ETF-Steuern sparen: Welche legalen Stellschrauben es wirklich gibt

Von Oliver Sinz · Stand: September 2026

Basiszins 2026: 3,20 % · Einkommensteuertarif 2026

Bei ETFs lassen sich Steuern legal sparen, allerdings weniger, als viele Ratgeber und Videos versprechen. Echtes Geld bringen vor allem vier Stellschrauben: den Sparer-Pauschbetrag jedes Jahr vollständig zu nutzen, über die Fondswahl von der Teilfreistellung zu profitieren, größere Verkäufe in Jahre mit niedrigem Einkommen zu legen und die Freibeträge der Familie einzubeziehen. Vieles andere verschiebt die Steuer nur in die Zukunft. Eine Haltefrist, nach der ETF-Gewinne steuerfrei werden, gibt es nicht.

Diese Unterscheidung zieht sich durch den ganzen Artikel. Wer eine Steuer stundet, zahlt sie später, und zwar in voller Höhe, sofern sich bis dahin nichts ändert. Das ist wertvoll, weil das Geld bis dahin im Depot weiterarbeitet, aber es ist etwas anderes als eine Steuer, die nie anfällt. Wir haben die gängigen Empfehlungen darauf geprüft, in welche Kategorie sie gehören, und rechnen vor, was sie in Euro bringen. Wie ETFs grundsätzlich besteuert werden, erklären wir im Leitfaden zu ETF-Steuern.

Steuern sparen oder Steuern verschieben?

Auf Erträge aus ETFs fallen 25 % Abgeltungsteuer an, dazu 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Steuer, zusammen also 26,375 %, bei Kirchenmitgliedern etwas mehr. Bei Aktien-ETFs sind wegen der Teilfreistellung 30 % der Erträge steuerfrei, sodass die effektive Belastung bei 18,46 % liegt. Fällig wird die Steuer zu drei Zeitpunkten: bei einer Ausschüttung, über die jährliche Vorabpauschale und beim Verkauf. Fast jeder „Steuertrick“ setzt an einem dieser Zeitpunkte an, und die meisten verändern nur, wann gezahlt wird, nicht wie viel.

Was eine Stundung wert ist, zeigt ein einfaches Beispiel, bei dem wir Freibetrag und Kosten weglassen. Ein Anleger legt 10.000 € in einem Aktien-ETF an, der 25 Jahre lang 7 % im Jahr bringt. Lässt er die Anteile liegen und fällt keine Vorabpauschale an, wächst das Depot auf 54.274 €. Beim Verkauf zahlt er 8.174 € Steuern und behält 46.100 €. Realisiert er seine Gewinne dagegen jedes Jahr, etwa weil er ständig zwischen ETFs wechselt, und zahlt jedes Jahr die Steuer darauf, bleiben am Ende nur 40.055 €. Der Steuersatz ist in beiden Fällen derselbe; im ersten Fall arbeitet die noch nicht gezahlte Steuer aber 25 Jahre lang im Depot mit. Die Vorabpauschale verkleinert diesen Vorsprung, weil ein Teil der Steuer jedes Jahr fällig wird. Bei einem angenommenen Basiszins von durchgehend 2,5 % bleiben dem Halter vereinfacht gerechnet 44.644 €, immer noch gut 4.500 € mehr als dem Umschichter.

Für die Einordnung der Stellschrauben unterscheiden wir deshalb drei Kategorien:

  • Echte Ersparnis: Die Steuer fällt dauerhaft niedriger aus oder gar nicht an. Dazu gehören der Freibetrag, die Teilfreistellung, ein persönlicher Steuersatz unter der Abgeltungsteuer, die Freibeträge anderer Personen und staatliche Zulagen.
  • Stundung: Die Steuer fällt später an. Dazu gehören langes Halten, das Steuern der Verkaufsreihenfolge und das Vorziehen von Verlusten.
  • Wirkt nicht: Haltefristen, das Absetzen von Sparraten oder die Anrechnung von Quellensteuer. Bei ETFs gibt es all das nicht.

