ETF verkaufen und Steuern: So werden Gewinne, Teilverkäufe und FIFO berechnet
Von Oliver Sinz · Stand: September 2026
Rechtslage für Privatanleger mit Wohnsitz in Deutschland
Wenn Sie einen ETF verkaufen, zahlen Sie Steuern nur auf den Gewinn, nicht auf den gesamten Verkaufserlös. Bei einem Aktien-ETF bleiben 30 % dieses Gewinns steuerfrei, auf den Rest fallen 25 % Abgeltungsteuer und darauf 5,5 % Solidaritätszuschlag an. Effektiv sind das 18,46 % des Gewinns, bei Kirchenmitgliedern etwas mehr. Die Bank zieht die Steuer beim Verkauf automatisch ab.
So weit die Kurzfassung. Schwieriger ist die Frage, was steuerlich überhaupt als Gewinn gilt. Hier spielen die Gebühren hinein, die Vorabpauschalen der vergangenen Jahre und bei einem Teilverkauf die Frage, welche Anteile als verkauft gelten. Gerade Sparplan-Anleger erleben hier Überraschungen: Wer nach einigen Jahren einen Teil seines Depots verkauft, realisiert fast immer mehr Gewinn, als die Gewinnquote des Depots vermuten lässt. Das alles lässt sich vor dem Verkauf ziemlich genau ausrechnen, wenn man weiß, in welcher Reihenfolge die Bank vorgeht. Einen Überblick über alle drei Steuerzeitpunkte eines ETF finden Sie in unserem Leitfaden zu ETF-Steuern; hier geht es ausschließlich um den Verkauf.
Wie viel Steuern zahlen Sie beim ETF-Verkauf?
Gewinne aus dem Verkauf von ETF-Anteilen gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die Bank behält darauf 25 % Kapitalertragsteuer ein, die als Abgeltungsteuer erhoben wird, und zusätzlich 5,5 % Solidaritätszuschlag auf diese Steuer. Sind Sie Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft, kommt Kirchensteuer von 8 % oder 9 % hinzu. Weil die Kirchensteuer ihrerseits die Kapitalertragsteuer mindert, steigt die Gesamtbelastung dadurch nur auf 27,82 % beziehungsweise knapp 28 %.
Wie viel vom Gewinn überhaupt steuerpflichtig ist, hängt von der Fondsart ab. Maßgeblich sind die Anlagebedingungen des ETF: Ein Aktienfonds muss laufend mehr als 50 % seines Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen, also im Wesentlichen in Aktien. Die oft genannte „Mindestaktienquote von 51 %“ stammt aus älteren Fondsbedingungen, das Gesetz verlangt sie nicht. Für breit gestreute Aktien-ETFs auf den MSCI World, den FTSE All-World oder den S&P 500 spielt der Unterschied keine Rolle, sie erfüllen die Schwelle mit großem Abstand.
| Fondsart | steuerfrei (Teilfreistellung) | effektive Steuer ohne Kirchensteuer | mit 8 % Kirchensteuer | mit 9 % Kirchensteuer |
|---|---|---|---|---|
| Aktien-ETF | 30 % | 18,46 % | 19,47 % | 19,60 % |
| Mischfonds | 15 % | 22,42 % | 23,65 % | 23,80 % |
| Immobilienfonds | 60 % | 10,55 % | 11,13 % | 11,20 % |
| Auslands-Immobilienfonds | 80 % | 5,28 % | 5,56 % | 5,60 % |
| Anleihen-, Geldmarkt- und Rohstoff-ETFs | 0 % | 26,375 % | 27,82 % | 28,00 % |
Für die meisten Anleger zählt die erste Zeile. Realisieren Sie mit einem Aktien-ETF 1.000 € Gewinn, sind 700 € steuerpflichtig, und die Bank behält 184,62 € ein. Welche Quote für Ihren Fonds gilt und wie Sie das prüfen, erklären wir im Beitrag zur Teilfreistellung bei ETFs.
So rechnet die Bank: vom Verkaufserlös zur Steuer
Der Steuersatz ist schnell erklärt. Die Unterschiede zwischen einer Überschlagsrechnung und der tatsächlichen Abrechnung entstehen fast immer bei der Bemessungsgrundlage, also bei der Frage, wie hoch der Gewinn ist, auf den dieser Satz angewendet wird. Die Bank geht dabei in einer festen Reihenfolge vor.
Schritt 1: der Veräußerungsgewinn
Ausgangspunkt ist der Verkaufserlös, also die Zahl der verkauften Anteile mal dem Kurs. Davon zieht die Bank die Kosten des Verkaufs ab, etwa Ordergebühr, Fremdkostenpauschale oder Börsenentgelt, und anschließend die Anschaffungskosten der verkauften Anteile. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Gebühren, die Sie beim Kauf bezahlt haben. Den Spread zwischen Kauf- und Verkaufskurs finden Sie nicht als eigene Position, er steckt bereits im Kurs.
