Teilfreistellung bei ETFs: 30 %, 15 %, 60 % und 80 % einfach erklärt
Von Oliver Sinz · Stand: September 2026
Die Teilfreistellung bestimmt, welcher Teil Ihrer Fondserträge steuerfrei bleibt. Bei Aktien-ETFs sind es 30 %, bei Mischfonds 15 %, bei Immobilienfonds 60 % und bei Fonds, die überwiegend in ausländische Immobilien investieren, 80 %. Sie gilt für Ausschüttungen, für die Vorabpauschale und für Verkaufsgewinne, und eine deutsche Depotbank berücksichtigt sie automatisch.
Das ist schnell gesagt. Bei den Details sind viele Darstellungen zu diesem Thema allerdings ungenau: Mal ist von einer Aktienquote von 51 % die Rede, mal von „inländischen“ Immobilienfonds, gelegentlich wird die Teilfreistellung sogar erst nach dem Freibetrag abgezogen. Wer einen breiten Aktien-ETF bei einer deutschen Bank bespart, merkt davon nichts. Spürbar wird es bei Verlusten, bei Multi-Asset- und Immobilien-ETFs, bei einem Depot im Ausland und dann, wenn ein Fonds seine Anlagestrategie ändert. Wie die Teilfreistellung in das Gesamtbild der Fondsbesteuerung passt, zeigt unser Leitfaden zu ETF-Steuern.
Was bedeutet „30 % Teilfreistellung“?
Die Teilfreistellung ist in § 20 des Investmentsteuergesetzes geregelt und gilt seit der Investmentsteuerreform vom 1. Januar 2018. Bei einem Aktien-ETF bedeutet sie: Von jedem Euro Ertrag sind 30 Cent steuerfrei, die übrigen 70 Cent unterliegen der Abgeltungsteuer.
Die verbreitete Kurzform „30 % steuerfrei“ ist richtig, verleitet aber zu einem Missverständnis. Die Teilfreistellung ist kein Freibetrag, der irgendwann aufgebraucht ist, und sie wird auch nicht gesondert gutgeschrieben. Sie gilt für den ersten Euro Gewinn genauso wie für den hunderttausendsten und verringert lediglich die Bemessungsgrundlage, also den Betrag, auf den die Bank 25 % Abgeltungsteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag berechnet. Das Ergebnis lässt sich als effektiver Steuersatz ausdrücken: 26,375 % × 70 % = 18,46 %. Auf 1.000 € Gewinn aus einem Aktien-ETF zahlen Sie also 184,62 € statt 263,75 €. Mit Kirchensteuer steigt der effektive Satz auf 19,47 % (8 %) beziehungsweise 19,60 % (9 %).
Warum gibt es die Teilfreistellung?
Bis Ende 2017 galten Fonds steuerlich als weitgehend transparent. Der Anleger wurde so besteuert, als hielte er die Wertpapiere im Fonds direkt, und die Fondsgesellschaften mussten dafür aufwendig ausweisen, welche Ertragsarten in jeder Ausschüttung steckten. Seit 2018 ist das anders: Bestimmte Erträge werden schon auf Ebene des Fonds besteuert. Dividenden deutscher Unternehmen, deutsche Mieteinnahmen und Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien belastet der Fiskus im Fonds mit 15 % Körperschaftsteuer. Auf ausländische Dividenden behalten die Herkunftsstaaten Quellensteuer ein, die sich der Anleger nicht mehr anrechnen lassen kann.
Diese Vorbelastung für jeden Fonds exakt zu ermitteln, wäre kaum praktikabel. Der Gesetzgeber hat sich deshalb für einen pauschalen Ausgleich beim Anleger entschieden, der sich nur nach der Fondsart richtet. Ob und wie viel Steuer Ihr konkreter ETF im Fonds gezahlt hat, spielt keine Rolle. Die häufig zu lesende Begründung, die Fondsgesellschaft habe den freigestellten Teil „schon versteuert“, trifft es deshalb nicht.
