Grundlagen der ETF-Besteuerung

Seit der Investmentsteuerreform 2018 werden Publikumsfonds – dazu gehören praktisch alle ETFs – für Privatanleger nach einem einheitlichen System besteuert. Diese Seite erklärt die Bausteine, die das Steuerlabor rechnet, jeweils mit der Rechtsgrundlage.

Ausführlich und mit durchgerechneten Beispielen erklärt der Leitfaden zu ETF-Steuern dieselben Themen.

Drei Arten von Fondserträgen

Das Investmentsteuergesetz kennt für Privatanleger drei Arten von Investmenterträgen (§ 16 Abs. 1 InvStG). Alle drei sind Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG) und unterliegen der Abgeltungsteuer, die die Depotbank direkt einbehält:

  • Ausschüttungen – was der Fonds tatsächlich auszahlt.
  • Vorabpauschalen – ein fiktiver Mindestertrag für Jahre, in denen der Fonds wenig oder nichts ausschüttet.
  • Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen – abzüglich der bereits versteuerten Vorabpauschalen.

Der Fonds selbst ist nur mit bestimmten inländischen Erträgen steuerpflichtig, vor allem mit Dividenden deutscher Aktien (15 % einschließlich Solidaritätszuschlag, §§ 6, 7 InvStG); ausländische Dividenden sind häufig mit Quellensteuer belastet. Diese Vorbelastung auf Fondsebene wird beim Anleger nicht angerechnet, sondern pauschal durch die Teilfreistellung ausgeglichen.

Teilfreistellung

Je nach Anlageschwerpunkt ist ein fester Prozentsatz aller drei Ertragsarten steuerfrei (§ 20 InvStG). Maßgeblich ist, welche Mindestquote der Fonds laut Anlagebedingungen fortlaufend einhält (§ 2 Abs. 6, 7 und 9 InvStG).

FondsartsteuerfreiVoraussetzungRechtsgrundlage
Aktienfonds30 %Fortlaufend mehr als 50 % des Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen (§ 2 Abs. 6 InvStG) – typisch für Aktien-ETFs.
Mischfonds15 %Fortlaufend mindestens 25 % des Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen (§ 2 Abs. 7 InvStG), z. B. viele Multi-Asset-ETFs.
Immobilienfonds60 %Fortlaufend mehr als 50 % des Aktivvermögens in Immobilien und Immobilien-Gesellschaften (§ 2 Abs. 9 Satz 1 InvStG).
Auslands-Immobilienfonds80 %Fortlaufend mehr als 50 % des Aktivvermögens in ausländischen Immobilien und Auslands-Immobiliengesellschaften (§ 2 Abs. 9 Satz 2 InvStG).
Sonstiger Fonds (ohne Teilfreistellung)0 %Fonds ohne Mindest-Kapitalbeteiligungsquote, z. B. Anleihen-, Geldmarkt- oder Rohstoff-ETFs.

Beispiel: Ein Veräußerungsgewinn von 1.000 € aus einem Aktien-ETF ist zu 300,00 € steuerfrei; versteuert werden 700,00 €. Die Steuer beträgt 184,62 € – bezogen auf den ganzen Gewinn also rund 18,5 %.

Die Teilfreistellung wirkt auch bei Verlusten: Von einem Verlust von 1.000 € aus einem Aktien-ETF sind nur 700,00 € verrechenbar (§ 21 InvStG; BMF, Anwendungsfragen InvStG, Rz. 20.2).

Die Bank wendet beim Steuerabzug immer die Sätze für Privatanleger nach der vom Fonds gemeldeten Kategorie an. Wer nachweist, dass ein Fonds eine höhere Quote tatsächlich eingehalten hat, kann das nur in der Steuererklärung geltend machen (§ 20 Abs. 4 InvStG) – das bildet das Steuerlabor nicht ab. Wo Sie die Fondsart Ihres ETFs finden und welche Sonderfälle es gibt, erklärt der Beitrag Teilfreistellung bei ETFs.

Vorabpauschale

Die Vorabpauschale verhindert, dass thesaurierende Fonds die Besteuerung bis zum Verkauf aufschieben. Für jedes Kalenderjahr wird ein Basisertrag ermittelt – 70 % des Basiszinses (für 2026: 3,20 %) auf den Rücknahmepreis zu Jahresbeginn –, höchstens aber der tatsächliche Wertzuwachs plus Ausschüttungen. Davon werden die Ausschüttungen des Jahres abgezogen (§ 18 Abs. 1 InvStG).

Vorabpauschale je Anteil = max(0, min(Basisertrag, Wertzuwachs + Ausschüttungen) − Ausschüttungen) Basisertrag = Rücknahmepreis 1.1. × 70 % × Basiszins

Im Kaufjahr wird für jeden vollen Monat vor dem Kaufmonat ein Zwölftel abgezogen (§ 18 Abs. 2 InvStG). Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen (§ 18 Abs. 3 InvStG) und wird beim späteren Verkauf vom Gewinn abgezogen. Zum interaktiven Vorabpauschalen-Rechner