Laufende Kosten dürfen Sie dagegen nicht abziehen. Die Depotgebühr oder ein Abo beim Broker mindern den Gewinn nicht, denn für Kapitalerträge gilt statt der tatsächlichen Werbungskosten pauschal der Sparer-Pauschbetrag. Die laufenden Kosten des Fonds (TER) sind ohnehin bereits im Kurs verrechnet. Haben Sie einen ETF in einer Fremdwährung gekauft und verkauft, rechnet die Bank Kaufpreis und Erlös jeweils zum Kurs des Tages in Euro um. Währungsgewinne und -verluste sind damit automatisch Teil des Ergebnisses.
Bei thesaurierenden ETFs folgt ein weiterer Abzug, und der ist der wichtigste: Die Vorabpauschalen, die während der Haltedauer für die verkauften Anteile angesetzt wurden, mindern den Gewinn.
Warum die Vorabpauschalen den Gewinn mindern
Ein thesaurierender ETF schüttet nichts aus, trotzdem versteuern Sie jedes Jahr einen Teil seines Ertrags über die Vorabpauschale. Die Bank zieht die Steuer darauf jeweils im Januar für das Vorjahr ein. Ohne Korrektur würde derselbe Wertzuwachs beim Verkauf ein zweites Mal besteuert. Deshalb schreibt § 19 des Investmentsteuergesetzes vor, dass die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen vom Veräußerungsgewinn abgezogen werden, und zwar in voller Höhe, bevor die Teilfreistellung berechnet wird.
In manchen Ratgebern heißt es, die bereits gezahlte Steuer werde beim Verkauf „angerechnet“. Das beschreibt das Ergebnis ungefähr richtig, den Mechanismus aber falsch, und der Unterschied hat Folgen. Die Bank zieht nicht die damals gezahlte Steuer ab, sondern die Vorabpauschalen selbst. Der Abzug steht Ihnen deshalb auch dann zu, wenn die Vorabpauschale vollständig vom Freistellungsauftrag gedeckt war und Sie nie einen Cent Steuer darauf bezahlt haben. In diesem Fall hat der Freibetrag einen Teil Ihres späteren Kursgewinns endgültig steuerfrei gestellt.
Für das Jahr des Verkaufs fällt für die verkauften Anteile keine Vorabpauschale mehr an. Die Vorabpauschale gilt erst am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen, und dann liegen die Anteile nicht mehr in Ihrem Depot; der Wertzuwachs dieses Jahres ist bereits im Verkaufsgewinn enthalten. Wie die Vorabpauschale berechnet wird und wie hoch sie 2026 ausfällt, zeigt unser Vorabpauschale-Rechner.
Bei ausschüttenden ETFs ist die Vorabpauschale meist klein oder null, weil die Ausschüttungen von ihr abgezogen werden. Die Ausschüttungen selbst haben Sie im Jahr der Zahlung versteuert; sie verändern die Anschaffungskosten nicht und spielen beim Verkauf keine weitere Rolle.
Schritt 2 bis 5: Teilfreistellung, Verluste, Freibetrag, Steuer
Steht der Veräußerungsgewinn fest, geht die Bank so vor:
- Teilfreistellung: Bei einem Aktien-ETF zieht sie 30 % des Gewinns ab, bei einem Mischfonds 15 %. Nur der Rest ist steuerpflichtig.
- Verlustverrechnung: Liegen in Ihrem allgemeinen Verlustverrechnungstopf Verluste aus demselben Jahr oder aus Vorjahren, verrechnet sie diese mit dem steuerpflichtigen Gewinn.
- Sparer-Pauschbetrag: Ist Ihr Freistellungsauftrag bei dieser Bank noch nicht aufgebraucht, stellt sie den verbleibenden Betrag frei.
- Steuer: Auf das, was übrig bleibt, berechnet sie 25 % Kapitalertragsteuer, 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf und gegebenenfalls Kirchensteuer. Den Erlös abzüglich dieser Steuer schreibt sie Ihrem Verrechnungskonto gut.
Die Reihenfolge ist nicht beliebig. Weil die Teilfreistellung vor dem Freibetrag greift, bezieht sich der Sparer-Pauschbetrag auf den bereits gekürzten Gewinn. Mit einem Aktien-ETF können Sie deshalb 1.428,57 € Gewinn steuerfrei realisieren, nicht nur 1.000 €.
Rechenbeispiel: eine Einmalanlage komplett verkaufen
Ein Anleger kauft Anfang Januar 2023 für 12.000 € insgesamt 160 Anteile eines thesaurierenden Aktien-ETF zu je 75 €; seine Bank berechnet 4,90 € Ordergebühr. Im September 2026 verkauft er alle Anteile zu 130 € und zahlt noch einmal 4,90 €. Seinen Freibetrag haben in diesem Jahr bereits Tagesgeldzinsen aufgebraucht, Kirchensteuer zahlt er nicht.