Für einen breit gestreuten Aktien-ETF fällt dieser Ausgleich aus unserer Sicht eher großzügig aus. Die Quellensteuer belastet nur die Dividenden, die Teilfreistellung gilt dagegen auch für sämtliche Kursgewinne. Dass Immobilienfonds deutlich höhere Sätze erhalten, hat einen nachvollziehbaren Grund. Bei ihnen machen die Mieten einen großen Teil der Rendite aus, und genau diese Mieten werden schon besteuert, bevor sie beim Anleger ankommen: bei deutschen Objekten im Fonds, bei ausländischen in dem Staat, in dem die Immobilie steht.
Die Sätze im Überblick: 30 %, 15 %, 60 %, 80 % – und 0 %
Welcher Satz gilt, entscheidet allein die Fondsart. Und die richtet sich danach, was der Fonds in seinen Anlagebedingungen verbindlich festlegt, nicht danach, was an einem bestimmten Tag im Portfolio liegt.
| Fondsart | Voraussetzung laut Anlagebedingungen | steuerfrei | steuerpflichtig | effektive Steuer* | typische Beispiele |
|---|---|---|---|---|---|
| Aktienfonds | fortlaufend mehr als 50 % des Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen | 30 % | 70 % | 18,46 % | ETFs auf MSCI World, FTSE All-World, S&P 500, Schwellenländer |
| Mischfonds | fortlaufend mindestens 25 % in Kapitalbeteiligungen | 15 % | 85 % | 22,42 % | Multi-Asset-ETFs mit mittlerer Aktienquote |
| Immobilienfonds | fortlaufend mehr als 50 % in Immobilien und Immobilien-Gesellschaften | 60 % | 40 % | 10,55 % | offene Immobilienfonds, bei ETFs selten |
| Auslands-Immobilienfonds | fortlaufend mehr als 50 % in ausländischen Immobilien und Auslands-Immobiliengesellschaften | 80 % | 20 % | 5,28 % | offene Immobilienfonds mit Auslandsschwerpunkt |
| Sonstige Fonds | keine der Quoten erfüllt | 0 % | 100 % | 26,375 % | Anleihen-, Geldmarkt- und Rohstoff-ETFs |
*ohne Kirchensteuer
Aktienfonds: 30 %
Ein ETF ist Aktienfonds, wenn er laut Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 % seines Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegt. Die oft genannten „51 %“ stehen so nicht im Gesetz. Sie stammen aus älteren Anlagebedingungen, in denen viele Anbieter vorsichtshalber eine Mindestquote von 51 % festgeschrieben haben. Für einen MSCI-World-ETF, der praktisch vollständig in Aktien investiert ist, macht der Unterschied ohnehin nichts aus.
Wichtiger ist die Frage, was als Kapitalbeteiligung zählt. Dazu gehören vor allem Aktien, die an einer Börse gehandelt werden, egal ob aus Deutschland, den USA oder einem Schwellenland. Anteile an anderen Fonds rechnet das Gesetz pauschal an: einen Aktienfonds mit 51 %, einen Mischfonds mit 25 %, es sei denn, der Zielfonds legt in seinen Anlagebedingungen eine höhere Quote fest. Nicht als Kapitalbeteiligungen gelten dagegen in der Regel Gesellschaften, die von der Ertragsteuer befreit sind, und das betrifft vor allem REITs, also börsennotierte Immobiliengesellschaften mit Steuerprivileg. Auch synthetische ETFs, die ihren Index per Swap nachbilden, können Aktienfonds sein; entscheidend ist dann, welche Wertpapiere der Fonds selbst im Bestand hält.
Mischfonds: 15 %
Mischfonds müssen laut Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 25 % in Kapitalbeteiligungen anlegen und erhalten die Hälfte der Aktien-Teilfreistellung, also 15 %. Unter ETFs betrifft das vor allem Multi-Asset-Produkte, die Aktien und Anleihen in einem Fonds bündeln. Ein bekanntes Beispiel ist die LifeStrategy-Reihe von Vanguard: Die Varianten mit 60 % und 80 % Aktienanteil stuft der Anbieter als Aktienfonds ein, sie erhalten also 30 %. Die Variante mit 40 % Aktien ist Mischfonds mit 15 %, die mit 20 % Aktien erreicht die Schwelle von 25 % nicht und bekommt keine Teilfreistellung.
