FIFO bei ETFs: Welche Anteile beim Verkauf steuerlich zuerst zählen
Von Oliver Sinz · Stand: September 2026
Rechtsgrundlage: § 20 Abs. 4 Satz 7 EStG
Verkaufen Sie nur einen Teil Ihrer ETF-Anteile, gelten steuerlich immer die zuerst gekauften als verkauft. So schreibt es § 20 Abs. 4 Satz 7 EStG vor, und das Prinzip heißt FIFO: „first in, first out“. Welche Anteile die Bank ausbucht, können Sie nicht wählen. Die Regel gilt aber für jedes Depot und jeden ETF getrennt. Weil die ältesten Anteile meist den höchsten Gewinn tragen, fällt die Steuer früher an – insgesamt zahlen Sie dadurch nicht mehr.
Für Anleger, die einen einzigen ETF über viele Jahre bespart haben, ist das trotzdem unbequem, vor allem wenn die Entnahmephase näher rückt. Entsprechend viele Ratgeber und Videos versprechen Tricks, mit denen sich FIFO „umgehen“ lasse. Einige davon funktionieren, allerdings anders, als oft behauptet wird: Sie verschieben die Steuer, sie senken sie nicht. Wir rechnen Tranche für Tranche vor, was die Bank bei einem Teilverkauf abrechnet, welche Anteile eine gemeinsame Reihe bilden und was ein zweiter ETF, ein zweites Depot oder ein Teildepotübertrag in Euro bringen. Wie ETFs insgesamt besteuert werden, erklären wir im Leitfaden zu ETF-Steuern.
Was bedeutet das FIFO-Prinzip bei ETFs?
ETF-Anteile liegen nicht als einzelne, nummerierte Stücke in Ihrem Depot. Die Bank verwahrt sie in Girosammelverwahrung: Ihnen gehört ein Anteil am Gesamtbestand aller Kunden, und ein ETF-Anteil ist so gut wie der andere. Haben Sie denselben ETF zu verschiedenen Zeitpunkten gekauft, lässt sich bei einem Teilverkauf deshalb nicht feststellen, welches „Stück“ Sie verkauft haben. Für die Steuer muss das aber feststehen, denn davon hängen die Anschaffungskosten und damit der Gewinn ab.
Das Gesetz löst das Problem mit einer Fiktion. Bei vertretbaren Wertpapieren in Sammelverwahrung „ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden“ (§ 20 Abs. 4 Satz 7 EStG). Über das Investmentsteuergesetz gilt das auch für Fondsanteile und damit für Ihre ETFs. Die Bank wendet die Regel automatisch an. Sie können sie weder in der Order noch in den Depoteinstellungen abwählen, und Sie können der Bank auch nicht vorgeben, welche Tranche sie ausbuchen soll.
Praktisch heißt das: Jeder Teilverkauf beginnt beim ältesten Kauf und arbeitet sich von dort nach vorn. Erst wenn die älteste Tranche vollständig verbraucht ist, kommt die nächste an die Reihe; reicht der Rest einer Tranche nicht, wird die folgende angebrochen, und ihre übrigen Anteile bleiben mit ihrem Kaufdatum im Depot. In einem langfristig steigenden Markt sind die ältesten Anteile die mit den niedrigsten Kaufkursen – und damit die mit den höchsten Gewinnen.
Warum nicht Lifo oder der Durchschnittskurs?
Für die meisten Sparer wäre das Gegenteil günstiger: Lifo, „last in, first out“, also zuerst die zuletzt gekauften Anteile. Diese Reihenfolge sieht das deutsche Recht für Wertpapiere im Privatvermögen nicht vor. Auch der durchschnittliche Einstandskurs, den Ihre Depotübersicht anzeigt, ist für die Steuer bedeutungslos. Er ist ein rechnerischer Mittelwert aller Käufe und liegt in einem steigenden Markt über den Kaufkursen Ihrer ältesten Anteile. Warum die Gewinnquote der Depotansicht deshalb den steuerpflichtigen Gewinn eines Teilverkaufs unterschätzt, zeigen wir im Beitrag ETF-Sparplan und Steuern.
Wer in Foren nach FIFO sucht, stößt auf zwei Quellen der Verwirrung. Österreichische Anleger rechnen mit einem Durchschnitt: Dort gilt für alle Anteile desselben Wertpapiers in einem Depot der gleitende Durchschnittspreis (§ 27a Abs. 4 Z 3 des österreichischen EStG). Deutsche Anleger können solche Antworten nicht übernehmen. Und die häufige Frage, warum FIFO „steuerrechtlich nicht erlaubt“ sei, stammt aus dem Bilanzsteuerrecht. Für Warenvorräte in der Steuerbilanz von Unternehmen lässt das Steuerrecht als Verbrauchsfolgeverfahren nur Lifo zu, Fifo dagegen nicht (§ 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG). Mit Ihrem Depot hat das nichts zu tun; für Wertpapiere im Privatvermögen ist FIFO Pflicht.
