit dem Rest der Aprilrate 2023. Der Gewinn von 1.115,40 € ist damit steuerfrei realisiert und wird später nicht noch einmal erfasst. Bei gleichbleibendem Steuersatz spart der Sparer rund 206 €. Zusammen veranlagte Ehepaare mit 2.000 € Freibetrag haben entsprechend mehr Spielraum.
Dieser Spielraum schrumpft allerdings mit der Größe des Depots, weil die Vorabpauschale jedes Jahr einen größeren Teil des Freibetrags verbraucht. Bei einem Basiszins von 3,20 % genügt die Vorabpauschale 2026 bei einem Aktien-ETF-Depot ab rund 63.800 € Wert am Jahresanfang, um den Freibetrag 2027 allein aufzubrauchen; die Raten des laufenden Jahres kommen anteilig hinzu. Da die Vorabpauschale eines Jahres stets auf den Freibetrag des Folgejahres angerechnet wird, bleibt dann nur noch in Jahren Platz für Gewinnmitnahmen, denen ein Jahr ohne Vorabpauschale vorausging, etwa weil der ETF gefallen ist.
Für wen lohnt sich das? Aus unserer Sicht für fast jeden, der seit einigen Jahren spart und den Freibetrag sonst nicht ausschöpft. Der Aufwand besteht aus einem Verkauf und einem Kauf im Jahr, bei vielen Neobrokern kostet jede Order rund einen Euro. Rechnen Sie mit einem kleinen Puffer, weil Zinsen, die bis Jahresende noch gutgeschrieben werden, denselben Freibetrag beanspruchen. Warten Sie nicht bis zum letzten Handelstag, denn welcher Tag über das Steuerjahr entscheidet, handhaben die Banken nicht einheitlich. Und damit die Bank den Verkauf gar nicht erst besteuert, muss bei ihr ein ausreichender Freistellungsauftrag liegen; andernfalls bekommen Sie die Steuer erst über die Steuererklärung zurück. Weitere legale Stellschrauben stellen wir im Beitrag ETF-Steuern sparen vor, die Aufteilung auf mehrere Banken im Beitrag zum Freistellungsauftrag für ETFs.
Den Freibetragsverkauf im Steuerlabor berechnen – das Steuerlabor ermittelt, wie viele Anteile Sie verkaufen können, ohne Steuern zu zahlen, und berücksichtigt dabei die Vorabpauschale vom Januar.
Sparplan auszahlen: Was ein Entnahmeplan steuerlich bedeutet
Einen ETF-Sparplan können Sie jederzeit ganz oder teilweise auszahlen lassen; eine Sperrfrist oder Mindesthaltedauer gibt es nicht. Viele Anleger lassen sich im Ruhestand über einen Entnahmeplan monatlich einen festen Betrag auszahlen. Steuerlich ist jede Auszahlung ein Verkauf nach denselben Regeln wie oben: Besteuert wird nur der Gewinnanteil der verkauften Anteile, nicht der ganze Betrag, und welche Anteile verkauft werden, bestimmt FIFO.
Das hat für die Planung eine unangenehme Folge. Die ersten Entnahmen greifen auf die ältesten Sparraten zurück, und die stammen bei einem langen Sparplan aus einer Zeit, in der der ETF nur einen Bruchteil des heutigen Kurses kostete. Der Gewinnanteil dieser Auszahlungen liegt deshalb deutlich über der Gewinnquote, die Ihre Depotübersicht anzeigt. Wie stark, zeigt eine Modellrechnung: 25 Jahre lang 500 € im Monat in einen thesaurierenden Aktien-ETF, der gleichmäßig um 6 % im Jahr steigt, bei einem angenommenen Basiszins von konstant 2,5 %. Danach entnimmt der Anleger 1.200 € im Monat. Eingezahlt hat er 150.000 €, zu Beginn der Entnahme ist das Depot rund 339.800 € wert. Den Freibetrag lassen wir der Übersicht halber außen vor.
| Entnahmejahr | Gewinnquote des Depots | Kursgewinnanteil der Entnahmen (FIFO) | Steuer auf die Verkäufe | Steuer auf die Vorabpauschale des Jahres |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 55,9 % | 77,0 % | ca. 1.470 € | ca. 1.053 € |
| 5 | 62,3 % | 79,4 % | ca. 1.516 € | ca. 1.131 € |
| 10 | 69,4 % | 82,4 % | ca. 1.573 € | ca. 1.258 € |
| 20 | 80,7 % | 87,9 % | ca. 1.676 € | ca. 1.655 € |
Im ersten Jahr sind von jedem entnommenen Euro 77 Cent Kursgewinn, obwohl das Depot nur zu 56 % aus Gewinn besteht. Die Steuer auf die Verkäufe liegt bei rund 10 % der Auszahlung. Mit den Jahren wird der Abstand kleiner, weil auch die Gewinnquote des Depots weiter steigt, ganz verschwindet er auch nach 20 Jahren nicht.