Daraus ergibt sich eine Eigenheit, die man kennen sollte. Ein Multi-Asset-ETF, der knapp als Aktienfonds gilt, stellt seine gesamten Erträge zu 30 % frei, auch die aus dem Anleiheteil. Hielten Sie Aktien und Anleihen stattdessen in zwei getrennten ETFs, wären die Anleihe-Erträge voll steuerpflichtig. Umgekehrt verliert ein Fonds mit 45 % Aktien die Hälfte seines Vorteils, weil er nur als Mischfonds gilt. Das ist ein kleiner steuerlicher Unterschied, aber kein Grund, sich für oder gegen ein Produkt zu entscheiden – dafür zählen Kosten und Aufteilung deutlich mehr.
Immobilienfonds: 60 %
Immobilienfonds legen laut Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 % ihres Aktivvermögens in Immobilien und Immobilien-Gesellschaften an. Wo diese Immobilien stehen, spielt für die 60 % keine Rolle. Die typischen Vertreter sind offene Immobilienfonds, wie sie Banken und Sparkassen vertreiben. Unter den ETFs findet sich kaum ein Produkt, das die Voraussetzungen zweifelsfrei erfüllt.
Auslands-Immobilienfonds: 80 %
Den höchsten Satz erhalten Fonds, die fortlaufend mehr als 50 % in ausländische Immobilien und Auslands-Immobiliengesellschaften investieren. An dieser Stelle irren sich viele Ratgeber: „Ausland“ bezieht sich auf die Lage der Gebäude, nicht auf den Sitz des Fonds. Ein luxemburgischer Fonds, der überwiegend Bürohäuser in Frankfurt und München hält, bekommt 60 %. Ein deutscher Fonds, der sein Geld vor allem in Amsterdam, Paris und Warschau anlegt, bekommt 80 %. Entsprechend falsch ist die gängige Formel „inländische Immobilienfonds 60 %, ausländische 80 %“.
Ohne Teilfreistellung: Anleihen-, Geldmarkt- und Rohstoff-ETFs
Alle Fonds, die keine der Quoten erreichen, gelten als sonstige Investmentfonds, und ihre Erträge sind voll steuerpflichtig. Das betrifft Anleihen-ETFs, Geldmarkt-ETFs und Rohstoff-ETFs. Die Logik dahinter ist konsequent, denn Zinsen werden im Fonds nicht vorbelastet. Ein Geldmarkt-ETF wird damit steuerlich genauso behandelt wie ein Tagesgeldkonto. Ein Nachteil ist das nicht, ein Vorteil aber auch nicht.
Eine eigene Kategorie bilden ETCs und ETNs, etwa auf Gold oder Kryptowährungen. Rechtlich sind sie Schuldverschreibungen und überhaupt keine Fonds, sodass für sie weder Teilfreistellung noch Vorabpauschale gelten. Für Gold-ETCs mit Anspruch auf physische Lieferung gilt stattdessen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Regel für private Veräußerungsgeschäfte: Nach einem Jahr Haltedauer ist der Gewinn steuerfrei.
Worauf die Teilfreistellung wirkt: Ausschüttung, Vorabpauschale, Verkauf
Ein ETF löst an drei Stellen Steuern aus, und an allen dreien gilt derselbe Satz. Für die folgenden Beispiele nehmen wir an, dass Ihr Sparerpauschbetrag bereits ausgeschöpft ist und keine Kirchensteuer anfällt.
Ausschüttungen
Schüttet Ihr Aktien-ETF 500 € aus, sind 350 € steuerpflichtig. Die Bank behält 87,50 € Kapitalertragsteuer und 4,81 € Solidaritätszuschlag ein, zusammen 92,31 €, und schreibt Ihnen 407,69 € gut. Ist Ihr Freistellungsauftrag noch nicht ausgeschöpft, erhalten Sie die vollen 500 €, von Ihrem Freibetrag werden aber nur 350 € verbraucht.