So ordnet die Bank Ihre Anteile zu: ein Rechenbeispiel
Wie das in der Praxis aussieht, zeigt ein Depot mit vier Käufen desselben thesaurierenden Aktien-ETF. Die Anlegerin hat jeweils Anfang Januar gekauft. Gebühren lassen wir der Übersicht halber weg, und ihr Freibetrag ist für 2026 bereits durch andere Erträge verbraucht.
| Tranche | Anteile | Kaufkurs | Anschaffungskosten | Vorabpauschalen je Anteil bis Ende 2025 |
|---|---|---|---|---|
| Januar 2018 | 100 | 50 € | 5.000 € | 4,8405 € |
| Januar 2020 | 80 | 58 € | 4.640 € | 4,6694 € |
| Januar 2023 | 60 | 75 € | 4.500 € | 4,6410 € |
| Januar 2025 | 40 | 105 € | 4.200 € | 1,8596 € |
| Summe | 280 | 18.340 € |
Im September 2026 steht der ETF bei 130 €, das Depot ist 36.400 € wert. Die Anlegerin will 13.000 € entnehmen und verkauft dafür 100 Anteile. Nach FIFO sind das genau die 100 Anteile aus dem Januar 2018, und die Bank rechnet so:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Verkaufserlös (100 × 130 €) | 13.000,00 € |
| – Anschaffungskosten Tranche 2018 (100 × 50 €) | 5.000,00 € |
| – Vorabpauschalen dieser Anteile (100 × 4,8405 €) | 484,05 € |
| = Veräußerungsgewinn | 7.515,95 € |
| – Teilfreistellung 30 % | 2.254,79 € |
| = steuerpflichtiger Gewinn | 5.261,16 € |
| Steuer (Kapitalertragsteuer 1.315,29 € und Soli 72,34 €) | 1.387,63 € |
| Gutschrift | 11.612,37 € |
Wie viel die Reihenfolge ausmacht, zeigt der Vergleich mit zwei Zuordnungen, die das Gesetz nicht zulässt:
| Zuordnung | Verkaufte Anteile | Kursgewinn | Steuer |
|---|---|---|---|
| FIFO (gesetzlich vorgeschrieben) | 100 aus 2018 | 8.000 € | 1.387,63 € |
| Durchschnittlicher Einstandskurs laut Depot (65,50 €) | – | 6.450 € | keine Steuerbasis |
| Jüngste Anteile zuerst | 40 aus 2025, 60 aus 2023 | 4.300 € | 728,74 € |
Die Depotübersicht legt einen Kursgewinn von 6.450 € nahe, abgerechnet werden 8.000 €, knapp ein Viertel mehr. Gegenüber der umgekehrten Reihenfolge kostet FIFO die Anlegerin in diesem Jahr 658,89 € zusätzlich. Hätte sie 130 statt 100 Anteile verkauft, wäre nach der Tranche 2018 die Tranche 2020 angebrochen worden: 30 ihrer 80 Anteile hätten als verkauft gegolten, die übrigen 50 wären mit Kaufdatum Januar 2020 im Depot geblieben.
Im ETF-Steuerrechner nachrechnen – dort sehen Sie für jede Tranche, welche Anteile FIFO zuordnet, und können Verkaufsmenge und Kurs an Ihr eigenes Depot anpassen.
Jede Tranche bringt ihre eigenen Vorabpauschalen mit
In den meisten FIFO-Beispielen fehlt ein Posten, der bei thesaurierenden ETFs zur Rechnung gehört: die Vorabpauschale. Für jedes Jahr, in dem Sie Anteile gehalten haben, wurde auf diese Anteile eine Vorabpauschale angesetzt und versteuert. Beim Verkauf zieht die Bank sie vom Gewinn ab, damit derselbe Ertrag nicht zweimal besteuert wird (§ 19 Abs. 1 InvStG) – allerdings nur die Vorabpauschalen der Anteile, die nach FIFO als verkauft gelten.
Deshalb hat jede Tranche ihre eigene Summe. Die Anteile aus 2018 tragen kleine Beträge aus 2019 und 2020 mit sich, als der Basiszins knapp positiv war, danach zwei Jahre ohne Vorabpauschale und schließlich die spürbaren Beträge ab 2023. Die Anteile aus 2025 haben erst eine einzige Vorabpauschale hinter sich. Wer im Laufe eines Jahres kauft, bekommt für das Kaufjahr nur einen anteiligen Betrag, gekürzt um ein Zwölftel für jeden vollen Monat vor dem Kauf. Im Beispiel machen die Vorabpauschalen gut 6 % des Gewinns aus. Mit dem Basiszins von 3,20 % für 2026 wird ihr Gewicht in den kommenden Jahren wachsen. Wie sie berechnet wird, erklären wir auf der Seite zur Vorabpauschale.
Was FIFO nicht ändert
FIFO bestimmt, welcher Gewinn in welchem Jahr realisiert wird. Am Steuersatz ändert die Regel nichts, an der Teilfreistellung von 30 % für Aktien-ETFs ebenso wenig – und bei gleichbleibendem Steuersatz auch nichts an der Summe der Steuer. Das lässt sich am Beispiel nachrechnen. Verkauft die Anlegerin später auch ihre übrigen 180 Anteile zu 130 €, zahlt sie auf diesen Rest 1.723,21 €, zusammen mit dem ersten Verkauf also 3.110,84 €. Hätte sie zuerst die jüngsten Anteile verkaufen dürfen, wären es 728,74 € beim ersten und 2.382,10 € beim zweiten Verkauf gewesen – ebenfalls 3.110,84 €.