Die ersten beiden Kategorien hängen enger zusammen, als es scheint. Eine Stundung wird zur echten Ersparnis, wenn Sie den aufgeschobenen Gewinn später in einem Jahr realisieren, in dem Ihr Freibetrag noch frei ist oder Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt. Gute Steuerplanung bei ETFs besteht im Kern genau darin: Gewinne so lange wie möglich im Depot zu lassen und sie dann in steuerlich günstigen Jahren zu realisieren.

Die Stellschrauben im Überblick

Stellschraube Wirkung Größenordnung Für wen Aufwand
Freistellungsauftrag richtig verteilen Ersparnis bis 263,75 € im Jahr, Ehepaare 527,50 € alle einmalig, jährlich prüfen
Restfreibetrag im Dezember nutzen (Verkauf und Rückkauf) Ersparnis bis 263,75 € im Jahr Anleger mit Buchgewinnen und freiem Freibetrag zwei Orders im Jahr
Großen Verkauf über den Jahreswechsel verteilen Ersparnis bis 263,75 €, Ehepaare 527,50 € vor größeren Entnahmen Planung
Verkauf in einem Jahr mit niedrigem Einkommen Ersparnis oft vierstellig Studium, Auszeit, Übergang in den Ruhestand Planung, Anlage KAP
Teilfreistellung über die Fondswahl Ersparnis 30 % weniger Steuer als ohne Teilfreistellung beim Kauf einmalig
Verluste realisieren meist Stundung 369,25 € je 2.000 € Verlust, nur bei Gewinnen über dem Freibetrag Anleger mit realisierten Gewinnen Vorsicht nötig
Verkaufsreihenfolge steuern Stundung beim Entsparen oft vierstellig lange Sparpläne gering
Nicht umschichten Stundung erhalten im Beispiel unten gut 10.000 € nach 20 Jahren alle keiner
Kinderdepot und Schenkung Ersparnis Freibeträge des Kindes Familien, deren Geld dem Kind gehören soll hoch, endgültig
Altersvorsorgedepot ab 2027 Zulage und Steuerstundung bis 540 € Zulage im Jahr, plus 300 € je Kind Förderberechtigte Vertrag, Geld bis zur Rente gebunden
Haltefrist, Sparplan absetzen, Quellensteuer wirkt nicht 0 € – –

Auffällig ist, wo die großen Beträge stecken: in Entscheidungen, die man nur selten trifft, etwa in welchem Jahr ein großer Verkauf stattfindet oder wem ein Depot gehört. Die jährlichen Routinen bringen jeweils wenig, dafür zuverlässig und über Jahrzehnte.

Den Sparer-Pauschbetrag vollständig nutzen

Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 1.000 € im Jahr, für zusammen veranlagte Ehepaare 2.000 €. Er bezieht sich auf die steuerpflichtigen Erträge nach der Teilfreistellung, deshalb bleiben mit einem Aktien-ETF 1.428,57 € Gewinn steuerfrei. Mehr als 263,75 € Steuer im Jahr lassen sich damit nicht sparen, bei Ehepaaren 527,50 €. Das klingt bescheiden, doch der Betrag steht Ihnen jedes Jahr neu zu und verfällt am 31. Dezember, wenn Sie ihn nicht nutzen. Über 30 Jahre summiert sich der volle Freibetrag auf knapp 8.000 € Steuerersparnis, ohne Zinseszins gerechnet.

Den Freistellungsauftrag dorthin legen, wo die Erträge anfallen

Den Freibetrag berücksichtigt eine Bank nur, wenn ihr ein Freistellungsauftrag vorliegt, und nur bis zu dessen Höhe. Insgesamt dürfen Ihre Aufträge 1.000 € nicht übersteigen. Entscheidend ist die Verteilung: Es sollte nicht vorkommen, dass eine Bank Steuern einbehält, während bei einer anderen ein Teil des Auftrags brachliegt.