Vorabpauschale
Bei thesaurierenden ETFs versteuern Sie jedes Jahr eine Vorabpauschale, die sich aus dem Wert zu Jahresbeginn und dem Basiszins ergibt. Für 2026 liegt der Basiszins bei 3,20 %. Ein Aktien-ETF, der am 1. Januar 2026 50.000 € wert war und im Jahresverlauf um mindestens 1.120 € zulegt, hat eine Vorabpauschale von 50.000 € × 3,20 % × 0,7 = 1.120 €. Nach der Teilfreistellung sind davon 784 € steuerpflichtig. Die Vorabpauschale für 2026 gilt erst Anfang Januar 2027 als zugeflossen. Ist Ihr Freibetrag für 2027 bereits anderweitig verplant, bucht die Bank dann 206,78 € ab.
Dieses Beispiel sorgt regelmäßig für Verwirrung, weil der Faktor 70 % zweimal auftaucht. Der erste steht in der gesetzlichen Formel für den Basisertrag und hat mit der Teilfreistellung nichts zu tun, er gilt für jeden Fonds. Erst danach kommt die Teilfreistellung hinzu. Bei einem Aktien-ETF sind damit 49 % von Depotwert mal Basiszins steuerpflichtig, 2026 also 1,568 % des Depotwerts. Als Faustregel ergibt das rund 41 € Steuer je 10.000 € Depotwert, sofern kein Freibetrag zur Verfügung steht. Wie hoch die Vorabpauschale für Ihre eigenen ETFs ausfällt, können Sie mit unserem Vorabpauschale-Rechner ermitteln.
Verkaufsgewinne
Beim Verkauf ist der Gewinn steuerpflichtig: Verkaufserlös minus Anschaffungskosten minus die Vorabpauschalen, die während der Haltedauer bereits angesetzt wurden. Auf diesen Gewinn wendet die Bank die Teilfreistellung an. Wie stark die Fondsart das Ergebnis verändert, zeigt ein und derselbe Gewinn von 1.000 €, einmal durch alle fünf Kategorien gerechnet:
| Fondsart | steuerpflichtig | Kapitalertragsteuer | Soli | Steuer gesamt | netto |
|---|---|---|---|---|---|
| Aktienfonds (30 %) | 700 € | 175,00 € | 9,62 € | 184,62 € | 815,38 € |
| Mischfonds (15 %) | 850 € | 212,50 € | 11,68 € | 224,18 € | 775,82 € |
| Immobilienfonds (60 %) | 400 € | 100,00 € | 5,50 € | 105,50 € | 894,50 € |
| Auslands-Immobilienfonds (80 %) | 200 € | 50,00 € | 2,75 € | 52,75 € | 947,25 € |
| Anleihen-/Geldmarkt-ETF (0 %) | 1.000 € | 250,00 € | 13,75 € | 263,75 € | 736,25 € |
Zwischen Aktien-ETF und Anleihen-ETF liegen bei gleichem Gewinn also fast 80 € Steuern, rund 30 % der vollen Steuerlast. Welche Anteile bei einem Teilverkauf aus dem Sparplan als zuerst verkauft gelten und wie die Vorabpauschalen genau abgezogen werden, erklären wir im Beitrag ETF verkaufen und Steuern.
Im ETF-Steuerrechner nachrechnen – dort können Sie die Fondsart umschalten und die Beträge an Ihren eigenen Verkauf anpassen.
Teilfreistellung und Sparerpauschbetrag: Die Reihenfolge
Die Bank geht bei jedem Ertrag in einer festen Reihenfolge vor. Zuerst zieht sie die Teilfreistellung ab. Dann verrechnet sie den steuerpflichtigen Rest mit vorhandenen Verlusten. Was danach noch übrig ist, deckt sie mit Ihrem Freistellungsauftrag ab, und erst auf den verbleibenden Betrag führt sie Steuer ab. Wer die Teilfreistellung erst nach dem Freibetrag abzieht, wie es gelegentlich zu lesen ist, rechnet falsch und kommt auf zu hohe Steuern.