FIFO zieht die Steuer also vor. Der Nachteil besteht darin, dass das Geld für die früher gezahlte Steuer nicht mehr im Depot arbeitet. Wie viel das ausmacht, rechnen wir weiter unten aus. Welche Quoten der Teilfreistellung für andere Fondsarten gelten, lesen Sie im Beitrag zur Teilfreistellung bei ETFs.
Welche Anteile eine gemeinsame FIFO-Reihe bilden
Die FIFO-Reihenfolge ist keine Liste über alle Ihre Wertpapiere. Die Bank führt sie für jedes Wertpapier in jedem Depot getrennt. Darauf beruhen alle legalen Gestaltungen, und es erklärt, warum manche Vorgänge die Reihenfolge verändern und andere nicht.
| Situation | Was für die Reihenfolge gilt |
|---|---|
| Zweites Depot oder eigenständiges Unterdepot | eigene Reihe je Depot |
| Anderer ETF auf denselben Index | eigene Reihe, weil anderes Wertpapier (andere ISIN) |
| Andere Anteilsklasse desselben Fonds, etwa ausschüttend statt thesaurierend | eigene Reihe, andere ISIN |
| Übertrag eines Teils der Position in ein anderes eigenes Depot | die ältesten Anteile verlassen das Depot zuerst |
| Rückübertrag oder Zusammenlegen zweier Depots | Anteile ordnen sich nach ihrem Kaufdatum ein, nicht nach dem Tag der Einbuchung |
| Schenkung oder Erbschaft | Empfänger übernimmt die Anschaffungsdaten, die Reihenfolge bleibt |
| Verschmelzung zweier Fonds desselben Rechts | neue Anteile treten an die Stelle der alten, Kaufdaten bleiben |
| Anteile von vor 2009 und aus 2009 bis 2017 | stehen als älteste Tranchen ganz vorn |
Je Depot und Unterdepot
Die Finanzverwaltung wendet FIFO depotbezogen an. Liegen Anteile desselben ETF in zwei Depots, gibt es zwei Reihen, und ein Verkauf im einen Depot berührt die Anteile im anderen nicht. Das gilt auch für ein Unterdepot bei derselben Bank, sofern die Bank es als eigenständiges Depot mit eigener Depotnummer führt. Eine Gruppierung oder ein „Portfolio“ in der App reicht dafür nicht; fragen Sie im Zweifel nach, ob die Positionen steuerlich getrennt geführt werden. Neu ist die Idee übrigens nicht: Schon bei der Einführung der Abgeltungsteuer 2009 hat die Finanzverwaltung akzeptiert, dass Anleger ihren steuerlich begünstigten Altbestand per Unterdepot von neuen Käufen trennen.
Beide Depots müssen auf Ihren Namen lauten. Ein Übertrag auf das Depot Ihres Partners oder auf ein Gemeinschaftsdepot ist für den Steuerabzug ein Wechsel des Eigentümers; die Bank behandelt ihn wie einen Verkauf, sofern Sie ihr nicht mitteilen, dass es sich um eine Schenkung handelt.
Je Wertpapier: anderer ETF, andere Anteilsklasse
Maßgeblich ist das einzelne Wertpapier, erkennbar an der ISIN. Zwei ETFs auf den MSCI World von verschiedenen Anbietern sind steuerlich zwei verschiedene Wertpapiere mit zwei getrennten Reihen, obwohl sie nahezu dieselben Aktien enthalten. Dasselbe gilt für die thesaurierende und die ausschüttende Anteilsklasse eines Fonds. Wie Sie das gezielt nutzen, zeigen wir unten bei Weg 1.
Das Kaufdatum zählt, nicht der Tag der Einbuchung
Übertragen Sie Anteile in ein anderes Depot auf Ihren Namen, verkaufen Sie nichts, und der Übertrag löst keine Steuer aus. Die abgebende Bank muss der aufnehmenden die Anschaffungsdaten mitteilen, also Kaufdatum und Kaufpreis jeder Tranche (§ 43a Abs. 2 EStG). Übertragen Sie nur einen Teil einer Position, buchen die Banken dabei in der Regel die ältesten Anteile zuerst aus; flatex etwa weist in seinen Kundeninformationen ausdrücklich darauf hin. Im abgebenden Depot bleiben die jüngeren Anteile zurück.
Selbst in Beiträgen von Steuerberatern ist zu lesen, die aufnehmende Bank verbuche übertragene Anteile wie einen Neukauf, sodass sie in der Reihe nach hinten rutschten. Das stimmt nicht. Das Gesetz stellt auf die zuerst angeschafften Wertpapiere ab, und die Anschaffungsdaten wandern mit. Übertragene Anteile ordnen sich im neuen Depot nach ihrem ursprünglichen Kaufdatum ein. Die Wirkung eines Teilübertrags beruht allein darauf, dass alte und junge Anteile danach in getrennten Depots liegen. Übertragen Sie die alten Anteile später in ein Depot zurück, in dem jüngere liegen, stehen sie dort wieder an erster Stelle.