Für ETF-Anleger hat sich die Rechnung 2026 verändert. Mit dem Basiszins von 3,20 % fällt die Vorabpauschale für 2026, die Anfang Januar 2027 abgebucht wird, spürbar höher aus als in den Vorjahren. Bei 50.000 € in einem thesaurierenden Aktien-ETF sind es 1.120 €, davon 784 € steuerpflichtig, und dieser Betrag verbraucht den Freibetrag des Jahres 2027. Ab etwa 63.800 € Depotwert reicht der Freibetrag allein für die Vorabpauschale nicht mehr aus. Gleichzeitig bringen Tagesgeldkonten wieder nennenswerte Zinsen, die um denselben Freibetrag konkurrieren. Wer seinen Auftrag vor Jahren einmal eingerichtet und seitdem nicht angesehen hat, sollte ihn deshalb im Januar prüfen, wenn die Vorabpauschale gebucht ist.

Lag der Auftrag bei der falschen Bank, ist der Freibetrag nicht verloren. Über die Anlage KAP können Sie ihn bis zu vier Jahre rückwirkend geltend machen; wie das geht, zeigen wir im Beitrag ETF und Steuererklärung. Ehepaare sollten einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen statt zwei getrennter. Dann kann die Bank den Freibetrag flexibel zwischen beiden aufteilen, und sie verrechnet am Jahresende auch die Verluste des einen Partners mit den Gewinnen des anderen. Wie Sie den Auftrag bei mehreren Banken sinnvoll aufteilen, erklären wir im Beitrag zum Freistellungsauftrag für ETFs.

Restfreibetrag im Dezember: Gewinne mitnehmen und zurückkaufen

Bleibt der Freibetrag bis zum Herbst teilweise ungenutzt, können Sie ihn gezielt füllen: Sie verkaufen so viele Anteile, dass der steuerpflichtige Gewinn den verbleibenden Freibetrag gerade ausschöpft, und kaufen dieselben Anteile sofort zurück. Der realisierte Gewinn bleibt steuerfrei, und die zurückgekauften Anteile haben höhere Anschaffungskosten, sodass beim späteren Verkauf entsprechend weniger Gewinn zu versteuern ist. Das ist legal. Der Bundesfinanzhof hat 2009 entschieden, dass ein Verkauf mit anschließendem Wiederkauf gleichartiger Wertpapiere kein Gestaltungsmissbrauch ist (Urteil vom 25.08.2009, IX R 60/07). Eine Sperrfrist für den Rückkauf gibt es in Deutschland nicht, auch ein Rückkauf am selben Tag ist zulässig.

Der Knackpunkt ist die Frage, wie viel Freibetrag tatsächlich noch frei ist. Ein Beispiel: Ein Anleger hatte Anfang 2025 thesaurierende Aktien-ETFs im Wert von 36.000 € im Depot, die im Jahr 2025 stärker gestiegen sind als der Basisertrag. Die Vorabpauschale für 2025 beträgt 637,56 €, davon sind 446,29 € steuerpflichtig. Sie wurde im Januar 2026 abgebucht und zählt deshalb zum Jahr 2026. Hinzu kommen 150 € Tagesgeldzinsen bei derselben Bank. Vom Freibetrag 2026 sind damit 596,29 € verbraucht und 403,71 € noch frei. Das reicht für einen Aktien-ETF-Gewinn von 576,73 €. Realisiert der Anleger genau diesen Gewinn und kauft zurück, spart er beim späteren Verkauf 106,47 € Steuern. Hätte er einfach mit dem vollen Freibetrag gerechnet und 1.428,57 € Gewinn realisiert, hätte die Bank auf den Überschuss sofort Steuern einbehalten.