Die Reihenfolge hat eine angenehme Folge: Der Sparerpauschbetrag von 1.000 € (Ehepaare 2.000 €) bezieht sich auf die steuerpflichtigen Erträge. Bei teilfreigestellten Fonds reicht er deshalb für deutlich mehr als 1.000 € Brutto-Ertrag.
| Fondsart | steuerfreier Brutto-Ertrag mit 1.000 € Freibetrag | mit 2.000 € Freibetrag |
|---|---|---|
| Aktienfonds | 1.428,57 € | 2.857,14 € |
| Mischfonds | 1.176,47 € | 2.352,94 € |
| Immobilienfonds | 2.500,00 € | 5.000,00 € |
| Auslands-Immobilienfonds | 5.000,00 € | 10.000,00 € |
| Anleihen-/Geldmarkt-ETF | 1.000,00 € | 2.000,00 € |
Die Werte gelten nur, solange keine anderen Kapitalerträge den Freibetrag beanspruchen. Wer zusätzlich Zinsen vom Tagesgeld bezieht, muss den Betrag aufteilen. Worauf es dabei ankommt, lesen Sie im Beitrag zum Freistellungsauftrag für ETFs.
Teilfreistellung bei Verlusten: Warum nur 70 % zählen
Die Kehrseite der Teilfreistellung kennen weit weniger Anleger. Sie gilt auch für Verluste, denn das Gesetz behandelt einen Verlust als negativen Gewinn. Verkaufen Sie einen Aktien-ETF mit 3.000 € Minus (Freibetrag wieder ausgeschöpft, keine Kirchensteuer), landen deshalb nur 2.100 € im Verlustverrechnungstopf. Verrechnet die Bank diesen Verlust später mit Zinsen oder anderen Kapitalerträgen, sparen Sie 553,87 € Steuern und nicht 791,25 €, wie man bei vollem Ansatz erwarten würde.
Interessant wird das, wenn Gewinne und Verluste aus Fonds mit unterschiedlichen Sätzen zusammentreffen. Angenommen, Sie verkaufen im selben Jahr einen Aktien-ETF mit 4.000 € Gewinn und einen Anleihen-ETF mit 1.000 € Verlust. Steuerpflichtig sind dann 2.800 € minus 1.000 €, also 1.800 €. Der Anleihe-Verlust zählt voll, weil für ihn keine Teilfreistellung gilt. Im umgekehrten Fall ergibt sich eine unangenehme Asymmetrie: 1.000 € Gewinn mit einem Anleihen-ETF und 1.000 € Verlust mit einem Aktien-ETF heben sich wirtschaftlich auf, steuerlich bleiben aber 300 € übrig, auf die Sie 79,12 € zahlen.
Für die Praxis heißt das: Ein realisierter Verlust aus einem Anleihen- oder Geldmarkt-ETF ist steuerlich mehr wert als ein gleich hoher Verlust aus einem Aktien-ETF. Als Argument für einen Verkauf taugt das allerdings nur, wenn Sie die Position ohnehin umschichten wollten. Steuerlich motivierte Verkäufe kosten Ordergebühren und Spread, und diese Kosten zehren den Vorteil bei kleinen Beträgen schnell auf. Wie der Verlusttopf im Einzelnen funktioniert, lesen Sie im Beitrag Verluste mit ETFs verrechnen.
Im ETF-Steuerrechner nachrechnen – dort sehen Sie, wie sich Verlusttopf und Teilfreistellung bei unterschiedlichen Fondsarten gegenseitig beeinflussen.
Sonderfall: Fondsanteile aus den Jahren 2009 bis 2017
Für eine bestimmte Gruppe von Anlegern hat der Bundesfinanzhof die Verlustregel Ende 2025 eingeschränkt (Urteile vom 25. November 2025, unter anderem VIII R 22/23). Betroffen sind Fondsanteile, die zwischen 2009 und 2017 gekauft wurden. Solche Anteile gelten zum 31. Dezember 2017 als verkauft und am 1. Januar 2018 zum damaligen Kurs als neu angeschafft. Den Gewinn bis Ende 2017 versteuern Sie beim späteren echten Verkauf nach altem Recht, also ohne Teilfreistellung.