Kommen die Anschaffungsdaten beim Übertrag nicht an, etwa weil die Anteile von einer Bank im Ausland stammen und Sie keine Bescheinigung über die Kaufdaten vorlegen, rechnet die Bank beim späteren Verkauf mit einer Ersatzbemessungsgrundlage von 30 % des Erlöses. Richtigstellen lässt sich das dann nur über die Steuererklärung. Prüfen Sie deshalb nach jedem Übertrag, ob Kaufdaten und Kaufkurse vollständig übernommen wurden, bei thesaurierenden ETFs auch die bisher angesetzten Vorabpauschalen.
Alte Anteile stehen ganz vorn
Wer seinen ETF schon lange hält, hat womöglich Anteile aus einer Zeit mit anderen Regeln im Depot. Anteile, die vor 2009 gekauft wurden, genießen Bestandsschutz: Ihre Wertsteigerung bis Ende 2017 ist steuerfrei, und für die Gewinne seit 2018 gibt es einen Freibetrag von 100.000 € je Person. Diesen Freibetrag gewährt allerdings erst das Finanzamt über die Steuererklärung, die Bank behält beim Verkauf zunächst Steuer ein. Anteile aus den Jahren 2009 bis 2017 tragen einen fiktiven Gewinn aus der Umstellung zum 1. Januar 2018 mit sich, der beim Verkauf ohne Teilfreistellung mitversteuert wird.
Für beide Gruppen gilt FIFO wie für jeden anderen Kauf, und weil sie die ältesten sind, stehen sie in der Reihe ganz vorn. Ein Teilverkauf aus einem Depot, in dem solche Anteile neben neueren liegen, trifft also zuerst den Altbestand. Wer das vermeiden möchte, braucht getrennte Depots. Was beim Verkauf alter Anteile im Einzelnen zu beachten ist, erklären wir im Beitrag ETF verkaufen und Steuern.
Schenkung, Erbschaft und Fondsverschmelzung
Bei einer Schenkung übernimmt der Beschenkte Ihre Anschaffungsdaten (§ 20 Abs. 4 Satz 6 EStG), die Reihenfolge der Tranchen bleibt erhalten. Übertragen Sie nur einen Teil einer Position, etwa in das Depot Ihres Kindes, gehen auch hier die ältesten Anteile zuerst über. Damit die Bank den Vorgang nicht wie einen Verkauf behandelt, müssen Sie ihr mitteilen, dass es sich um eine unentgeltliche Übertragung handelt; sie meldet die Schenkung dann dem Finanzamt (§ 43 Abs. 1 Satz 4 bis 6 EStG).
Erben treten ebenfalls in die Anschaffungsdaten ein. Die Anschaffungskosten werden im Erbfall nicht auf den aktuellen Kurs angehoben, die im Depot schlummernde Steuer geht also auf die Erben über. Verschmilzt ein Anbieter zwei ETFs, die demselben Recht unterliegen, etwa zwei irische Fonds, treten die neuen Anteile an die Stelle der alten (§ 23 InvStG); Kaufdaten und Reihenfolge bleiben erhalten. Grenzüberschreitende Verschmelzungen werden dagegen wie ein Verkauf besteuert.
Depot im Ausland
Bei einem ausländischen Broker behält niemand deutsche Steuer ein, und Sie tragen Ihre Gewinne selbst in die Steuererklärung ein. Übernehmen Sie dabei nicht ungeprüft die Gewinnangaben des Brokers, denn manche Anbieter weisen Gewinne nach Durchschnittskursen oder nach einer frei gewählten Zuordnung aus. Für die deutsche Erklärung rechnen Sie nach FIFO, getrennt je Depot; bei größeren Beständen lohnt es sich, das mit einem Steuerberater abzustimmen. Welche Anlagen Sie brauchen, erklären wir im Beitrag ETF und Steuererklärung.
Was FIFO Sie wirklich kostet
Wenn FIFO die Steuer nur vorzieht, liegt der Nachteil im Zinseszins: Die früher gezahlte Steuer fehlt im Depot und kann dort keine Rendite mehr erwirtschaften. Das lässt sich beziffern.
Nehmen wir an, die Anlegerin aus unserem Beispiel hätte die 658,89 €, die sie beim Verkauf der jüngsten Anteile weniger gezahlt hätte, im ETF gelassen, und der ETF steigt danach um 6 % im Jahr. Den Wertzuwachs auf diesen Betrag muss sie irgendwann ebenfalls versteuern, bei einem Aktien-ETF effektiv mit 18,46 %. Vereinfacht und ohne Vorabpauschale gerechnet, bringt ihr die verschobene Steuer:
| Anlagedauer | Wertzuwachs auf 658,89 € | davon nach Steuern |
|---|---|---|
| 5 Jahre | 222,85 € | 181,71 € |
| 10 Jahre | 521,08 € | 424,88 € |
| 20 Jahre | 1.454,26 € | 1.185,77 € |
Das relativiert manche Schlagzeile. Wer bei einer Entnahme von 13.000 € ein paar hundert Euro Steuer verschiebt, gewinnt über zehn Jahre einen Betrag in derselben Größenordnung, kein Vielfaches davon. Bei großen Depots und Entnahmen über Jahrzehnte summiert sich der Effekt dagegen spürbar, wie die Modellrechnung weiter unten zeigt. Zur echten Ersparnis wird die Stundung erst, wenn Sie die aufgeschobenen Gewinne später in einem Jahr realisieren, in dem Ihr Freibetrag frei ist oder Ihr persönlicher Steuersatz unter der Abgeltungsteuer liegt. Wie Sie solche Jahre nutzen, zeigen wir im Beitrag ETF-Steuern sparen.