Den verbrauchten Teil des Freistellungsauftrags zeigen viele Banken im Online-Banking an; sonst hilft eine Nachfrage. Weil beim Verkauf nach dem FIFO-Prinzip die ältesten Anteile zuerst gelten, die meist den größten Gewinn je Anteil tragen, brauchen Sie für den Freibetrag oft nur wenige Anteile. Warten Sie für die Order nicht bis zum letzten Handelstag, denn manche Banken ordnen einen Verkauf erst mit der Gutschrift dem Steuerjahr zu.

Wir halten diese Routine für eine der wenigen Stellschrauben, die sich für fast jeden Anleger mit Buchgewinnen lohnen. Zwei Voraussetzungen müssen allerdings stimmen. Die Ordergebühren müssen niedrig sein: Bei 1 € je Order kostet die Aktion praktisch nichts, bei 10 bis 30 € an einer Filialbank frisst sie einen guten Teil des Vorteils. Und der Freibetrag darf nicht ohnehin schon von Zinsen, Ausschüttungen und Vorabpauschale aufgebraucht sein. Wie die Rechnung auf Ebene der einzelnen Anteile aussieht, zeigen wir im Beitrag ETF verkaufen und Steuern.

Restfreibetrag und Rückkauf im Steuerlabor durchspielen – Sie sehen, wie viel Freibetrag Vorabpauschale und Ausschüttungen bereits verbraucht haben und wie viele Anteile Sie verkaufen können, ohne Steuern auszulösen.

Große Verkäufe auf zwei Jahre verteilen

Planen Sie gegen Jahresende eine größere Entnahme, können Sie den Verkauf auf Dezember und Januar aufteilen und damit den Freibetrag zweier Jahre nutzen, sofern er in beiden nicht anderweitig verbraucht ist. Das bringt bis zu 263,75 €, Ehepaaren bis zu 527,50 €. Brauchen Sie das Geld erst im Januar, gibt es kaum einen Grund, die ganze Summe noch im alten Jahr zu verkaufen. Richtig interessant wird die Aufteilung, wenn eines der beiden Jahre ein Jahr mit niedrigem Einkommen ist.

Verkauf in einem oder zwei Jahren im Steuerlabor vergleichen – die Variante „Verkauf auf zwei Jahre verteilen“ stellt Ihrem Szenario aus dem Rechner denselben Verkauf gegenüber, zur Hälfte im Januar des Folgejahres.

Verkäufe in Jahre mit niedrigem Einkommen legen

Die Bank behält auf Kapitalerträge immer 26,375 % ein, weil sie Ihr übriges Einkommen nicht kennt. Liegt Ihr persönlicher Steuersatz darunter, können Sie in der Steuererklärung die Günstigerprüfung beantragen. Das Finanzamt rechnet Ihre Kapitalerträge dann dem übrigen Einkommen hinzu und besteuert sie nach dem normalen Tarif, Teilfreistellung und Sparer-Pauschbetrag bleiben dabei erhalten. In einem Jahr ohne andere Einkünfte wirkt zusätzlich der Grundfreibetrag von 12.348 € (2026). Zusammen mit dem Sparer-Pauschbetrag und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag bleiben dann Gewinne aus einem Aktien-ETF von bis zu 19.120 € vollständig steuerfrei, mit abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen noch etwas mehr.

Wie viel das ausmacht, zeigt ein Verkauf mit 30.000 € Gewinn aus einem Aktien-ETF. Bei einem gewöhnlichen Arbeitseinkommen kostet er nach Abzug des Freibetrags 5.275 € Abgeltungsteuer und Soli. In einem Jahr ohne andere Einkünfte beträgt die Einkommensteuer nach dem Tarif 2026 dagegen 1.561 €, Solidaritätszuschlag fällt darauf nicht an. Verteilt auf zwei solche Jahre mit je 15.000 € Gewinn bleibt der Verkauf ganz steuerfrei. Liegt Ihr Einkommen voraussichtlich unter dem Grundfreibetrag, können Sie beim Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung beantragen; dann behält die Bank gar nichts ein, und Sie müssen nicht auf die Erstattung warten.