Ein Beispiel je Anteil: Kauf 2010 zu 100 €, Kurs Ende 2017 150 €, Verkauf 2022 zu 120 €. Bisher wurde der Verlust von 30 € seit 2018 nur zu 70 % angesetzt. Steuerpflichtig blieben damit 50 € minus 21 €, also 29 €, obwohl der Anleger insgesamt nur 20 € verdient hat. Der BFH hält das für falsch: Der Teil des Verlusts, der nur deshalb entsteht, weil der Kurs von Ende 2017 über dem ursprünglichen Kaufpreis lag, zählt voll. Wer so einen Verkauf in seinen Abrechnungen findet, sollte die Korrektur über die Steuererklärung beantragen, bei größeren Beträgen am besten mit Unterstützung eines Steuerberaters. Ob die Finanzverwaltung die Urteile allgemein anwendet, war bei Redaktionsschluss noch offen.
Wo finde ich die Teilfreistellung meines ETFs?
Am verlässlichsten ist die Angabe des Anbieters. Die großen ETF-Gesellschaften weisen auf ihren deutschen Produktseiten aus, als welche Fondsart ein ETF nach dem Investmentsteuergesetz gilt, oft steht dort direkt der Teilfreistellungssatz. Verbindlich sind letztlich die Anlagebedingungen im Verkaufsprospekt. Datenportale und Broker zeigen die Teilfreistellung ebenfalls an, übernehmen die Werte aber aus Datenbanken, in denen gelegentlich Fehler stecken. Widersprechen sich zwei Quellen, zählt die Angabe des Anbieters. Nach einem Verkauf oder einer Ausschüttung sehen Sie in der Regel auch in der Abrechnung Ihrer Bank, welchen Satz sie angewendet hat.
Für die gängigsten Fondstypen sieht das Bild so aus (Stand September 2026):
| ETF-Typ | Beispiele | Teilfreistellung |
|---|---|---|
| Welt-Aktien | MSCI World, FTSE All-World, MSCI ACWI | 30 % |
| Länder und Regionen | S&P 500, MSCI Europe, MSCI Emerging Markets | 30 % |
| Multi-Asset, hohe Aktienquote | Vanguard LifeStrategy 60 % und 80 % Equity | 30 % |
| Multi-Asset, mittlere Aktienquote | Vanguard LifeStrategy 40 % Equity | 15 % |
| Multi-Asset, niedrige Aktienquote | Vanguard LifeStrategy 20 % Equity | 0 % |
| Anleihen und Geldmarkt | Staatsanleihen-, Unternehmensanleihen-, €STR-ETFs | 0 % |
| Immobilienaktien und REITs | ETFs auf globale oder US-Immobilienindizes | uneinheitlich, je ISIN prüfen |
Die Frage, welche Teilfreistellung ein MSCI-World-ETF hat, ist damit schnell beantwortet: 30 %, bei allen gängigen Anbietern und unabhängig davon, ob er ausschüttet oder thesauriert.
Sonderfall REIT-ETFs
Bei Immobilien-ETFs lohnt sich ein zweiter Blick, denn hier ist fast jedes Ergebnis möglich. REITs zählen nicht als Kapitalbeteiligungen, weil sie von der Ertragsteuer befreit sind. Als Immobilien zählen sie nur unter bestimmten Bedingungen, und zwar seit einer Gesetzesänderung vom Februar 2026 zu 65 % ihres Werts statt wie bisher zu 75 %. Je nach Zusammensetzung kann ein Immobilien-ETF deshalb bei 0 %, 30 %, 60 % oder 80 % landen. Bei unserer Recherche zeigten zwei große Datenportale für denselben REIT-ETF unterschiedliche Sätze an: das eine „keine Teilfreistellung“, das andere 60 %. Wer einen Immobilien-ETF wegen einer hohen Teilfreistellung kaufen möchte, sollte die Einstufung deshalb vorher beim Anbieter prüfen – und sich nicht auf die Faustregel „Immobilien gleich 60 %“ verlassen.
Muss ich die Teilfreistellung beantragen?
Nein, nicht bei einem Depot in Deutschland. Die Bank erhält die Einstufung jedes Fonds über einen Finanzdatendienst und wendet die passende Quote bei jeder Ausschüttung, jeder Vorabpauschale und jedem Verkauf automatisch an. Das gilt für Filialbanken ebenso wie für Neobroker, die die deutsche Kapitalertragsteuer selbst abführen, etwa Trade Republic oder Scalable Capital.
