Basiszins für die Vorabpauschale

§ 18 Abs. 4 InvStG: Rendite von Bundeswertpapieren mit jährlicher Kuponzahlung und 15 Jahren Restlaufzeit am ersten Börsentag des Jahres. Alle Werte wurden mit der Zeitreihe der Deutschen Bundesbank abgeglichen.

JahrBasiszinsRechnungszins (× 70 %)ZuflussQuelle
20180,87 %0,609 %02.01.2019BMF-Schreiben vom 04.01.2018, BStBl I 2018 S. 249 · Bundesbank-Zeitreihe
20190,52 %0,364 %02.01.2020BMF-Schreiben vom 09.01.2019, BStBl I 2019 S. 58 · Bundesbank-Zeitreihe
20200,07 %0,049 %04.01.2021BMF-Schreiben vom 29.01.2020, BStBl I 2020 S. 218 · Bundesbank-Zeitreihe
2021-0,45 %-0,315 %keine VorabpauschaleBMF-Schreiben vom 06.01.2021, BStBl I 2021 S. 56 · Bundesbank-Zeitreihe
2022-0,05 %-0,035 %keine VorabpauschaleBMF-Schreiben vom 07.01.2022, BStBl I 2022 S. 122 · Bundesbank-Zeitreihe
20232,55 %1,785 %02.01.2024BMF-Schreiben vom 04.01.2023, BStBl I 2023 S. 178 · Bundesbank-Zeitreihe
20242,29 %1,603 %02.01.2025BMF-Schreiben vom 05.01.2024, BStBl I 2024 S. 154 · Bundesbank-Zeitreihe
20252,53 %1,771 %02.01.2026BMF-Schreiben vom 10.01.2025, BStBl I 2025 S. 273 · BMF-Veröffentlichung
20263,20 %2,240 %04.01.2027BMF-Schreiben vom 13.01.2026, BStBl I 2026 S. 155 · BMF-Veröffentlichung

Sparer-Pauschbetrag

ab JahreinzelnzusammenGrundlage
2009801 €1.602 €§ 20 Abs. 9 EStG a. F. (bis VZ 2022)
20231.000 €2.000 €§ 20 Abs. 9 EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2022

Steuersätze

Kapitalertragsteuer25 %§ 32d Abs. 1, § 43a Abs. 1 EStG
Solidaritätszuschlag5,5 %§ 3 Abs. 1 Nr. 5, § 4 SolZG
Kirchensteuer8 % / 9 %§ 51a EStG, Kirchensteuergesetze der Länder
Basisertrag70 % des Basiszinses§ 18 Abs. 1 Satz 2 InvStG

Teilfreistellung (Privatvermögen)

FondsartSatzGrundlage
Aktienfonds30 %§ 20 Abs. 1 Satz 1 InvStG
Mischfonds15 %§ 20 Abs. 2 InvStG
Immobilienfonds60 %§ 20 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Auslands-Immobilienfonds80 %§ 20 Abs. 3 Satz 2 InvStG
Sonstiger Fonds (ohne Teilfreistellung)0 %§ 20 InvStG (keine Kategorie erfüllt)

Rundung und Rechengenauigkeit

  • Alle Beträge werden mit Dezimalarithmetik (40 signifikante Stellen) berechnet, nie mit Gleitkommazahlen.
  • Vorabpauschale: Werte je Anteil in voller Genauigkeit (BMF: Basisertrag mit mindestens vier Nachkommastellen); kaufmännische Rundung auf Cent erst nach Multiplikation mit der Anteilszahl (BMF, Anwendungsfragen InvStG, Rz. 18.4).
  • Ausschüttungen, Veräußerungsgewinne und steuerpflichtige Beträge nach Teilfreistellung: kaufmännisch auf Cent.
  • Solidaritätszuschlag: Bruchteile eines Cents bleiben außer Ansatz (§ 4 Satz 3 SolZG).
  • Kapitalertragsteuer und Kirchensteuer: kaufmännisch auf Cent, wie im Rechenbeispiel des BMF (Einzelfragen zur Abgeltungsteuer, Rn. 183a). Eine gesetzliche Cent-Rundungsregel für den einzelnen Steuerabzug gibt es nicht.
  • Kaufdaten vor dem 01.01.2018 werden abgelehnt.