Für die Vorabpauschalen rechnen wir mit den tatsächlichen Basiszinsen: 2,55 % für 2023, 2,29 % für 2024 und 2,53 % für 2025. Den Anteilswert zu Jahresbeginn setzen wir mit 75 €, 90 € und 105 € an und unterstellen, dass der ETF in jedem dieser Jahre stark genug gestiegen ist, sodass die Vorabpauschale nicht gedeckelt wird. Für 2023 ergibt das zum Beispiel 75 € × 2,55 % × 0,7 = 1,33875 € je Anteil, für alle 160 Anteile 214,20 €. Für 2026 entsteht keine Vorabpauschale mehr, weil die Anteile vor Jahresende verkauft sind.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Verkaufserlös (160 × 130 €) | 20.800,00 € |
| – Ordergebühr beim Verkauf | 4,90 € |
| – Anschaffungskosten (160 × 75 € + 4,90 € Gebühr) | 12.004,90 € |
| – Vorabpauschale 2023 | 214,20 € |
| – Vorabpauschale 2024 | 230,83 € |
| – Vorabpauschale 2025 | 297,53 € |
| = Veräußerungsgewinn | 8.047,64 € |
| – Teilfreistellung 30 % | 2.414,29 € |
| = steuerpflichtiger Gewinn | 5.633,35 € |
| Kapitalertragsteuer 25 % | 1.408,33 € |
| Solidaritätszuschlag 5,5 % | 77,45 € |
| = Steuer beim Verkauf | 1.485,78 € |
| Gutschrift auf dem Verrechnungskonto | 19.309,32 € |
Hätte der Anleger seinen Freibetrag noch frei gehabt, läge die Steuer bei 1.222,03 €, also 263,75 € niedriger. Mit 9 % Kirchensteuer wären es 1.577,05 €.
Aufschlussreich ist eine Kontrollrechnung. Auf die drei Vorabpauschalen hat der Anleger im Januar 2024, 2025 und 2026 zusammen 137,07 € Steuern bezahlt, weil sein Freibetrag auch in diesen Jahren schon verbraucht war. Zählt man sie zur Steuer beim Verkauf hinzu, kommt man auf 1.622,85 €. Das sind 18,46 % seines Kursgewinns nach Gebühren von 8.790,20 €, also der effektive Steuersatz für Aktien-ETFs. Die Vorabpauschale hat ihn keinen Cent zusätzlich gekostet; er hat einen Teil der Steuer nur früher bezahlt. Wer beim Überschlag Vorabpauschalen und Gebühren vergisst und einfach 70 % des Kursgewinns mit 26,375 % multipliziert, erwartet beim Verkauf 1.624,70 € Steuern und liegt damit fast 140 € zu hoch.
Im ETF-Steuerrechner nachrechnen – dort können Sie Kaufdatum, Kurse, Gebühren und Freibetrag an Ihren eigenen Verkauf anpassen.
Teilverkauf: Welche Anteile gelten als verkauft?
Eine Einmalanlage ist der einfache Fall. Wer über einen Sparplan investiert, besitzt nach einigen Jahren keinen einheitlichen Bestand mehr, sondern Dutzende oder Hunderte einzelner Käufe, jeder mit eigenem Datum und eigenem Kurs. Sobald Sie nur einen Teil davon verkaufen, muss feststehen, welche Anteile das steuerlich sind.
Das FIFO-Prinzip
Das Einkommensteuergesetz beantwortet die Frage eindeutig. Bei Wertpapieren in Sammelverwahrung „ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden“ (§ 20 Abs. 4 Satz 7 EStG). Die Banken wenden diese Regel auf jedes Wertpapier in einem Depot an, also auch auf Ihre ETF-Anteile. Das Prinzip heißt FIFO, „first in, first out“. Sie können es nicht abwählen, und Sie können der Bank auch nicht vorgeben, welche Tranche sie ausbuchen soll.
FIFO gilt je Depot. Bietet Ihre Bank Unterdepots an, gilt es auch für jedes Unterdepot getrennt. Übertragen Sie nur einen Teil einer Position in ein anderes Depot, verlassen ebenfalls die ältesten Anteile zuerst das Depot. Und auch für Fondsanteile, die vor 2018 gekauft wurden und bei der Reform als verkauft und neu angeschafft gelten, schreibt das Investmentsteuergesetz ausdrücklich FIFO vor.
In einem langfristig steigenden Markt sind die ältesten Anteile in aller Regel die günstigsten. Ein Teilverkauf realisiert damit zuerst die höchsten Gewinne. Wie stark sich das auswirkt, zeigt das folgende Beispiel.