Handlungsbedarf entsteht in drei Situationen:
- Die Bank hat einen falschen Satz angewendet. Das kommt selten vor, meist bei exotischen oder neu aufgelegten Fonds. Sprechen Sie zuerst die Bank an. Korrigiert sie die Abrechnung nicht, können Sie die Teilfreistellung über die Anlage KAP in der Steuererklärung geltend machen.
- Ihr Depot liegt bei einem Broker im Ausland, der keine deutsche Steuer einbehält. Dann erklären Sie Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Verkaufsgewinne selbst in der Anlage KAP-INV, getrennt nach Fondsart. Das Finanzamt wendet die Teilfreistellung anhand Ihrer Zuordnung an. Sie sollten die Einstufung jedes Fonds deshalb belegen können.
- Der Fonds hat die Quote tatsächlich erfüllt, sich aber nicht in seinen Anlagebedingungen dazu verpflichtet. Das betrifft vor allem ausländische Fonds, die nicht speziell für den deutschen Markt aufgelegt wurden. Können Sie nachweisen, dass die Quote während des gesamten Kalenderjahres überschritten war, gewährt das Finanzamt die Teilfreistellung auf Antrag in der Steuererklärung. Seit 2025 hat das eine Kehrseite: Wer diesen Nachweis nutzt und später Verluste von mehr als 500 € mit dem Fonds erleidet, muss die Quoten für die gesamte Haltedauer belegen, und bei Verlusten kann das Finanzamt die Teilfreistellung auch von sich aus anwenden. Der Nachweis lässt sich damit nicht mehr nur in Gewinnjahren nutzen.
Für die allermeisten Anleger ist das Theorie. Wer breite Aktien-ETFs großer Anbieter in einem deutschen Depot hält, muss sich um nichts kümmern. Wann sich die Steuererklärung für ETF-Anleger trotzdem lohnt, erklären wir im Beitrag ETF und Steuererklärung.
Was passiert, wenn ein ETF seine Kategorie wechselt?
Ändert ein Fonds seine Anlagebedingungen so, dass sich sein Teilfreistellungssatz ändert, oder verstößt er wesentlich gegen seine eigenen Anlagegrenzen, gilt Ihr Anteil steuerlich als verkauft und am nächsten Tag als neu gekauft. So bleibt der bis dahin entstandene Gewinn mit dem alten Satz verknüpft, und der künftige Gewinn wird mit dem neuen Satz besteuert. Das kann etwa passieren, wenn ein Anbieter die Strategie eines Multi-Asset-ETF umstellt und die zugesagte Aktienquote senkt.
Beunruhigen muss Sie der fiktive Verkauf nicht, denn Steuern werden dadurch nicht sofort fällig. Der Gewinn gilt erst dann als zugeflossen, wenn Sie den Anteil tatsächlich verkaufen. Ein Beispiel: Sie kaufen einen ETF für 10.000 €, der als Aktienfonds gilt. Als er zum Mischfonds wird, ist Ihr Anteil 14.000 € wert. Später verkaufen Sie ihn für 15.000 €. Steuerpflichtig sind 4.000 € × 70 % plus 1.000 € × 85 %, zusammen 3.650 €, und die Steuer von 962,68 € wird erst beim Verkauf fällig. Ohne den Wechsel wären es 3.500 € und 923,12 € gewesen. Im Einzelfall kann ein Wechsel also teurer werden, eine Steuerfalle ist er nicht.
Häufige Fragen
Was bedeutet 30 % Teilfreistellung?
Von allen Erträgen eines Aktien-ETF, also von Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Verkaufsgewinnen, sind 30 % steuerfrei. Nur die übrigen 70 % werden mit Abgeltungsteuer und Soli belastet. Effektiv zahlen Sie so 18,46 % statt 26,375 % Steuern, mit Kirchensteuer rund 19,5 %.
Welche ETFs sind zu 30 % steuerfrei?
Alle ETFs, die laut Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 % in Aktien anlegen. Dazu gehören praktisch alle breiten Aktien-ETFs, egal ob auf den MSCI World, den FTSE All-World, den S&P 500 oder die Schwellenländer, sowie Multi-Asset-ETFs mit hoher Aktienquote wie die LifeStrategy-Varianten mit 60 % und 80 % Aktien.