Modellannahmen

  • Privatanleger mit Wohnsitz in Deutschland, Anteile im Privatvermögen, verwahrt in einem Depot bei einer deutschen Bank. Alle Fonds eines Szenarios teilen sich Verlusttopf und Freistellungsauftrag dieser Bank.
  • Der Steuerabzug wird so berechnet, wie ihn die Bank vornimmt (Abgeltungsteuer). Die persönliche Steuererklärung wird nicht berechnet; mögliche Erstattungen wegen eines zu niedrigen Freistellungsauftrags werden als Hinweis ausgewiesen.
  • Verluste werden sofort mit früheren Erträgen desselben Jahres verrechnet und die Steuer erstattet. Banken dürfen die Erstattung auch später im Jahr vornehmen (BMF, Einzelfragen zur Abgeltungsteuer, Rn. 212); das Jahresergebnis ist identisch.
  • Modellkurse entstehen aus einer gleichmäßigen jährlichen Kursentwicklung; Kurse an einzelnen Tagen werden zwischen erstem und letztem Kurs des Jahres geometrisch interpoliert. Sie sind Annahmen, keine historischen Kurse realer Fonds.
  • Der erste Rücknahmepreis eines Jahres entspricht im Modell dem letzten Kurs des Vorjahres. Mit eigenen Kursen können beide Werte getrennt erfasst werden.
  • Ausschüttungen: Ex-Tag und Zahltag fallen zusammen. Am Zahltag gekaufte Anteile erhalten die Ausschüttung nicht.
  • Wiederanlage von Ausschüttungen zum Kurs des Zahltags ohne Gebühren; Anteile werden auf sechs Nachkommastellen abgerundet (ebenso bei Sparplänen und betragsgenauen Orders).
  • Für Jahre ohne veröffentlichten Basiszins wird ein einstellbarer Wert angenommen (Standard: zuletzt veröffentlichter Wert). Für Jahre nach dem geprüften Rechtsstand werden Sparer-Pauschbetrag und Steuersätze unverändert fortgeschrieben. Beides wird im Ergebnis als Annahme gekennzeichnet.
  • Die Steuer auf die Vorabpauschale kann vom Verrechnungskonto eingezogen werden (ausreichende Liquidität).
  • Der „fiktive Verkauf zum Betrachtungsende“ verkauft alle Anteile zum Kurs laut Kursdaten ohne Gebühren. Er dient dem Vergleich des Vermögens nach Steuern.

Grenzen des Modells

  • Nur Anteile, die ab dem 01.01.2018 erworben wurden. Für ältere Anteile gelten die fiktive Veräußerung zum 31.12.2017 und der Bestandsschutz für Altanteile (§ 56 InvStG).
  • Keine Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG), keine Veranlagung, keine Nichtveranlagungsbescheinigung.
  • Keine Verrechnung mit Erträgen oder Verlusten außerhalb der erfassten Fonds (z. B. Zinsen, Aktien, Verluste bei anderen Banken). Näherungsweise lassen sich ein reduzierter Freistellungsauftrag und ein anfänglicher Verlusttopf eingeben. Keine Verlustbescheinigung.
  • Keine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung bei gemeinsamem Freistellungsauftrag; die Zusammenveranlagung wirkt nur über den doppelten Sparer-Pauschbetrag.
  • Keine Änderung der Fondskategorie während der Haltedauer (fiktive Veräußerung nach § 22 InvStG), keine Fondsverschmelzungen, Liquidationen oder Kapitalrückzahlungen (§ 17 InvStG).
  • Kein Nachweis einer höheren tatsächlichen Aktien- oder Immobilienquote in der Steuererklärung (§ 20 Abs. 4 InvStG).
  • Nur Fonds in Euro. Wechselkurse (BMF, Anwendungsfragen InvStG, Rz. 18.6) werden nicht berücksichtigt.
  • Keine Depotüberträge, Schenkungen oder Erbfälle, keine Wegzugsbesteuerung (§ 19 Abs. 3 InvStG), keine Anteile im Betriebsvermögen oder in Altersvorsorgeverträgen.
  • Kirchensteuer nur mit einheitlichem Satz von 8 % oder 9 % über den gesamten Zeitraum; kein Sperrvermerk.
  • Rundung: Banken können im Einzelfall um einen Cent abweichen, weil es für Kapitalertragsteuer und Kirchensteuer keine gesetzliche Cent-Rundungsregel gibt.
  • Geplante, noch nicht verabschiedete Gesetzesänderungen (etwa der Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026) sind nicht berücksichtigt.

Quellenverzeichnis