FIFO legal steuern: drei Wege
Weil FIFO je Depot und je Wertpapier gilt, lässt sich die Reihenfolge nur beeinflussen, indem Sie Ihre Anteile auf mehrere Reihen verteilen. Innerhalb jeder Reihe bleibt es bei FIFO. Wenn in Videos davon die Rede ist, man verkaufe „nach Lifo“, ist das deshalb ungenau: Die Regel bleibt dieselbe, Sie bilden lediglich mehrere getrennte Warteschlangen und bedienen die jüngste zuerst.
Weg 1: Neue Sparraten in einen zweiten ETF
Der einfachste Weg: Nach einigen Jahren lenken Sie Ihre Sparrate in einen anderen ETF auf denselben oder einen sehr ähnlichen Index, etwa vom MSCI-World-ETF des einen Anbieters zu dem eines anderen. Der alte Bestand bleibt liegen. Brauchen Sie später Geld, verkaufen Sie zuerst aus dem jüngeren ETF.
Im Beispiel von oben hätte die Anlegerin ab 2023 in einen zweiten ETF gespart; für die Rechnung unterstellen wir, dass sich beide ETFs gleich entwickelt haben. Die Anteile aus 2023 und 2025 lägen dann in ETF B, die aus 2018 und 2020 in ETF A. Für die 13.000 € verkauft sie die 100 Anteile von ETF B. Der steuerpflichtige Gewinn sinkt von 5.261,16 € auf 2.763,01 €, die Steuer von 1.387,63 € auf 728,74 €.
Häufig wird ein festes Raster empfohlen, etwa alle zehn Jahre ein neuer ETF. Die genaue Zahl ist weniger wichtig als der Grundsatz: Je mehr Jahrgänge getrennt liegen, desto feiner können Sie später steuern. Mehr als drei oder vier Reihen machen das Depot allerdings unübersichtlich, ohne viel zusätzlichen Nutzen. Achten Sie darauf, dass der zweite ETF zu Ihrer Strategie passt und nicht spürbar teurer ist; höhere laufende Kosten zehren den Stundungsvorteil schnell auf. Den alten ETF zu verkaufen, um ganz in den neuen zu wechseln, wäre dagegen ein Fehler, denn damit realisieren Sie den gesamten Buchgewinn auf einmal.
Für alle, die noch mitten in der Ansparphase stehen, halten wir diesen Weg für die beste Lösung. Er kostet keine Gebühren, braucht keine Mitwirkung der Bank und ist rechtlich unstrittig.
Weg 2: Ein zweites Depot oder Unterdepot
Statt eines zweiten ETF können Sie denselben ETF in einem zweiten Depot weiter besparen. Das bietet sich an, wenn Sie bei Ihrem ETF bleiben möchten, weil er besonders günstig ist oder es kaum gleichwertige Alternativen gibt. Am bequemsten ist ein Unterdepot bei derselben Bank: Freistellungsauftrag und Verlustverrechnung laufen dann weiter über ein Institut. Bietet Ihre Bank keine eigenständigen Unterdepots an, eröffnen Sie ein Depot bei einer zweiten Bank.
Diese Variante hat einen Preis, der gern unterschlagen wird. Liegen Ihre Anteile bei zwei Banken, müssen Sie den Freistellungsauftrag aufteilen, und die Banken verrechnen Gewinne und Verluste nicht miteinander. Das erledigt dann nur das Finanzamt, wenn Sie bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung beantragen und eine Steuererklärung abgeben. Für die meisten Sparer ist Weg 1 deshalb einfacher. Seine Stärke spielt das zweite Depot vor allem als Zielort für Weg 3 aus.
Weg 3: Teildepotübertrag vor dem Verkauf
Liegt Ihr gesamter Bestand bereits in einem ETF und steht eine Entnahme an, helfen neue Sparraten nicht mehr weiter. Dann bleibt der Teildepotübertrag. Dabei machen Sie sich zunutze, dass die Bank auch beim Übertrag die ältesten Anteile zuerst ausbucht. Sie übertragen so viele Anteile in ein zweites Depot, dass im ersten nur noch die Stückzahl übrig bleibt, die Sie verkaufen wollen – und das sind dann die jüngsten. Lassen Sie sich diese Reihenfolge vorab von Ihrer Bank bestätigen.
Für die Anlegerin aus dem Beispiel sähe das so aus: Sie will 100 Anteile verkaufen und besitzt 280. Also überträgt sie 180 Anteile in ein zweites Depot auf ihren Namen. Nach FIFO verlassen die Tranchen 2018 und 2020 das Depot, im ersten Depot bleiben die 60 Anteile aus 2023 und die 40 aus 2025. Diese verkauft sie und zahlt wie bei Weg 1 nur 728,74 € Steuern.
Ob das klappt, hängt an der Sorgfalt bei der Umsetzung:
- Stückzahl genau berechnen. Übertragen Sie Ihren Gesamtbestand abzüglich der Stückzahl, die Sie verkaufen wollen. Bruchstücke aus Sparplänen lassen sich bei vielen Banken nicht übertragen; sie bleiben im ersten Depot und werden mit verkauft.