Die rechte Spalte wird in vielen Entnahmeplänen übersehen. Solange ein thesaurierender ETF im Depot liegt, fällt auf den gesamten Restbestand weiter jedes Jahr die Vorabpauschale an, auch in der Entnahmephase; die Steuer darauf zieht die Bank jeweils im folgenden Januar ein. Im Modell kostet sie anfangs rund 1.050 € Steuern im Jahr, gut zwei Drittel dessen, was auf die Verkäufe anfällt; nach 20 Jahren liegen beide Beträge gleichauf. Eine zusätzliche Belastung ist das nicht, denn die Vorabpauschalen mindern später die Gewinne der verkauften Anteile. Die Vorabpauschale verbraucht aber jeden Januar zuerst den Freibetrag, und die Steuer darauf geht vom Verrechnungskonto ab. Planen Sie dafür Liquidität ein.
Für Rentner mit kleinem Einkommen kann die Günstigerprüfung die Steuer deutlich senken. Auf Antrag prüft das Finanzamt, ob die Besteuerung aller Kapitalerträge nach Ihrem persönlichen Tarif günstiger ist als die Abgeltungsteuer, und wendet dann den Tarif an; das lohnt sich vor allem, wenn Ihr Grenzsteuersatz deutlich unter 25 % liegt. Wer schon beim Sparen weiß, dass er später über Jahre entnehmen will, kann außerdem vorsorgen, indem er die Sparraten nach einigen Jahren auf einen zweiten ETF lenkt. Mehr dazu im nächsten Abschnitt. Wie sich eine einzelne größere Auszahlung berechnet, zeigen wir im Beitrag ETF verkaufen und Steuern.
Sparplan ändern, wechseln oder beenden: Was löst Steuern aus?
Steuern entstehen beim Sparplan nur, wenn etwas zufließt: eine Vorabpauschale, eine Ausschüttung oder ein Verkaufserlös. Alles, was Sie an der Ausführung des Plans ändern, ist steuerlich neutral.
| Änderung | steuerliche Folge |
|---|---|
| Sparrate erhöhen, senken oder pausieren | keine |
| Ausführungstag ändern | keine; für die Zwölftelung zählt nur der Kaufmonat |
| Sparplan beenden, Anteile behalten | keine; alle Tranchen bleiben unverändert im Depot |
| Sparplan auf einen anderen ETF umstellen | keine; der alte Bestand bleibt liegen, der neue ETF hat seine eigene FIFO-Reihe |
| alten ETF verkaufen, um umzuschichten | Verkauf; der Gewinn aller verkauften Tranchen ist steuerpflichtig |
| zweiter Sparplan auf denselben ETF im selben Depot | eine gemeinsame FIFO-Reihe für beide Pläne |
| Depotübertrag zu einer anderen deutschen Bank | kein Verkauf; die Anschaffungsdaten jeder Tranche gehen mit |
| Bruchstücke, die sich nicht übertragen lassen | bleiben beim alten Anbieter oder werden verkauft; ein Verkauf ist steuerpflichtig |
Der interessanteste Punkt ist der Wechsel auf einen anderen ETF. Weil FIFO für jedes Wertpapier getrennt gilt, bekommt ein zweiter ETF auf einen ähnlichen Index seine eigene Reihe von Tranchen. Brauchen Sie später Geld, können Sie wählen, ob Sie aus dem alten Bestand mit den hohen Buchgewinnen oder aus dem jüngeren mit den niedrigen verkaufen. Steuern sparen Sie damit nicht, aber Sie können steuern, welcher Gewinn in welches Jahr fällt. Für einen Sparplan, der über Jahrzehnte laufen und später über einen Entnahmeplan aufgelöst werden soll, halten wir einen solchen Wechsel nach zehn bis fünfzehn Jahren für eine sinnvolle Vorkehrung, zumal er nichts kostet. Ein zweiter Sparplan auf denselben ETF im selben Depot bringt dagegen nichts, denn beide Pläne füllen dieselbe Reihe.
Beim Depotübertrag zwischen deutschen Instituten muss die abgebende Bank die Anschaffungsdaten mitteilen. Prüfen Sie nach dem Umzug trotzdem, ob Kaufdaten und Kaufkurse angekommen sind. Fehlen sie, rechnet die neue Bank beim Verkauf mit einer Ersatzbemessungsgrundlage von 30 % des Erlöses, und die zu viel gezahlte Steuer müssen Sie sich über die Steuererklärung zurückholen. Überträgt man nur einen Teil der Anteile, verlassen die ältesten Tranchen zuerst das Depot. Bruchstücke lassen sich bei vielen Neobrokern gar nicht übertragen; sie bleiben im alten Depot liegen oder müssen verkauft werden, was ein ganz normaler steuerpflichtiger Verkauf ist.