Solche Jahre sind häufiger, als man denkt: ein Masterstudium, ein Sabbatical, eine längere Auszeit, die Jahre zwischen dem Ende der Berufstätigkeit und dem Rentenbeginn oder die ersten Rentenjahre mit kleiner gesetzlicher Rente. Bei Elterngeld und Arbeitslosengeld I ist Vorsicht geboten. Beide sind zwar steuerfrei, erhöhen über den sogenannten Progressionsvorbehalt aber den Steuersatz auf das übrige Einkommen.

Einen Haken hat die Rechnung, und er wird fast überall verschwiegen: die Krankenversicherung. Wer freiwillig gesetzlich versichert ist, etwa als Selbstständiger oder in einer Auszeit ohne Anstellung, zahlt Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auch auf Kapitalerträge, und das kann einen erheblichen Teil des Steuervorteils aufzehren. Wer über den Partner oder die Eltern familienversichert ist, verliert diesen Schutz, sobald das Gesamteinkommen im Monatsdurchschnitt 565 € übersteigt (Stand 2026); Kapitalerträge oberhalb des Sparer-Pauschbetrags zählen dabei mit. Pflichtversicherte Arbeitnehmer und Rentner in der Krankenversicherung der Rentner sind davon nicht betroffen. Klären Sie diesen Punkt vor einem großen Verkauf mit Ihrer Krankenkasse.

Unser Urteil: Für viele Anleger ist das die wirkungsvollste legale Stellschraube überhaupt, weil sie Tausende statt Hunderte Euro bewegt. Sie setzt allerdings voraus, dass Sie ein solches Jahr kommen sehen und die Verkäufe entsprechend planen. Wie die Günstigerprüfung bei verschiedenen Einkommen ausgeht und welche Zeile der Anlage KAP Sie brauchen, zeigen wir im Beitrag ETF und Steuererklärung.

Die Teilfreistellung über die Fondswahl nutzen

Wie viel eines Ertrags steuerfrei bleibt, hängt von der Fondsart ab, und die legen die Anlagebedingungen des Fonds fest. Aktienfonds, die fortlaufend mehr als 50 % in Aktien anlegen, bekommen 30 % Teilfreistellung. Mischfonds mit mindestens 25 % Aktien erhalten 15 %, Anleihe-ETFs und Geldmarkt-ETFs gar keine. Deshalb zahlen Sie auf einen Euro Ertrag aus einem Aktien-ETF effektiv 18,46 % Steuern, auf einen Euro aus einem Anleihe-ETF die vollen 26,375 %. Für ein Aktiendepot ist das kein Hebel, den Sie bewusst ziehen müssen, denn praktisch alle breiten Aktien-ETFs erfüllen die Bedingung.

Interessant wird die Fondsart für Anleger, die ohnehin einen Anleiheanteil halten wollen. Ein Mischfonds, dessen Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 % Aktien vorsehen, gilt steuerlich als Aktienfonds. Die Teilfreistellung von 30 % gilt dann für den gesamten Ertrag, also auch für die Zinsen und Kursgewinne aus seinem Anleiheteil. Bringt dieser Teil 1.000 € Ertrag, sind im Aktienfonds nur 700 € steuerpflichtig, und Sie zahlen 79,13 € weniger Steuern als mit einem separaten Anleihe-ETF. Viele Mischfonds legen sich allerdings nur auf mindestens 25 % Aktien fest und bekommen deshalb nur 15 %, auch wenn sie tatsächlich mehr Aktien halten. Welche Quote gilt, steht im Factsheet oder in den Fondsinformationen Ihrer Bank.

Einen Fonds allein wegen der Teilfreistellung auszuwählen, halten wir trotzdem für falsch. Kosten, Streuung und Anlagestrategie bewegen über die Jahre mehr als ein paar Prozentpunkte Teilfreistellung auf den Anleiheanteil. Als Entscheidungshilfe zwischen zwei ansonsten gleichwertigen Lösungen taugt sie aber. Die Quoten für alle Fondsarten und ihre Wirkung auf Gewinne und Verluste erklären wir im Beitrag zur Teilfreistellung bei ETFs.