Rechenbeispiel: Entnahme aus einem Sparplan
Eine Anlegerin bespart seit 2021 einen thesaurierenden Aktien-ETF. Zur Vereinfachung nehmen wir an, dass sie einmal im Jahr, jeweils Anfang Januar, Anteile für rund 6.000 € kauft; Gebühren fallen im Sparplan nicht an.
| Kauf Anfang Januar | Anteile | Kurs | Kaufpreis |
|---|---|---|---|
| 2021 | 100 | 60 € | 6.000 € |
| 2022 | 75 | 80 € | 6.000 € |
| 2023 | 80 | 75 € | 6.000 € |
| 2024 | 66 | 90 € | 5.940 € |
| 2025 | 57 | 105 € | 5.985 € |
| 2026 | 52 | 115 € | 5.980 € |
| Summe | 430 | 35.905 € |
Im September 2026 steht der ETF bei 130 €, das Depot ist 55.900 € wert. Eingezahlt hat die Anlegerin 35.905 €, gut 64 % des Depotwerts, der Rest von knapp 36 % ist Gewinn. Sie braucht rund 20.000 € für eine Renovierung und verkauft 154 Anteile für 20.020 €. Rechnet man mit der Gewinnquote des Depots, würde man einen Kursgewinn von etwa 7.160 € erwarten.
Die Bank rechnet anders. Nach FIFO verkauft die Anlegerin alle 100 Anteile aus 2021 und 54 der 75 Anteile aus 2022. Für beide Tranchen sind bis Ende 2025 Vorabpauschalen von zusammen 4,641 € je Anteil angefallen; 2021 und 2022 gab es wegen negativer Basiszinsen keine.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Verkaufserlös (154 × 130 €) | 20.020,00 € |
| – Anschaffungskosten 100 Anteile aus 2021 (je 60 €) | 6.000,00 € |
| – Anschaffungskosten 54 Anteile aus 2022 (je 80 €) | 4.320,00 € |
| – Vorabpauschalen (154 × 4,641 €) | 714,71 € |
| = Veräußerungsgewinn | 8.985,29 € |
| – Teilfreistellung 30 % | 2.695,59 € |
| = steuerpflichtiger Gewinn | 6.289,70 € |
| Steuer (Kapitalertragsteuer und Soli) | 1.658,90 € |
| Gutschrift | 18.361,10 € |
Der realisierte Kursgewinn liegt mit 9.700 € also gut ein Drittel über dem, was die Gewinnquote des Depots nahelegt. Noch deutlicher wird der Effekt im Vergleich mit der umgekehrten Reihenfolge. Dürfte die Anlegerin die jüngsten Anteile zuerst verkaufen, was in Deutschland nicht zulässig ist, läge der Kursgewinn bei 4.005 € und die Steuer bei 692,41 €. FIFO kostet sie in diesem Jahr also 966,49 € mehr.
Verloren ist dieses Geld allerdings nicht. Im Depot verbleiben 276 Anteile mit Anschaffungskosten von 25.585 €, und diese stammen überwiegend aus den teureren Kaufjahren. Spätere Verkäufe realisieren entsprechend weniger Gewinn. Über die gesamte Anlagedauer zahlt die Anlegerin bei gleichbleibendem Steuersatz nicht mehr, sie zahlt nur früher. Ist ihr Freibetrag in diesem Jahr noch frei, sinkt die Steuer auf 1.395,15 €.
Im ETF-Steuerrechner nachrechnen – im Steuerlabor sehen Sie für jede Tranche, welche Anteile FIFO zuordnet und welche Vorabpauschalen auf sie entfallen.
Lässt sich FIFO umgehen?
Innerhalb eines Depots nicht. Weil FIFO aber je Depot gilt, können Sie Ihre Bestände trennen: Sie besparen nach einigen Jahren ein zweites Depot oder Unterdepot, oder Sie wechseln bei gleicher Strategie auf einen anderen ETF desselben Index. Bei einer späteren Entnahme verkaufen Sie dann zuerst aus dem jüngeren Bestand. Steuern sparen Sie damit nicht, Sie verschieben sie; der Vorteil liegt im Zinseszins auf die später gezahlte Steuer. Für Depots, aus denen über Jahre regelmäßig entnommen werden soll, halten wir die Trennung für sinnvoll, bei kleinen Depots lohnt der Aufwand selten. Wie die einzelnen Varianten funktionieren, erklären wir im Beitrag FIFO bei ETFs.
ETF auszahlen lassen: Wie viel Steuern kostet eine Entnahme?
Wer sich ETF-Vermögen auszahlen lassen will, befürchtet oft, dass der ganze Betrag besteuert wird. Das ist nicht der Fall: Steuerpflichtig ist nur der Gewinnanteil der verkauften Anteile. Im Beispiel oben gehen von 20.020 € Entnahme 1.658,90 € ans Finanzamt, das sind gut 8 % des Verkaufserlöses. Bei einem jungen Depot mit wenig Kursgewinn ist der Anteil entsprechend kleiner, bei einem Depot, das seit Jahrzehnten bespart wird, deutlich größer.
Für die Planung einer Entnahmephase sollten Sie im Blick behalten, dass die ersten Entnahmen wegen FIFO überdurchschnittlich viel Gewinn realisieren und die späteren entsprechend weniger. Mit der durchschnittlichen Gewinnquote des Depots zu rechnen, unterschätzt die Steuer in den ersten Jahren. Einige Broker bieten Auszahlpläne an, die automatisch jeden Monat Anteile verkaufen. Steuerlich ist jede dieser Ausführungen ein eigener Verkauf nach denselben Regeln. Die ersten Verkäufe eines Jahres schöpfen den Freibetrag aus, danach behält die Bank Steuern ein.
