Parameter, Annahmen und Quellen
Alle Werte dieser Seite stammen direkt aus der Parameterdatei der Anwendung (src/domain/params.ts) und sind damit genau die Werte, mit denen gerechnet wird. Rechtsstand geprüft am 25.09.2026 für die Steuerjahre 2018 bis 2026.
Basiszins für die Vorabpauschale
§ 18 Abs. 4 InvStG: Rendite von Bundeswertpapieren mit jährlicher Kuponzahlung und 15 Jahren Restlaufzeit am ersten Börsentag des Jahres. Alle Werte wurden mit der Zeitreihe der Deutschen Bundesbank abgeglichen.
| Jahr | Basiszins | Rechnungszins (× 70 %) | Zufluss | Quelle |
|---|---|---|---|---|
| 2018 | 0,87 % | 0,609 % | 02.01.2019 | BMF-Schreiben vom 04.01.2018, BStBl I 2018 S. 249 · Bundesbank-Zeitreihe |
| 2019 | 0,52 % | 0,364 % | 02.01.2020 | BMF-Schreiben vom 09.01.2019, BStBl I 2019 S. 58 · Bundesbank-Zeitreihe |
| 2020 | 0,07 % | 0,049 % | 04.01.2021 | BMF-Schreiben vom 29.01.2020, BStBl I 2020 S. 218 · Bundesbank-Zeitreihe |
| 2021 | -0,45 % | -0,315 % | keine Vorabpauschale | BMF-Schreiben vom 06.01.2021, BStBl I 2021 S. 56 · Bundesbank-Zeitreihe |
| 2022 | -0,05 % | -0,035 % | keine Vorabpauschale | BMF-Schreiben vom 07.01.2022, BStBl I 2022 S. 122 · Bundesbank-Zeitreihe |
| 2023 | 2,55 % | 1,785 % | 02.01.2024 | BMF-Schreiben vom 04.01.2023, BStBl I 2023 S. 178 · Bundesbank-Zeitreihe |
| 2024 | 2,29 % | 1,603 % | 02.01.2025 | BMF-Schreiben vom 05.01.2024, BStBl I 2024 S. 154 · Bundesbank-Zeitreihe |
| 2025 | 2,53 % | 1,771 % | 02.01.2026 | BMF-Schreiben vom 10.01.2025, BStBl I 2025 S. 273 · BMF-Veröffentlichung |
| 2026 | 3,20 % | 2,240 % | 04.01.2027 | BMF-Schreiben vom 13.01.2026, BStBl I 2026 S. 155 · BMF-Veröffentlichung |
Sparer-Pauschbetrag
| ab Jahr | einzeln | zusammen | Grundlage |
|---|---|---|---|
| 2009 | 801 € | 1.602 € | § 20 Abs. 9 EStG a. F. (bis VZ 2022) |
| 2023 | 1.000 € | 2.000 € | § 20 Abs. 9 EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2022 |
Steuersätze
| Kapitalertragsteuer | 25 % | § 32d Abs. 1, § 43a Abs. 1 EStG |
| Solidaritätszuschlag | 5,5 % | § 3 Abs. 1 Nr. 5, § 4 SolZG |
| Kirchensteuer | 8 % / 9 % | § 51a EStG, Kirchensteuergesetze der Länder |
| Basisertrag | 70 % des Basiszinses | § 18 Abs. 1 Satz 2 InvStG |
Teilfreistellung (Privatvermögen)
| Fondsart | Satz | Grundlage |
|---|---|---|
| Aktienfonds | 30 % | § 20 Abs. 1 Satz 1 InvStG |
| Mischfonds | 15 % | § 20 Abs. 2 InvStG |
| Immobilienfonds | 60 % | § 20 Abs. 3 Satz 1 InvStG |
| Auslands-Immobilienfonds | 80 % | § 20 Abs. 3 Satz 2 InvStG |
| Sonstiger Fonds (ohne Teilfreistellung) | 0 % | § 20 InvStG (keine Kategorie erfüllt) |
Rundung und Rechengenauigkeit
- Alle Beträge werden mit Dezimalarithmetik (40 signifikante Stellen) berechnet, nie mit Gleitkommazahlen.
- Vorabpauschale: Werte je Anteil in voller Genauigkeit (BMF: Basisertrag mit mindestens vier Nachkommastellen); kaufmännische Rundung auf Cent erst nach Multiplikation mit der Anteilszahl (BMF, Anwendungsfragen InvStG, Rz. 18.4).