Verluste gezielt einsetzen, aber nicht blind

Verkaufen Sie einen ETF mit Verlust, bucht die Bank den Verlust in den allgemeinen Verlustverrechnungstopf und verrechnet ihn mit allen anderen Kapitalerträgen, bei einem Aktien-ETF wegen der Teilfreistellung zu 70 %. Bereits einbehaltene Steuer aus demselben Jahr erstattet sie dabei automatisch. Daraus ergibt sich eine bekannte Gestaltung: Einen ETF, der im Minus liegt, verkaufen Sie, um den Verlust steuerlich nutzbar zu machen, und kaufen ihn gleich wieder zurück. Im Englischen heißt das Tax-Loss-Harvesting, und es ist so legal wie der Rückkauf beim Freibetrag.

Weniger bekannt ist die Reihenfolge, in der die Bank rechnet. Sie verrechnet zuerst Gewinne mit Verlusten und wendet den Freistellungsauftrag erst auf das an, was danach übrig bleibt. Ein realisierter Verlust kann deshalb den Freibetrag verdrängen, statt Steuern zu sparen. Ein Beispiel: Ein Anleger hat 2026 bereits einen Aktien-ETF mit 3.000 € Gewinn verkauft, steuerpflichtig sind 2.100 €. Nach seinem Freistellungsauftrag über 1.000 € behält die Bank auf 1.100 € insgesamt 290,12 € ein. Realisiert er zusätzlich einen Verlust von 2.000 €, der mit 1.400 € zählt, bleiben nur 700 € steuerpflichtig. Er bekommt die 290,12 € zurück, aber 300 € seines Freibetrags bleiben ungenutzt, sofern bis Jahresende keine weiteren Erträge anfallen. Und weil er den ETF mit dem Verlust zum niedrigeren Kurs zurückgekauft hat, ist sein späterer Gewinn um 2.000 € höher, was ihn bis zu 369,25 € Steuern kosten kann. Per Saldo hat er nichts gewonnen, im ungünstigen Fall sogar etwas verloren.

Richtig dosiert sieht die Rechnung anders aus. Hätte der Anleger nur 1.571,43 € Verlust realisiert, wären genau die 1.100 € über dem Freibetrag ausgeglichen worden, ohne dass Freibetrag ungenutzt bleibt. Grundsätzlich gilt: Ein realisierter Verlust spart nur dann sofort Steuern, wenn ihm Gewinne oberhalb des Freibetrags gegenüberstehen, und auch dann meist nur vorübergehend, weil die niedrigeren Anschaffungskosten die Steuer in die Zukunft verschieben. Zur echten Ersparnis wird der Verlust erst, wenn der spätere Gewinn in einen freien Freibetrag oder ein Jahr mit niedrigem Steuersatz fällt.

Liegen Verluste und Gewinne bei verschiedenen Banken, verrechnet sie nur das Finanzamt. Dafür brauchen Sie eine Verlustbescheinigung, die Sie bis zum 15. Dezember bei der Bank mit den Verlusten beantragen müssen. Wie der Verlusttopf im Einzelnen funktioniert, erklären wir im Beitrag Verluste mit ETFs verrechnen.

Verlusttopf und Freibetrag im Steuerlabor prüfen – Sie sehen, in welcher Reihenfolge die Bank Verluste und Freistellungsauftrag verrechnet und ab welcher Verlusthöhe Freibetrag verloren geht.

Die Verkaufsreihenfolge steuern: FIFO, Zweitdepot und ETF-Wechsel

Welche Anteile beim Verkauf als veräußert gelten, können Sie sich nicht aussuchen. Bei sammelverwahrten Wertpapieren schreibt das Gesetz das FIFO-Prinzip vor: Die zuerst gekauften Anteile gelten als zuerst verkauft (§ 20 Abs. 4 Satz 7 EStG). Bei einem langjährigen Sparplan sind das die Anteile mit den höchsten Buchgewinnen. Sie verkaufen also zuerst genau die Anteile, auf die am meisten Steuer anfällt.