Ein Vergleich mit ausschüttenden ETFs liegt nahe. Bei einer Ausschüttung ist der gesamte Betrag Ertrag und bei einem Aktien-ETF zu 70 % steuerpflichtig, bei einem Verkauf dagegen nur der Gewinnanteil. Kurzfristig ist eine Entnahme durch Verkauf deshalb meist steuerschonender als eine gleich hohe Ausschüttung. Über die gesamte Laufzeit gleicht sich das weitgehend aus, weil der nicht realisierte Gewinn im Depot später versteuert wird.
Wer im Ruhestand nur eine kleine Rente bezieht, sollte außerdem die Günstigerprüfung kennen. Auf Antrag rechnet das Finanzamt Ihre Kapitalerträge Ihrem übrigen Einkommen zu und besteuert sie nach dem normalen Tarif, wenn das günstiger ist als die Abgeltungsteuer. Das ist in der Regel der Fall, wenn Ihr persönlicher Grenzsteuersatz unter 25 % liegt; die zu viel einbehaltene Steuer wird dann erstattet. Dafür müssen Sie die Anlage KAP ausfüllen. Fällt auf Ihr gesamtes Einkommen einschließlich der Kapitalerträge voraussichtlich gar keine Einkommensteuer an, können Sie mit einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung erreichen, dass die Bank von vornherein keine Steuer einbehält.
Steuerfrei verkaufen: Freibetrag, Rückkauf und Jahreswechsel
Eine Haltefrist, nach der ETF-Gewinne steuerfrei werden, gibt es nicht, weder nach einem noch nach zehn Jahren. Steuerfrei verkaufen können Sie im Rahmen des Sparer-Pauschbetrags, und der lässt sich gezielter nutzen, als viele Anleger es tun.
Wie viel Gewinn der Freibetrag abdeckt
Der Sparer-Pauschbetrag liegt bei 1.000 € im Jahr, für zusammen veranlagte Ehepaare bei 2.000 €. Er bezieht sich auf die steuerpflichtigen Erträge nach Teilfreistellung. Mit einem Aktien-ETF bleiben deshalb 1.428,57 € Gewinn steuerfrei, bei Ehepaaren 2.857,14 €. Das gilt allerdings nur, wenn der Freibetrag nicht schon anderweitig verbraucht ist. Zinsen auf Tages- und Festgeld, Ausschüttungen und die Vorabpauschale konkurrieren um denselben Betrag. Die Vorabpauschale für 2026 bucht die Bank Anfang Januar 2027 ab, und sie verbraucht dann den Freibetrag des Jahres 2027. Wegen des hohen Basiszinses von 3,20 % fällt sie diesmal spürbar größer aus als in den Vorjahren.
Gewinne mitnehmen und zurückkaufen
Bleibt Ihr Freibetrag in einem Jahr ungenutzt, verfällt er am 31. Dezember. Sie können ihn nutzen, indem Sie so viele Anteile verkaufen, dass der steuerpflichtige Gewinn den verbleibenden Freibetrag gerade ausschöpft, und dieselben Anteile sofort zurückkaufen. Der realisierte Gewinn bleibt steuerfrei, und die zurückgekauften Anteile haben höhere Anschaffungskosten, sodass bei einem späteren Verkauf entsprechend weniger Gewinn anfällt. Eine Sperrfrist für den Rückkauf gibt es in Deutschland nicht. Der Bundesfinanzhof hat bereits 2009 entschieden, dass ein Verkauf mit anschließendem Wiederkauf gleichartiger Wertpapiere kein Gestaltungsmissbrauch ist (Urteil vom 25.08.2009, IX R 60/07).
Ein Beispiel: Angenommen, die Anlegerin aus dem Sparplan-Beispiel verzichtet 2026 auf die Entnahme und hat ihren Freibetrag noch vollständig frei. Jeder ihrer Anteile aus 2021 trägt bei einem Kurs von 130 € einen steuerpflichtigen Gewinn von 45,75 € (130 € minus 60 € minus 4,64 € Vorabpauschalen, davon 70 %). Verkauft sie 21 dieser Anteile für 2.730 €, realisiert sie 960,78 € steuerpflichtigen Gewinn, der vollständig im Freibetrag bleibt; mit 22 Anteilen wäre sie knapp darüber. Kauft sie die Anteile direkt zurück, spart sie beim späteren Verkauf 253,40 € Steuern.
Das klingt nach wenig, summiert sich aber über die Jahre. Voraussetzung ist ein Broker mit niedrigen Ordergebühren. Bei 1 € je Order kostet die Aktion fast nichts, bei einer Filialbank mit 10 bis 30 € je Order und Mindestentgelt frisst sie einen guten Teil des Vorteils. Zwei Nebenwirkungen sollten Sie kennen: Die zurückgekauften Anteile stellen sich in der FIFO-Reihenfolge ganz hinten an, und für sie entsteht im Kaufjahr eine anteilige Vorabpauschale. Beides ist unproblematisch. Wir halten die jährliche Gewinnmitnahme für eine der wenigen Stellschrauben, die sich für fast jeden Sparplan-Anleger lohnen, vorausgesetzt, der Freibetrag wird nicht ohnehin schon von Zinsen aufgebraucht.