- Sparplan vorher anhalten. Eine Ausführung während des Übertrags erzeugt neue Anteile und bringt die Rechnung durcheinander.
- Erst nach der Ausbuchung verkaufen. Verkaufen Sie, bevor die alten Anteile das Depot verlassen haben, bucht die Bank genau sie als verkauft aus. Zwischen Unterdepots dauert ein Übertrag oft nur wenige Tage, zwischen zwei Banken auch mehrere Wochen.
- Anschaffungsdaten im Zieldepot prüfen. Kaufdaten, Kaufkurse und Vorabpauschalen müssen vollständig angekommen sein.
- Nicht zurückübertragen, solange im ersten Depot neue Anteile liegen. Die alten Anteile stünden dort wieder an erster Stelle. Am einfachsten bleibt der Altbestand dauerhaft im zweiten Depot, und die Sparrate läuft im ersten weiter.
Für spätere Entnahmen lässt sich das Verfahren wiederholen, indem Sie jeweils den älteren Teil des Depots, aus dem Sie verkaufen wollen, in das andere Depot schieben. Jeder Durchgang kostet aber Zeit, und solange die Anteile unterwegs sind, kommen Sie nicht an sie heran.
Unser Urteil: Der Teildepotübertrag ist die richtige Lösung für Anleger, die kurz vor oder in der Entnahmephase feststellen, dass alles in einem ETF liegt, und die größere Beträge entnehmen wollen. Wer noch Jahre bis zur ersten Entnahme vor sich hat, erreicht mit Weg 1 dasselbe ohne jede Mitwirkung der Bank und sollte diesen Weg vorziehen. Und für Entnahmen, deren Gewinn ohnehin in den Freibetrag passt, lohnt keiner der drei Wege den Aufwand.
Teilverkauf aus altem und jungem Bestand im Steuerlabor vergleichen – Sie sehen für jede Tranche Anschaffungskosten, angerechnete Vorabpauschalen und die Steuer bei FIFO im Vergleich zum Verkauf aus dem jüngeren Bestand.
Ist das erlaubt?
Nach allem, was wir wissen, ja. Keiner der drei Wege ist ein künstliches Hin und Her von Verkauf und Rückkauf; Sie verteilen Ihre Anteile lediglich auf mehrere Wertpapiere oder Depots, und die Finanzverwaltung wendet FIFO selbst je Depot an. Ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 der Abgabenordnung setzt eine unangemessene Gestaltung voraus, die zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Wer eine Aufteilung wählt, die die Finanzverwaltung selbst zugrunde legt, handelt kaum unangemessen. Selbst den sofortigen Rückkauf nach einem Verkauf hat der Bundesfinanzhof nicht als Missbrauch gewertet (Urteil vom 25.08.2009, IX R 60/07). Einen Fall, in dem ein Finanzamt einen Teildepotübertrag beanstandet hätte, kennen wir nicht. Ein Restrisiko bleibt, dass der Gesetzgeber die Regeln eines Tages ändert; für Sparraten in einem zweiten ETF sehen wir es praktisch nicht.
Lohnt sich der Aufwand? Eine Modellrechnung
Einzelne Entnahmen zeigen nur einen Ausschnitt. Wie groß der Vorteil über eine ganze Anlegerbiografie wird, haben wir in einem Modell durchgerechnet. Die Annahmen sind bewusst einfach: Eine Anlegerin spart 30 Jahre lang 500 € im Monat, vereinfacht als 6.000 € zu jedem Jahresbeginn, in einen thesaurierenden Aktien-ETF, der gleichmäßig um 6 % im Jahr steigt. Der Basiszins liegt durchgehend bei 2,5 %, Kosten und Freibetrag lassen wir weg. Danach entnimmt sie 25 Jahre lang zu jedem Jahresbeginn 24.000 €, also 2.000 € im Monat, und zwar netto nach Steuern. Auch die Steuer auf die jährliche Vorabpauschale bezahlt sie aus diesen Verkäufen.
Wir vergleichen drei Varianten: einen einzigen ETF, aus dem nach FIFO verkauft wird; drei ETFs auf denselben Index, die jeweils zehn Jahre lang bespart werden und von denen zuerst der jüngste verkauft wird; und als theoretische Obergrenze eine Reihenfolge, in der immer die jüngste Tranche zuerst verkauft wird. Zu Beginn der Entnahme ist das Depot in allen Varianten 502.810 € wert, eingezahlt hat die Anlegerin 180.000 €. Der „Depotwert nach Steuern“ ist der Betrag, der ihr bliebe, wenn sie zum jeweiligen Zeitpunkt alles verkaufen würde.