Das Prinzip gilt allerdings für jedes Depot getrennt, auch für ein Unterdepot, und für jeden ETF gesondert. Daraus ergibt sich eine einfache, rechtlich unstrittige Gestaltung: Nach einigen Jahren lenken Sie die neuen Sparraten in einen zweiten ETF auf einen ähnlichen Index oder in ein zweites Depot. Brauchen Sie später Geld, verkaufen Sie zuerst aus dem jüngeren Bestand. Ein Beispiel: Sie wollen 30.000 € entnehmen und müssen dafür 200 Anteile zu je 150 € verkaufen. Stammen sie aus dem alten Bestand mit Anschaffungskosten von 50 €, entsteht ein Gewinn von 20.000 € und eine Steuer von 3.692,50 €. Stammen sie aus dem jüngeren Bestand mit Anschaffungskosten von 120 €, beträgt der Gewinn 6.000 € und die Steuer 1.107,75 €.

Die Differenz von 2.584,75 € ist allerdings nicht gespart, sondern gestundet. Der alte Bestand mit seinen hohen Buchgewinnen bleibt im Depot, und die Steuer darauf fällt irgendwann an. Auch Erben übernehmen die ursprünglichen Anschaffungskosten, im Todesfall verschwindet die latente Steuer also nicht. Einen echten Vorteil bringt die Gestaltung, wenn Sie die alten Anteile später Stück für Stück im Rahmen des Freibetrags oder in Jahren mit niedrigem Einkommen verkaufen. In der Entnahmephase lässt sich so steuern, welcher Gewinn in welches Jahr fällt.

Wir halten das für eine sinnvolle Vorkehrung für jeden, der über Jahrzehnte spart, zumal sie kaum Aufwand kostet. Ein zweiter ETF ist schnell eingerichtet und verteilt das Vermögen nebenbei auf zwei Fondsanbieter. Liegt dagegen schon alles in einem ETF und steht eine Entnahme bevor, lassen sich ältere und jüngere Anteile auch nachträglich trennen, mit einem Teildepotübertrag in ein zweites Depot auf Ihren Namen. Weil die Bank dabei in der Regel die ältesten Anteile zuerst ausbucht, bleiben im ersten Depot die jüngeren zurück. Lassen Sie sich diese Reihenfolge vorab von Ihrer Bank bestätigen. Solange bis zur ersten Entnahme noch genug Zeit bleibt, ist der zweite ETF für neue Sparraten meist der einfachere Weg. Mehr dazu im Beitrag FIFO bei ETFs und im Beitrag zum ETF-Sparplan und Steuern.

Nicht umschichten, sondern umlenken

Die teuerste Steuerfalle für ETF-Anleger ist ein unnötiger Wechsel. Wer einen ETF verkauft, um einen ähnlichen zu kaufen, realisiert den gesamten Buchgewinn und gibt den Stundungsvorteil auf. Ein Beispiel: In einem Depot von 100.000 € stecken 40.000 € Gewinn. Der Wechsel in einen ETF, der 0,10 Prozentpunkte weniger laufende Kosten hat, kostet sofort 7.121,25 € Steuern, obwohl der Freibetrag schon abgezogen ist. Die niedrigeren Kosten sparen auf die verbleibenden rund 92.900 € etwa 93 € im Jahr. Vereinfacht gerechnet, mit 7 % Rendite beim neuen und 6,9 % beim alten ETF und ohne Vorabpauschale, liegt der Anleger, der den teureren ETF behält, nach 20 Jahren trotzdem gut 10.000 € vorn und nach 30 Jahren immer noch gut 20.000 €.