- Ausschüttungen, Veräußerungsgewinne und steuerpflichtige Beträge nach Teilfreistellung: kaufmännisch auf Cent.
- Solidaritätszuschlag: Bruchteile eines Cents bleiben außer Ansatz (§ 4 Satz 3 SolZG).
- Kapitalertragsteuer und Kirchensteuer: kaufmännisch auf Cent, wie im Rechenbeispiel des BMF (Einzelfragen zur Abgeltungsteuer, Rn. 183a). Eine gesetzliche Cent-Rundungsregel für den einzelnen Steuerabzug gibt es nicht.
- Kaufdaten vor dem 01.01.2018 werden abgelehnt.
Modellannahmen
- Privatanleger mit Wohnsitz in Deutschland, Anteile im Privatvermögen, verwahrt in einem Depot bei einer deutschen Bank. Alle Fonds eines Szenarios teilen sich Verlusttopf und Freistellungsauftrag dieser Bank.
- Der Steuerabzug wird so berechnet, wie ihn die Bank vornimmt (Abgeltungsteuer). Die persönliche Steuererklärung wird nicht berechnet; mögliche Erstattungen wegen eines zu niedrigen Freistellungsauftrags werden als Hinweis ausgewiesen.
- Verluste werden sofort mit früheren Erträgen desselben Jahres verrechnet und die Steuer erstattet. Banken dürfen die Erstattung auch später im Jahr vornehmen (BMF, Einzelfragen zur Abgeltungsteuer, Rn. 212); das Jahresergebnis ist identisch.
- Modellkurse entstehen aus einer gleichmäßigen jährlichen Kursentwicklung; Kurse an einzelnen Tagen werden zwischen erstem und letztem Kurs des Jahres geometrisch interpoliert. Sie sind Annahmen, keine historischen Kurse realer Fonds.
- Der erste Rücknahmepreis eines Jahres entspricht im Modell dem letzten Kurs des Vorjahres. Mit eigenen Kursen können beide Werte getrennt erfasst werden.
- Ausschüttungen: Ex-Tag und Zahltag fallen zusammen. Am Zahltag gekaufte Anteile erhalten die Ausschüttung nicht.
- Wiederanlage von Ausschüttungen zum Kurs des Zahltags ohne Gebühren; Anteile werden auf sechs Nachkommastellen abgerundet (ebenso bei Sparplänen und betragsgenauen Orders).
- Für Jahre ohne veröffentlichten Basiszins wird ein einstellbarer Wert angenommen (Standard: zuletzt veröffentlichter Wert). Für Jahre nach dem geprüften Rechtsstand werden Sparer-Pauschbetrag und Steuersätze unverändert fortgeschrieben. Beides wird im Ergebnis als Annahme gekennzeichnet.
- Die Steuer auf die Vorabpauschale kann vom Verrechnungskonto eingezogen werden (ausreichende Liquidität).
- Der „fiktive Verkauf zum Betrachtungsende“ verkauft alle Anteile zum Kurs laut Kursdaten ohne Gebühren. Er dient dem Vergleich des Vermögens nach Steuern.
Grenzen des Modells
- Nur Anteile, die ab dem 01.01.2018 erworben wurden. Für ältere Anteile gelten die fiktive Veräußerung zum 31.12.2017 und der Bestandsschutz für Altanteile (§ 56 InvStG).
- Keine Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG), keine Veranlagung, keine Nichtveranlagungsbescheinigung.
- Keine Verrechnung mit Erträgen oder Verlusten außerhalb der erfassten Fonds (z. B. Zinsen, Aktien, Verluste bei anderen Banken). Näherungsweise lassen sich ein reduzierter Freistellungsauftrag und ein anfänglicher Verlusttopf eingeben. Keine Verlustbescheinigung.
- Keine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung bei gemeinsamem Freistellungsauftrag; die Zusammenveranlagung wirkt nur über den doppelten Sparer-Pauschbetrag.
- Keine Änderung der Fondskategorie während der Haltedauer (fiktive Veräußerung nach § 22 InvStG), keine Fondsverschmelzungen, Liquidationen oder Kapitalrückzahlungen (§ 17 InvStG).
- Kein Nachweis einer höheren tatsächlichen Aktien- oder Immobilienquote in der Steuererklärung (§ 20 Abs. 4 InvStG).
- Nur Fonds in Euro. Wechselkurse (BMF, Anwendungsfragen InvStG, Rz. 18.6) werden nicht berücksichtigt.