Einen großen Verkauf auf zwei Jahre verteilen
Planen Sie gegen Jahresende einen größeren Verkauf, können Sie ihn auf Dezember und Januar aufteilen und so den Freibetrag zweier Jahre nutzen, sofern er in beiden Jahren nicht anderweitig verbraucht ist. Das bringt bis zu 263,75 € Ersparnis, bei Ehepaaren bis zu 527,50 €. Warten Sie für den Dezember-Teil nicht bis zum letzten Handelstag. Ob für die Zuordnung zum Steuerjahr der Handelstag oder der Tag der Gutschrift zählt, handhaben die Banken nicht einheitlich, und viele nennen im Herbst einen eigenen Stichtag. Fragen Sie im Zweifel nach.
ETF mit Verlust verkaufen
Ein Verlust entsteht nach derselben Formel wie ein Gewinn, nur mit negativem Ergebnis. Auch hier greift die Teilfreistellung: Von einem Verlust mit einem Aktien-ETF zählen steuerlich nur 70 %. Verkaufen Sie mit 2.000 € Minus, wandern 1.400 € in den Verlustverrechnungstopf. Die Bank verrechnet sie mit allen positiven Kapitalerträgen desselben Jahres, auch mit Erträgen, auf die sie bereits Steuer einbehalten hat, und erstattet diese Steuer automatisch. Was bis Jahresende übrig bleibt, trägt sie ins nächste Jahr vor.
Bei der Verrechnung gilt eine Asymmetrie, die oft missverständlich dargestellt wird. ETF-Anteile sind steuerlich Investmentanteile, keine Aktien. Verluste aus ETFs landen deshalb im allgemeinen Topf und mindern alle Kapitalerträge, auch Gewinne aus Einzelaktien. Verluste aus Einzelaktien dürfen dagegen nur mit Gewinnen aus Aktien verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG). Sie mindern also keine ETF-Gewinne.
| Situation | steuerpflichtig | Steuer |
|---|---|---|
| ETF-Gewinn 3.000 €, Verlust aus Einzelaktien 2.000 € | 2.100 € (keine Verrechnung) | 553,87 € |
| Gewinn aus Einzelaktien 3.000 €, ETF-Verlust 2.000 € | 1.600 € (3.000 € − 1.400 €) | 422,00 € |
Wer einen Aktienverlust im Topf hat, kommt an ihn mit einem ETF-Verkauf also nicht heran. Liegen Verluste bei einer Bank und Gewinne bei einer anderen, müssen Sie bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung beantragen und die Verrechnung über die Steuererklärung vornehmen. Mehr dazu im Beitrag Verluste mit ETFs verrechnen.
Sonderfälle
Anteile, die Sie zwischen 2009 und 2017 gekauft haben
Mit der Investmentsteuerreform gelten alle Fondsanteile, die vor 2018 gekauft wurden, als am 31. Dezember 2017 verkauft und am 1. Januar 2018 zum letzten Rücknahmepreis 2017 neu angeschafft. Der Gewinn bis Ende 2017 wurde nach altem Recht ermittelt, also ohne Teilfreistellung. Versteuert wird er aber erst, wenn Sie die Anteile tatsächlich verkaufen. Die Bank hat diesen Betrag gespeichert und weist ihn in der Verkaufsabrechnung gesondert aus.
Ein vereinfachtes Beispiel ohne Vorabpauschalen: Sie haben einen Anteil 2015 zu 40 € gekauft, Ende 2017 stand er bei 50 €, heute verkaufen Sie ihn zu 130 €. Steuerpflichtig sind die 10 € aus der Zeit bis 2017 in voller Höhe und von den 80 € seit 2018 nur 70 %, zusammen 66 €. Hätten Sie denselben Anteil erst 2018 gekauft, wären es bei gleichem Kursgewinn 63 €. Lag der Kurs Ende 2017 über Ihrem Kaufpreis und verkaufen Sie heute unter dem Kurs von Ende 2017, können Urteile des Bundesfinanzhofs vom November 2025 zu Ihren Gunsten wirken; wir erklären sie im Beitrag zur Teilfreistellung.
Anteile von vor 2009
Fondsanteile, die Sie vor dem 1. Januar 2009 gekauft haben, genießen Bestandsschutz. Wertsteigerungen bis Ende 2017 bleiben dauerhaft steuerfrei. Gewinne seit 2018 sind steuerpflichtig, soweit sie einen einmaligen persönlichen Freibetrag von 100.000 € übersteigen, den das Finanzamt über die Jahre fortschreibt, bis er verbraucht ist. Die Bank behält beim Verkauf trotzdem zunächst Steuern ein. Den Freibetrag erhalten Sie nur, wenn Sie den Verkauf in der Steuererklärung angeben.