Besparen Sie einen ausschüttenden ETF, wird jede Ausschüttung auf alle Anteile versteuert, die Sie vor dem Ex-Tag gekauft haben. Eine Zwölftelung gibt es dabei nicht: Auch die Rate, die wenige Tage vorher ausgeführt wurde, erhält die volle Ausschüttung, und die ist ganz normal steuerpflichtig. Eine Vorabpauschale fällt bei Ausschüttern nur an, soweit die Ausschüttungen eines Jahres unter dem Basisertrag bleiben, und nur diese Differenz wird im Kaufjahr gezwölftelt. Legen Sie die Ausschüttungen selbst wieder an, entsteht mit jeder Wiederanlage eine weitere Tranche. Welche Variante sich für einen Sparplan eher eignet, vergleichen wir im Beitrag Thesaurierende ETFs und Steuern.
Kann man einen ETF-Sparplan von der Steuer absetzen?
Nein. Sparraten sind private Vermögensbildung aus bereits versteuertem Einkommen, weder Werbungskosten noch Sonderausgaben. Auch Depotgebühren oder Kosten für Finanzsoftware lassen sich nicht absetzen, denn mit dem Sparerpauschbetrag sind bei Kapitalerträgen sämtliche Werbungskosten abgegolten.
Absetzbar sind Beiträge nur, wenn der ETF in einem steuerlich geförderten Vorsorgevertrag steckt. Bei der Basisrente, auch Rürup-Rente genannt, können Sie 2026 bis zu 30.826 € als Sonderausgaben geltend machen, wobei die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf diesen Höchstbetrag angerechnet werden. Der Preis dafür ist hoch. Ausgezahlt wird frühestens ab 62 und ausschließlich als lebenslange Rente; von der Abfindung einer Kleinbetragsrente abgesehen gibt es keinen Einmalbetrag. Beleihen lässt sich der Vertrag nicht, vererben nur in Form einer Hinterbliebenenrente für Ehepartner und kindergeldberechtigte Kinder, und die Rente wird nachgelagert versteuert. Für Selbstständige mit hohem Steuersatz kann das aufgehen, als Ersatz für einen frei verfügbaren Sparplan taugt es nicht.
Neu ist das Altersvorsorgedepot. Der Bundestag hat die Reform der privaten Altersvorsorge am 27. März 2026 beschlossen, der Bundesrat hat im Mai zugestimmt, und ab dem 1. Januar 2027 können Sparer solche Depots bei zertifizierten Anbietern eröffnen. Beiträge werden mit staatlichen Zulagen und über den Sonderausgabenabzug gefördert, die Auszahlungen im Alter werden dafür nachgelagert besteuert. Gefördert werden allerdings nur Einzahlungen in diesen zertifizierten Vertrag. Ihr bestehender Sparplan im normalen Depot wird dadurch nicht absetzbar, und wer alte ETF-Anteile verkauft, um das neue Depot zu befüllen, realisiert dabei ganz normal seine Gewinne, und zwar nach FIFO. Ob sich das Altersvorsorgedepot für Sie lohnt, hängt von Zulagen, Kosten und Ihrem späteren Steuersatz ab. Der freie Sparplan behält jedenfalls einen Vorteil, den kein geförderter Vertrag bietet: Sie kommen jederzeit an Ihr Geld.
Muss ich meinen Sparplan in der Steuererklärung angeben?
Bei einem Depot bei einer deutschen Bank in der Regel nicht. Die einzelnen Sparraten tauchen in der Steuererklärung ohnehin nie auf, und die Steuer auf Vorabpauschalen, Ausschüttungen und Verkäufe ist mit dem Abzug durch die Bank abgegolten. Lohnen kann sich die Anlage KAP, wenn Sie Ihren Freibetrag falsch auf mehrere Banken verteilt haben, wenn Ihr persönlicher Grenzsteuersatz unter 25 % liegt (Günstigerprüfung) oder wenn Sie Verluste bei einer Bank mit Gewinnen bei einer anderen verrechnen wollen.
Anders sieht es bei einem Broker im Ausland aus, der keine deutsche Abgeltungsteuer abführt. Dann müssen Sie die Vorabpauschale jedes Jahr selbst berechnen und in der Anlage KAP-INV angeben, bei einem Sparplan für jede Rate des Vorjahres mit ihrem eigenen Zwölftel. Beim späteren Verkauf müssen Sie für jede verkaufte Tranche Anschaffungskosten und bereits angesetzte Vorabpauschalen nachweisen. Bei zwölf neuen Tranchen im Jahr wird das schnell zu einer eigenen Buchhaltung. Für Sparpläne halten wir ein Depot bei einer deutschen Bank oder einem deutschen Broker deshalb für die klar bessere Wahl. Wann die Steuererklärung für ETF-Anleger nötig ist und wann sie sich lohnt, lesen Sie im Beitrag ETF und Steuererklärung.