Verkauf, FIFO und Kosten

Veräußerungsgewinn = Verkaufserlös − Veräußerungskosten − Anschaffungskosten (inkl. Nebenkosten) − während der Besitzzeit angesetzte Vorabpauschalen
  • Kauf- und Verkaufsgebühren mindern den Gewinn (§ 20 Abs. 4 Satz 1 EStG; BMF, Einzelfragen zur Abgeltungsteuer, Rn. 93). Depotgebühren sind dagegen nicht abziehbar.
  • FIFO: Bei girosammelverwahrten Anteilen gelten die zuerst gekauften als zuerst verkauft (§ 20 Abs. 4 Satz 7 EStG), und zwar je Depot (BMF, Rn. 97). Einzelweisungen, bestimmte Tranchen zu verkaufen, sind steuerlich unbeachtlich. Nach FIFO richten sich auch die abzuziehenden Vorabpauschalen (BMF, Anwendungsfragen InvStG, Rz. 19.14). Was das bei Teilverkäufen kostet und wie ein zweiter ETF oder ein zweites Depot die Reihenfolge beeinflusst, zeigt der Beitrag FIFO bei ETFs.
  • Die Vorabpauschalen werden in voller Höhe abgezogen – vor Teilfreistellung und auch dann, wenn sie wegen des Freistellungsauftrags steuerfrei blieben (§ 19 Abs. 1 Satz 4 InvStG; BMF, Rz. 19.5, 19.11). Dadurch kann auch ein steuerlicher Verlust entstehen (BMF, Rz. 19.4).
  • Maßgeblich ist der Tag des Geschäftsabschlusses (Schlusstag), nicht die Valuta (BMF, Einzelfragen, Rn. 85).

Sparer-Pauschbetrag und Freistellungsauftrag

Kapitalerträge bleiben bis zum Sparer-Pauschbetrag steuerfrei: 1.000,00 € für Alleinstehende, das Doppelte bei Zusammenveranlagung (§ 20 Abs. 9 EStG, seit 2023; bis 2022 801 € bzw. 1.602 €). Damit die Bank ihn schon beim Steuerabzug berücksichtigt, braucht sie einen Freistellungsauftrag (§ 44a EStG). Er kann auf mehrere Banken verteilt werden, insgesamt aber nicht höher sein als der Sparer-Pauschbetrag.

Ist der Freistellungsauftrag zu niedrig, behält die Bank Steuer ein, die über die Steuererklärung (Anlage KAP) zurückgeholt werden kann, soweit der Sparer-Pauschbetrag nicht anderweitig ausgeschöpft ist. Das Steuerlabor weist diesen möglichen Erstattungsbetrag aus. Wie Sie den Auftrag auf mehrere Banken verteilen, erklärt der Beitrag Freistellungsauftrag und ETFs.

Verluste und Verlusttopf

  • Verluste aus Fondsanteilen können nur mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 EStG). Sie landen im allgemeinen Verlusttopf der Bank, nicht im Aktienverlusttopf – ETF-Anteile sind keine Aktien.
  • Die Bank verrechnet Verluste vorrangig vor dem Freistellungsauftrag. Folgt ein Verlust auf einen bereits versteuerten Gewinn, erstattet sie Steuer; verbrauchtes Freistellungsvolumen lebt wieder auf (§ 43a Abs. 3 EStG; BMF, Einzelfragen, Rn. 212, 230). Das Steuerlabor rechnet diese Erstattung sofort beim Verlust; Banken dürfen sie auch später vornehmen.
  • Nicht verrechnete Verluste trägt die Bank ins nächste Jahr vor (§ 43a Abs. 3 Satz 3 EStG). Alternativ kann bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung beantragt werden, um Verluste in der Steuererklärung mit Erträgen bei anderen Banken zu verrechnen (§ 43a Abs. 3 Satz 4 und 5 EStG) – das bildet das Steuerlabor nicht ab. Wann sich die Verlustbescheinigung lohnt, erklärt der Beitrag Verluste mit ETFs verrechnen.

Steuersatz, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer

Die Kapitalertragsteuer beträgt 25 % (§ 32d Abs. 1 EStG, § 43a Abs. 1 EStG). Darauf kommen 5,5 % Solidaritätszuschlag (§ 4 SolZG); die Freigrenze des Solidaritätszuschlags gilt für den Steuerabzug nicht. Bei Kirchenmitgliedern behält die Bank automatisch auch Kirchensteuer ein, sofern kein Sperrvermerk beim Bundeszentralamt für Steuern vorliegt (§ 51a Abs. 2c EStG). Weil die Kirchensteuer als Sonderausgabe gilt, sinkt dann die Kapitalertragsteuer:

Kapitalertragsteuer = Kapitalertrag ÷ (4 + Kirchensteuersatz) (§ 32d Abs. 1 Satz 4 EStG)
KirchensteuerGesamtbelastungbei Aktien-ETF (30 % Teilfreistellung)
keine26,375 %18,463 %
8 %27,819 %19,473 %
9 %27,995 %19,597 %

Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 %, kann in der Steuererklärung die Günstigerprüfung beantragt werden (§ 32d Abs. 6 EStG). Sie ist nicht Teil der Berechnung.

Wann wird Steuer fällig?

EreignisZeitpunkt des SteuerabzugsSteuerjahr
Ausschüttungam Zahltag, die Gutschrift erfolgt nettoJahr der Zahlung
Vorabpauschale für Jahr Xerster Werktag im Januar X+1, Einzug vom VerrechnungskontoX+1 (Freistellungsauftrag und Verlusttopf des Folgejahres)
Verkaufmit der Abrechnung, maßgeblich ist der SchlusstagJahr des Verkaufs
VerlustErstattung bereits einbehaltener Steuer desselben Jahres, sonst VerlustvortragJahr des Verlusts bzw. Folgejahre

Was das Steuerlabor bewusst nicht abbildet, steht unter Grenzen des Modells.