Fehlende Kaufdaten: die Ersatzbemessungsgrundlage
Kennt die Bank die Anschaffungskosten nicht, etwa nach einem Übertrag von einem ausländischen Broker, darf sie den Gewinn nicht schätzen. Sie legt dann eine Ersatzbemessungsgrundlage von 30 % des Verkaufserlöses zugrunde. Bei einem Depot mit hohem Gewinn kann das zu wenig sein, bei einem jungen Depot deutlich zu viel. Ist Ihr tatsächlicher Gewinn niedriger, holen Sie die Differenz über die Steuererklärung zurück, sofern Sie die Kaufabrechnungen vorlegen können. Bei einem Übertrag aus einem Depot in der EU, im EWR, in der Schweiz, in Andorra, Monaco oder San Marino lässt sich das Problem vermeiden: Legen Sie Ihrer neuen Bank eine Bescheinigung des ausländischen Instituts über die Anschaffungsdaten vor. Andere Nachweise darf die Bank nicht akzeptieren. Zwischen deutschen Banken werden die Daten beim Depotübertrag automatisch mitgeliefert.
ETF wechseln, umschichten, Depot übertragen
Steuerlich ist ein ETF-Wechsel ein Verkauf mit anschließendem Neukauf. Der aufgelaufene Gewinn des alten ETF wird realisiert und besteuert. Ob sich das lohnt, sollten Sie nachrechnen. Wer 100.000 € in einem Aktien-ETF mit 40.000 € Buchgewinn hält und in einen ETF wechselt, der 0,13 Prozentpunkte weniger kostet, spart rund 120 bis 130 € laufende Kosten im Jahr. Beim Wechsel fließen aber 7.385 € Steuern ab, die sonst im Depot weitergearbeitet hätten; bei 6 % Rendite entgehen ihm allein im ersten Jahr rund 440 €. Einen Wechsel halten wir deshalb nur für sinnvoll, wenn der Kostenunterschied groß oder der aufgelaufene Gewinn klein ist. Neue Sparraten in den günstigeren ETF zu lenken und den alten Bestand liegen zu lassen, ist meist die bessere Lösung.
Ein Depotübertrag auf ein eigenes Depot bei einer anderen Bank ist dagegen kein Verkauf und löst keine Steuer aus. Zwischen deutschen Banken übermittelt die abgebende Bank die Anschaffungsdaten an die neue. Übertragen Sie Anteile ins Ausland, sollten Sie Ihre Kaufabrechnungen selbst aufbewahren.
Depot bei einem Broker im Ausland
Führt Ihr Broker keine deutsche Abgeltungsteuer ab, müssen Sie den Veräußerungsgewinn selbst ermitteln und in der Steuererklärung angeben, bei Fondsanteilen in der Anlage KAP-INV, getrennt nach Fondsart. Dazu gehören die Anschaffungskosten jeder Tranche nach FIFO und sämtliche Vorabpauschalen, die Sie in den Vorjahren erklärt haben. Bei einem Sparplan über viele Jahre ist das eine erhebliche Buchhaltung. Für ETF-Sparer halten wir diesen Aufwand für den größten praktischen Nachteil eines Auslandsdepots. Welche Angaben das Finanzamt erwartet, lesen Sie im Beitrag ETF und Steuererklärung.
So prüfen Sie die Verkaufsabrechnung
Deutsche Banken und Neobroker rechnen die Steuer automatisch ab, und in der Regel stimmt das Ergebnis. Fehler entstehen am ehesten nach einem Depotübertrag, bei Altbeständen oder wenn eine Vorabpauschale nicht übernommen wurde. Ein Blick auf die Abrechnung dauert fünf Minuten, und wir raten bei jedem größeren Verkauf dazu. Achten Sie auf diese Positionen:
- Kurswert, Anzahl und Gebühren: Stimmen die Zahl der verkauften Anteile, der Kurs und die berechneten Kosten?
- Anschaffungskosten: Sie sollten zu Ihren ältesten Käufen passen. Taucht stattdessen der Hinweis „Ersatzbemessungsgrundlage“ auf, fehlen der Bank die Kaufdaten.
- Vorabpauschalen: Bei thesaurierenden ETFs muss die Abrechnung einen Abzug für die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zeigen. Die Bezeichnung unterscheidet sich von Bank zu Bank.
- Teilfreistellung: Bei einem Aktien-ETF 30 % des Gewinns, meist mit Angabe der Fondsart.
- Verlustverrechnung und Freistellungsauftrag: Beide werden als eigene Positionen ausgewiesen, wenn sie genutzt wurden.
- Gewinn aus der fiktiven Veräußerung 2017: nur bei Anteilen, die vor 2018 gekauft wurden.