| Ein ETF | Drei ETFs | Obergrenze | |
|---|---|---|---|
| Steuer auf die Verkäufe im 1. Entnahmejahr (ohne Vorabpauschale) | 3.092 € | 1.459 € | 450 € |
| Steuern in den ersten 10 Jahren (inkl. Vorabpauschale) | 46.611 € | 37.330 € | 36.837 € |
| Depotwert nach Steuern nach 10 Jahren | 450.521 € | 454.572 € | 455.130 € |
| Depotwert nach Steuern nach 25 Jahren | 433.255 € | 452.062 € | 454.255 € |
Zwei Ergebnisse halten wir für bemerkenswert. Im ersten Entnahmejahr zahlt die Anlegerin mit drei ETFs weniger als die Hälfte der Steuer auf ihre Verkäufe; die 1.533 € Steuer auf die Vorabpauschale fallen in allen Varianten gleich an. Über zehn Jahre zahlt sie rund 9.300 € weniger. Rechnet man die Steuer ein, die noch im Depot schlummert, schrumpft ihr Vorsprung nach zehn Jahren aber auf gut 4.000 €, das sind 0,9 % des Vermögens, weil der größte Teil der Ersparnis nur aufgeschoben ist. Erst über die lange Strecke wächst er: Nach 25 Jahren Entnahme stehen rund 18.800 € mehr zur Verfügung, gut 4 %. Zudem holt die einfache Lösung mit drei ETFs knapp 90 % dessen heraus, was mit einer perfekten Reihenfolge möglich wäre. Mehr Aufwand, etwa jährliche Teilüberträge, bringt also kaum noch etwas.
Das Modell vereinfacht. Echte Kurse schwanken, Basiszinsen ändern sich, und wer die alten Gewinne später gezielt in Jahre mit freiem Freibetrag oder niedrigem Steuersatz legt, kann mit getrennten Beständen zusätzlich sparen. An der Größenordnung ändert das wenig: Die Trennung bringt über Jahrzehnte einige Prozent des Vermögens, keine Wunder.
Welcher Weg zu Ihnen passt
| Ihre Situation | Unsere Empfehlung |
|---|---|
| Ansparphase, Entnahme frühestens in zehn Jahren | Kein Grund zur Eile. Spätestens nach etwa zehn Jahren oder ab einem Depotwert im mittleren fünfstelligen Bereich die Sparrate in einen zweiten ETF lenken, nach weiteren zehn Jahren in einen dritten. |
| Langjähriger Sparer, Entnahme in einigen Jahren absehbar | Jetzt einen zweiten ETF oder ein Unterdepot für neue Raten beginnen. Jeder Jahrgang, der getrennt liegt, hilft später. |
| Entnahme steht an, alles in einem ETF | Bei Entnahmen deutlich über den Freibetrag hinaus Teildepotübertrag, den Altbestand danach im zweiten Depot lassen. |
| Kleine Entnahmen im Rahmen des Freibetrags | Nichts unternehmen. Solange der Gewinn in den Freibetrag passt, spielt die Reihenfolge keine Rolle. |
| Depot soll vererbt werden, Verkäufe sind nicht geplant | Aus FIFO-Sicht kein Handlungsbedarf. Die Erben übernehmen die Anschaffungsdaten. |
Wann FIFO Ihnen sogar nützt
FIFO hat einen schlechten Ruf, doch die Regel wirkt nicht immer gegen Sie.
Sind Ihre ältesten Anteile im Minus, weil Sie kurz vor einem Kursrutsch eingestiegen sind und danach billiger nachgekauft haben, realisiert ein Teilverkauf zuerst genau diese Verluste. Der Verlust wandert in den Verlustverrechnungstopf und mindert Ihre übrigen Kapitalerträge. Umgekehrt lassen sich Verlust-Tranchen, die weiter hinten in der Reihe stehen, nicht gezielt verkaufen; dafür müssten Sie die ganze Position veräußern oder die Tranchen vorher per Teilübertrag voneinander trennen. Wie die Verrechnung im Einzelnen funktioniert, erklären wir im Beitrag Verluste mit ETFs verrechnen.
Beim Freibetrag ist die Reihenfolge weitgehend gleichgültig. Wer im Dezember so viele Anteile verkauft, dass der Gewinn gerade den restlichen Sparer-Pauschbetrag ausschöpft, und sie sofort zurückkauft, stellt in jedem Fall denselben Gewinnbetrag steuerfrei. Mit FIFO braucht er dafür sogar weniger Anteile, weil die ältesten den höchsten Gewinn je Anteil tragen. Die zurückgekauften Anteile reihen sich mit dem aktuellen Kurs am Ende ein. Wer das jedes Jahr wiederholt, ersetzt Schritt für Schritt seine billigsten Tranchen durch neue mit höheren Anschaffungskosten. Wie viel Freibetrag Ihnen dafür bleibt, erklären wir im Beitrag Freistellungsauftrag und ETFs.
Schließlich die Schenkung: Wer einem Kind einen Teil seiner ETF-Anteile überträgt, gibt nach FIFO die ältesten Anteile mit den höchsten Buchgewinnen weiter. Ist das Geld ohnehin für das Kind bestimmt, ist das günstig. Das Kind kann die Gewinne später mit seinem eigenen Freibetrag und Grundfreibetrag realisieren, während im eigenen Depot die Anteile mit den höheren Anschaffungskosten zurückbleiben.