Häufige Fragen
Ist ein ETF-Sparplan nach zehn Jahren steuerfrei?
Nein. Für ETF-Anteile, die seit 2009 gekauft wurden, gibt es keine Haltefrist, nach der Gewinne steuerfrei werden, und das gilt für jede Sparrate. Eine Sonderregel betrifft nur Fondsanteile, die schon vor 2009 im Depot lagen. Warum sich der Mythos so hartnäckig hält, erklären wir im Leitfaden zu ETF-Steuern.
Wie viel Steuern zahle ich auf meinen ETF-Sparplan?
Auf die Einzahlungen gar keine. Besteuert werden Vorabpauschalen, Ausschüttungen und Verkaufsgewinne. Bei einem Aktien-ETF sind davon 30 % steuerfrei, auf den Rest fallen 26,375 % an, effektiv also 18,46 % des Ertrags ohne Kirchensteuer. Steuerpflichtige Erträge bis 1.000 € im Jahr bleiben mit Freistellungsauftrag ganz steuerfrei, bei Aktien-ETFs sind das bis zu 1.428,57 € vor Teilfreistellung.
Gilt der Freibetrag pro Sparplan oder pro Person?
Pro Person. Der Sparerpauschbetrag von 1.000 €, für zusammen veranlagte Ehepaare 2.000 €, gilt für alle Kapitalerträge zusammen, egal wie viele Sparpläne, Depots und Konten Sie haben. Über Freistellungsaufträge können Sie ihn auf mehrere Banken verteilen, solange die Summe den Höchstbetrag nicht übersteigt.
Kann ich meiner Bank sagen, welche Sparraten sie verkaufen soll?
Nein – bei sammelverwahrten Wertpapieren schreibt das Gesetz vor, dass die zuerst gekauften Anteile als zuerst verkauft gelten. Eine eigene Reihenfolge bekommen Sie nur, wenn Sie die Bestände trennen, also in einem zweiten Depot, einem Unterdepot oder über einen zweiten ETF sparen.
Spielt der Ausführungstag im Monat steuerlich eine Rolle?
Für die Vorabpauschale nicht. Gekürzt wird nur um die vollen Monate vor dem Kaufmonat, eine Rate am 1. Juni zählt für das Kaufjahr also genauso zu sieben Zwölfteln wie eine am 28. Juni. Welcher Tag den günstigeren Kurs bringt, ist Zufall; über viele Jahre gleicht sich das aus.
Unser Fazit
Ein Sparplan wird nach denselben Regeln besteuert wie eine Einmalanlage, aber die Regeln wirken anders, weil sie auf Dutzende einzelne Käufe angewendet werden. Im ersten Jahr jeder Rate fällt die Vorabpauschale nur anteilig an. Bei jedem Teilverkauf zieht FIFO die Steuer nach vorn, weil zuerst die ältesten und meist günstigsten Anteile verkauft werden. Und die Verluste jüngerer Raten lassen sich nicht gezielt realisieren. Mehr Steuern zahlen Sie dadurch über die gesamte Laufzeit nicht, wohl aber früher, und in der Entnahmephase kann dieser Unterschied über Jahre spürbar sein.
Wir würden jedem Sparplan-Anleger dreierlei empfehlen. Nutzen Sie jeden Herbst den Freibetrag, der nach der Vorabpauschale noch übrig ist, mit einem gezielten Verkauf und Rückkauf; im Beispiel spart das 2026 rund 206 € Steuern. Rechnen Sie vor jeder größeren Entnahme mit den tatsächlichen Tranchen und nicht mit dem Einstandskurs aus der Depotübersicht. Und wenn Ihr Sparplan noch Jahrzehnte laufen soll, lenken Sie die Raten nach einigen Jahren auf einen zweiten ETF, damit Sie im Ruhestand wählen können, welche Gewinne Sie wann realisieren. Wie sich das für Ihren eigenen Sparplan rechnet, einschließlich FIFO und Vorabpauschale je Rate, können Sie im Steuerlabor nachvollziehen.
Dieser Beitrag beschreibt die Rechtslage für Privatanleger mit Wohnsitz in Deutschland, Stand September 2026. Er ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Rechtsgrundlagen: § 10, § 20 Abs. 4, 6 und 9, § 32d und § 43a EStG, §§ 2, 16, 18, 19, 20 und 56 InvStG, BFH-Urteil vom 25.08.2009, IX R 60/07. Beispiel-Sparplan und Modellrechnung beruhen auf erfundenen Kursverläufen; die Basiszinsen 2023 bis 2026 sind die amtlichen Werte.