- Steuern: Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Entdecken Sie einen Fehler, wenden Sie sich zuerst an die Bank. Sie kann die Abrechnung auch nach Jahresende noch korrigieren, dann mit Wirkung für das Jahr, in dem sie davon erfährt. Lehnt sie ab, lassen Sie sich das bescheinigen und holen die Korrektur über die Steuererklärung nach. Alle Verkäufe eines Jahres fasst die Bank in der Jahressteuerbescheinigung zusammen, die Sie Anfang des Folgejahres erhalten.
Häufige Fragen
Muss ich ETF-Gewinne erst beim Verkauf versteuern?
Die Kursgewinne ja. Thesaurierende ETFs lösen aber jedes Jahr eine Vorabpauschale aus, ausschüttende ETFs versteuern ihre Ausschüttungen sofort. Die Vorabpauschalen werden beim späteren Verkauf vom Gewinn abgezogen, sodass nichts doppelt besteuert wird.
Wie viel Steuern zahle ich bei 100.000 € Gewinn?
Mit einem Aktien-ETF sind 70.000 € steuerpflichtig. Ist Ihr Freibetrag noch frei, bleiben 69.000 €, darauf fallen 17.250 € Kapitalertragsteuer und 948,75 € Solidaritätszuschlag an, zusammen 18.198,75 €. Ohne Freibetrag sind es 18.462,50 €, mit Kirchensteuer etwas mehr.
Sind ETFs nach zehn Jahren steuerfrei?
Nein. Seit Einführung der Abgeltungsteuer 2009 gibt es für Wertpapiere keine Haltefrist mehr, nach der Gewinne steuerfrei werden. Eine teilweise Ausnahme gilt für Anteile, die vor 2009 gekauft wurden: Ihre Wertsteigerungen bis Ende 2017 bleiben steuerfrei, für spätere Gewinne gibt es einen Freibetrag von 100.000 €. Woher der Mythos stammt, erklären wir im Leitfaden zu ETF-Steuern.
Kann ich ETF-Gewinne mit Aktienverlusten verrechnen?
Nein – Verluste aus Einzelaktien dürfen nur mit Gewinnen aus Einzelaktien verrechnet werden, und ETF-Anteile gelten steuerlich nicht als Aktien. Umgekehrt funktioniert es: Verluste aus ETFs mindern auch Gewinne aus Aktienverkäufen.
Muss ich den ETF-Verkauf in der Steuererklärung angeben?
Bei einem deutschen Depot in der Regel nicht, die Steuer ist mit dem Abzug durch die Bank abgegolten. Lohnend oder nötig ist die Anlage KAP, wenn Ihr Freibetrag ungenutzt blieb, Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt, Sie Verluste bei einer anderen Bank verrechnen wollen, Anteile von vor 2009 verkauft haben oder Ihr Depot im Ausland liegt.
Wann zieht die Bank die Steuer ab?
Direkt bei der Abrechnung des Verkaufs. Auf Ihrem Verrechnungskonto kommt bereits der Betrag nach Steuern an. Entsteht später im selben Jahr ein Verlust, verrechnet die Bank ihn und erstattet die zu viel gezahlte Steuer automatisch.
Unser Fazit
Der Steuersatz beim ETF-Verkauf ist selten das Problem. Mit gut 18 % auf den Gewinn werden Aktien-ETFs günstiger besteuert als Zinsen oder Anleihen-ETFs, und die Bank erledigt die Abrechnung in aller Regel korrekt. Worauf es ankommt, ist die Bemessungsgrundlage: Die Vorabpauschalen der Vorjahre mindern den Gewinn, und bei einem Teilverkauf entscheidet FIFO darüber, wie viel Gewinn Sie realisieren. Sparplan-Anleger unterschätzen diesen Effekt am häufigsten, weil sie mit der Gewinnquote ihres Depots rechnen und nicht mit dem Kaufkurs ihrer ältesten Anteile.
Vor einem größeren Verkauf würden wir deshalb drei Dinge tun. Prüfen Sie, wie viel von Ihrem Freibetrag in diesem Jahr noch übrig ist, und verteilen Sie einen großen Verkauf gegebenenfalls auf Dezember und Januar. Rechnen Sie den Verkauf mit Ihren tatsächlichen Kaufdaten durch, statt mit Durchschnittswerten zu schätzen; im Steuerlabor geht das in wenigen Minuten, einschließlich FIFO und Vorabpauschalen. Und nutzen Sie in Jahren ohne Entnahme den Freibetrag, indem Sie Gewinne mitnehmen und die Anteile zurückkaufen. Wer schon heute weiß, dass er in einigen Jahren regelmäßig entnehmen will, sollte außerdem überlegen, neue Sparraten in ein zweites Depot zu lenken. Je früher die Bestände getrennt sind, desto mehr Spielraum bleibt in der Entnahmephase.
Dieser Beitrag beschreibt die Rechtslage für Privatanleger mit Wohnsitz in Deutschland, Stand September 2026. Er ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Rechtsgrundlagen: § 20 Abs. 4, 6 und 9 sowie § 43a EStG, §§ 18, 19, 20 und 56 InvStG, BFH-Urteil vom 25.08.2009, IX R 60/07.