Gilt die Teilfreistellung auch für Einzelaktien?
Nein – sie gilt nur für Investmentfonds. Dividenden und Kursgewinne aus Einzelaktien versteuern Privatanleger voll mit 26,375 %. Auf denselben Kursgewinn zahlen Sie mit einer Einzelaktie also knapp acht Prozentpunkte mehr Steuern als mit einem Aktien-ETF.
Welche Auswirkungen hat die Teilfreistellung bei Rentenfonds?
Keine, denn Renten- und Anleihenfonds erreichen keine der Quoten und gelten als sonstige Investmentfonds. Ihre Erträge sind voll steuerpflichtig. Das hat allerdings auch eine gute Seite: Verluste aus Anleihen-ETFs zählen ebenfalls voll und lassen sich ungekürzt mit anderen Kapitalerträgen verrechnen.
Sind ETFs nach zehn Jahren steuerfrei?
Nein. Eine Haltefrist, nach der Gewinne aus ETFs steuerfrei werden, gibt es seit 2009 nicht mehr. Die Teilfreistellung gilt dagegen unabhängig von der Haltedauer, vom ersten Tag an. Welche Sonderregeln für ältere Fondsanteile gelten, erklären wir im Leitfaden zu ETF-Steuern.
Gilt im Betriebsvermögen etwas anderes?
Ja. Halten Unternehmer ETF-Anteile im Betriebsvermögen, sind bei Aktienfonds 60 % der Erträge steuerfrei, bei Kapitalgesellschaften sogar 80 %. Für Mischfonds gilt jeweils die Hälfte, also 30 % beziehungsweise 40 %. Die Sätze für Immobilienfonds bleiben bei 60 % und 80 %. Für die Gewerbesteuer gelten nur die halben Sätze, und hier lohnt sich die Abstimmung mit einem Steuerberater.
Unser Fazit
Für die meisten Anleger ist die Teilfreistellung ein zuverlässiger Vorteil, um den sie sich nicht kümmern müssen. Wer breit gestreute Aktien-ETFs in einem deutschen Depot hält, zahlt effektiv 18,46 % Steuern auf seine Erträge, und die Bank rechnet das automatisch richtig. Gegenüber einem Depot aus Einzelaktien ist das ein handfester Vorteil, der sich über Jahrzehnte auf mehrere tausend Euro summieren kann.
Aufmerksamkeit verdient die Teilfreistellung an drei Stellen. Bei Multi-Asset- und Immobilien-ETFs sollten Sie die Einstufung vor dem Kauf beim Anbieter prüfen, weil Datenportale hier nicht immer richtig liegen. Bei Verlusten sollten Sie wissen, dass ein Minus aus einem Aktien-ETF nur zu 70 % zählt, bevor Sie einen Verkauf aus steuerlichen Gründen planen. Und wenn Sie Fondsanteile in den Jahren 2009 bis 2017 gekauft und inzwischen mit Verlust verkauft haben, lohnt nach den BFH-Urteilen ein Blick auf die Abrechnung. Einen Fonds nur wegen einer höheren Teilfreistellung zu kaufen, halten wir dagegen für einen Fehler: Kosten, Streuung und Risiko entscheiden über Ihre Rendite deutlich stärker als die Frage, ob 60 % oder 70 % eines Gewinns versteuert werden.
Wie sich die Teilfreistellung bei Ihren eigenen ETFs auswirkt, können Sie im Steuerlabor durchrechnen – mit Ihren Kaufdaten, Ihrer Fondsart und Ihrem Freistellungsauftrag.
Dieser Beitrag beschreibt die Rechtslage für Privatanleger mit Wohnsitz in Deutschland, Stand September 2026. Er ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Rechtsgrundlagen: §§ 2, 16, 18–22 und 56 InvStG, § 32d EStG, BFH-Urteile vom 25. November 2025 (VIII R 22/23, VIII R 15/22, VIII R 31/23), BMF-Schreiben zum Basiszins vom 13. Januar 2026.