- Keine Depotüberträge, Schenkungen oder Erbfälle, keine Wegzugsbesteuerung (§ 19 Abs. 3 InvStG), keine Anteile im Betriebsvermögen oder in Altersvorsorgeverträgen.
- Kirchensteuer nur mit einheitlichem Satz von 8 % oder 9 % über den gesamten Zeitraum; kein Sperrvermerk.
- Rundung: Banken können im Einzelfall um einen Cent abweichen, weil es für Kapitalertragsteuer und Kirchensteuer keine gesetzliche Cent-Rundungsregel gibt.
- Geplante, noch nicht verabschiedete Gesetzesänderungen (etwa der Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026) sind nicht berücksichtigt.
Quellenverzeichnis
- Investmentsteuergesetz (InvStG 2018), §§ 2, 16, 18–22, 56
Investmenterträge (§ 16), Vorabpauschale (§ 18), Veräußerungsgewinn und Abzug der Vorabpauschalen (§ 19), Teilfreistellung (§§ 20, 21), Fondskategorien (§ 2 Abs. 6, 7, 9), Übergangsregelung für Altanteile (§ 56). - Einkommensteuergesetz (EStG), § 20
Veräußerungsgewinn inkl. Transaktionskosten (Abs. 4 Satz 1), FIFO-Verbrauchsfolge bei Girosammelverwahrung (Abs. 4 Satz 7), Verlustverrechnung (Abs. 6), Sparer-Pauschbetrag (Abs. 9). - Einkommensteuergesetz (EStG), § 32d
Abgeltungsteuersatz von 25 % (Abs. 1 Satz 1) und Minderung bei Kirchensteuerpflicht: (e − 4q) / (4 + k) (Abs. 1 Satz 3–5); Günstigerprüfung (Abs. 6). - Einkommensteuergesetz (EStG), § 43a
Verlustverrechnung durch die auszahlende Stelle, Übertrag nicht ausgeglichener Verluste ins Folgejahr, Verlustbescheinigung (Abs. 3). - Einkommensteuergesetz (EStG), § 44a
Freistellungsauftrag bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags (Abs. 1 und 2). - Einkommensteuergesetz (EStG), § 51a
Kirchensteuer als Zuschlagsteuer zur Kapitalertragsteuer (Abs. 2b–2e). - Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolZG), §§ 3, 4
Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Kapitalertragsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 5, § 4); Bruchteile eines Cents bleiben außer Ansatz (§ 4 Satz 3). - BMF-Schreiben „Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 InvStG“ (jährlich im Januar)
Jährlicher Basiszins nach § 18 Abs. 4 InvStG (Werte und Fundstellen siehe Tabelle Basiszins). - Deutsche Bundesbank, Zeitreihe BBSIS.D.I.ZAR.ZI.EUR.S1311.B.A604.R15XX.R.A.A._Z._Z.A
Rendite von Bundeswertpapieren mit jährlicher Kuponzahlung und 15 Jahren Restlaufzeit, aus der der Basiszins abgeleitet wird; zur Kontrolle der veröffentlichten Werte 2018–2026. - BMF-Schreiben „Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz“ vom 21.05.2019 (BStBl I S. 527), zuletzt geändert am 24.11.2025
Rz. 18.3 und 18.11 (Rechenbeispiele Vorabpauschale), Rz. 18.4 (Rundung, Anteile am 31.12.), Rz. 19.4–19.14 (Abzug der Vorabpauschalen, FIFO), Rz. 20.2 (Teilfreistellung bei Verlusten). - BMF-Schreiben vom 24.11.2025 zur Änderung der Anwendungsfragen InvStG
Jüngste Änderung (betrifft nicht die hier genutzten Randziffern zu §§ 18–21 InvStG). - BMF-Schreiben „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“ vom 14.05.2025
Rn. 85 (Schlusstag), Rn. 93 (Transaktionskosten), Rn. 97 (FIFO je Depot), Rn. 183a (Rundungsbeispiel), Rn. 212 und 230 (unterjährige Verlustverrechnung, Wiederaufleben des Freistellungsvolumens), Rn. 233–234 (Verlustvortrag, Verlustbescheinigung). - BMF-Schreiben vom 13.01.2026: Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale
Basiszins 2026 (3,20 %) und Zuflusstag der Vorabpauschale 2026 (4. Januar 2027). - BVerfG, Urteil vom 26.03.2025 – 2 BvR 1505/20 (Solidaritätszuschlag)
Bestätigt die Erhebung des Solidaritätszuschlags; er wird auf die Kapitalertragsteuer weiter erhoben.