Fünf verbreitete Irrtümer
| Irrtum | Richtig ist |
|---|---|
| „Mit FIFO zahle ich insgesamt mehr Steuern.“ | Bei gleichem Steuersatz zahlen Sie denselben Betrag, nur früher. Der Nachteil ist der entgangene Ertrag auf die vorgezogene Steuer. |
| „Ich kann beim Verkauf auswählen, welche Anteile verkauft werden.“ | Innerhalb eines Depots und ETFs nicht. Die Reihenfolge lässt sich nur über einen zweiten ETF, ein zweites Depot oder einen Teilübertrag beeinflussen. |
| „Übertragene Anteile gelten im neuen Depot als neu gekauft.“ | Die Anschaffungsdaten wandern mit, und FIFO richtet sich nach dem ursprünglichen Kaufdatum. |
| „FIFO gilt über alle meine Depots hinweg.“ | Die Reihenfolge gilt je Depot und je Wertpapier. |
| „Der Einstandskurs in meiner Depotübersicht ist die Basis für die Steuer.“ | Er ist ein Durchschnitt. Versteuert wird der Gewinn der nach FIFO verkauften Tranchen, abzüglich ihrer Vorabpauschalen. |
Häufige Fragen
Ist FIFO in Deutschland Pflicht?
Ja. Für Wertpapiere in Sammelverwahrung schreibt § 20 Abs. 4 Satz 7 EStG vor, dass die zuerst gekauften als zuerst verkauft gelten, und das gilt auch für ETF-Anteile. Die Bank wendet die Regel automatisch an. Eine andere Reihenfolge erreichen Sie nur, indem Sie Ihre Anteile auf mehrere Depots oder mehrere ETFs verteilen.
Warum heißt es oft, FIFO sei steuerrechtlich nicht erlaubt?
Die Aussage stammt aus dem Bilanzsteuerrecht von Unternehmen. Für Warenvorräte in der Steuerbilanz lässt § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG als Verbrauchsfolgeverfahren nur Lifo zu. Für Ihr privates Wertpapierdepot gilt das Gegenteil: Hier ist FIFO gesetzlich vorgeschrieben.
Kann ich beim Broker einstellen, welche Anteile verkauft werden?
Nein – weder in der Order noch in den Depoteinstellungen. Deutsche Banken und Broker sind an die gesetzliche Reihenfolge gebunden. Wer eine andere Reihenfolge braucht, muss seine Anteile auf mehrere Depots oder ETFs verteilen, am einfachsten, indem er neue Sparraten in einen zweiten ETF lenkt.
Gilt FIFO auch für Aktien?
Ja, für alle sammelverwahrten Wertpapiere, also auch für Aktien, Anleihen und Zertifikate. Bei Einzelaktien fällt der Effekt meist kleiner aus, weil nur wenige Anleger eine Aktie über Jahrzehnte regelmäßig nachkaufen. Bei einem ETF-Sparplan mit Hunderten Tranchen ist er am größten.
Gilt FIFO auch beim Depotübertrag?
In der Praxis ja. Übertragen Sie nur einen Teil einer Position, buchen die Banken in der Regel die ältesten Anteile zuerst aus. Die Anschaffungsdaten wandern mit, und im neuen Depot ordnen sich die Anteile nach ihrem ursprünglichen Kaufdatum ein. Der Übertrag auf ein eigenes Depot löst keine Steuer aus.
Werden meine ältesten Anteile irgendwann steuerfrei?
Nein, eine Haltefrist gibt es für ETFs nicht. Nur Anteile, die vor 2009 gekauft wurden, genießen Bestandsschutz: Ihre Wertsteigerung bis Ende 2017 ist steuerfrei, und für spätere Gewinne gibt es einen Freibetrag von 100.000 € je Person. Mehr dazu im Leitfaden zu ETF-Steuern.
Unser Fazit
FIFO ist vor allem eine Frage des Zeitpunkts. Die Regel zieht die Steuer vor, weil sie zuerst die ältesten und meist gewinnträchtigsten Anteile verkauft; über die gesamte Anlagedauer zahlen Sie bei gleichem Steuersatz denselben Betrag. Der Schaden besteht im entgangenen Zinseszins. Bei einer einzelnen Entnahme ist er überschaubar, über eine lange Entnahmephase aber einige Prozent des Vermögens wert.
Wer noch spart, sollte deshalb vorsorgen, ohne großen Aufwand zu treiben. Lenken Sie die Sparrate etwa alle zehn Jahre in einen weiteren ETF auf denselben Index. Das kostet nichts, ist rechtlich unstrittig, und mit drei ETFs holt die Anlegerin in unserem Modell knapp 90 % des erreichbaren Vorteils heraus. Wer dagegen vor einer größeren Entnahme feststellt, dass alles in einem ETF liegt, kann die Reihenfolge mit einem Teildepotübertrag umkehren, sollte ihn aber sorgfältig planen und den Altbestand danach im zweiten Depot lassen. Für Entnahmen, deren Gewinn in den Freibetrag passt, lohnt keiner dieser Schritte.
Bevor Sie verkaufen, rechnen Sie den Verkauf mit Ihren echten Tranchen durch statt mit der Gewinnquote Ihrer Depotansicht. Im Steuerlabor sehen Sie für jede Tranche, welche Anteile FIFO zuordnet, welche Vorabpauschalen abgezogen werden und was ein Verkauf aus einem jüngeren Bestand kosten würde.
Dieser Beitrag beschreibt die Rechtslage für Privatanleger mit Wohnsitz in Deutschland, Stand September 2026. Er ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Rechtsgrundlagen: § 20 Abs. 4 Satz 6 und 7, § 43 Abs. 1 und § 43a Abs. 2 EStG, §§ 19, 23 und 56 InvStG, BFH-Urteil vom 25.08.2009, IX R 60/07.