Ohne Steuern umschichten lässt sich ein Depot im Privatvermögen nicht. Es gibt aber Wege, die Steuer klein zu halten:

  • Sparrate umlenken: Neue Einzahlungen fließen in den neuen ETF, der alte Bestand bleibt liegen. Das ist fast immer die beste Lösung.
  • Im Rahmen des Freibetrags umschichten: Jedes Jahr so viel vom alten ETF verkaufen, dass der Gewinn im Freibetrag bleibt, und das Geld im neuen anlegen.
  • Das richtige Jahr abwarten: Eine größere Umschichtung in einem Jahr mit niedrigem Einkommen vornehmen.

Kein Verkauf ist der Depotübertrag zu einer anderen Bank, bei dem die Anteile unverändert umziehen. Verschmilzt ein Anbieter zwei Fonds, die demselben Recht unterliegen, etwa zwei irische ETFs, fällt ebenfalls keine Steuer an. Bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen, zum Beispiel von Luxemburg nach Irland, gilt das nicht; sie werden wie ein Verkauf besteuert. Selbst auslösen können Sie eine Verschmelzung ohnehin nicht. Unser Rat: Wechseln Sie einen ETF nur, wenn es einen gewichtigen Grund gibt, etwa weil der Fonds geschlossen wird oder nicht mehr zu Ihrer Strategie passt. Ein etwas niedrigerer Kostensatz rechtfertigt den Verkauf eines großen Bestands fast nie.

Thesaurierend oder ausschüttend: kaum noch ein Hebel

Lange galten thesaurierende ETFs als steuerlich überlegen, weil die Steuer bis zum Verkauf gestundet wird. Seit die Vorabpauschale wieder spürbar ist, stimmt das nur noch eingeschränkt. Mit dem Basiszins von 3,20 % liegt der Basisertrag 2026 bei 2,24 % des Anteilswerts, und in einem normalen Börsenjahr versteuern beide Varianten ungefähr dieselbe Bemessungsgrundlage. Dem Thesaurierer bleibt ein kleiner zeitlicher Vorsprung, weil die Vorabpauschale erst im Januar des Folgejahres abgebucht wird, und er legt die Erträge ohne Ordergebühren wieder an. Ausschüttende ETFs haben in der Entnahmephase ihren Platz, weil sie laufende Zahlungen liefern, die den Freibetrag ohne eigenes Zutun füllen. Den ausführlichen Vergleich finden Sie im Beitrag Thesaurierende ETFs und Steuern.

Familie: Ehepartner und Kinder

Ehepaare

Zusammen veranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartner haben einen gemeinsamen Freibetrag von 2.000 €, und die Grenzwerte der Günstigerprüfung verdoppeln sich durch das Splittingverfahren. Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag bei derselben Bank hat zwei Vorteile: Die Bank nutzt den Freibetrag, egal auf wessen Depot die Erträge anfallen, und sie verrechnet am Jahresende Verluste des einen Partners mit Gewinnen des anderen. Vermögen zwischen den Partnern zu verschieben, um Steuern zu sparen, bringt bei Zusammenveranlagung dagegen kaum etwas, weil Freibetrag und Tarif ohnehin für das Paar gemeinsam gelten.

Kinderdepot und Schenkung

Kinder haben einen eigenen Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € und einen eigenen Grundfreibetrag. Solange ein Kind keine anderen Einkünfte hat, bleiben Gewinne aus einem Aktien-ETF von bis zu 19.120 € im Jahr steuerfrei. Mit einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung behält die Bank darauf gar nicht erst Steuern ein; ohne sie deckt der Freistellungsauftrag nur 1.428,57 €, und den Rest müsste das Kind über eine Steuererklärung zurückholen. Ein Depot auf den Namen des Kindes ist deshalb eine der wenigen Stellschrauben, mit denen sich Steuern dauerhaft vermeiden lassen, statt sie zu verschieben.

Der Preis dafür ist hoch, und er ist nicht steuerlicher Natur. Das Geld gehört dem Kind. Die Einzahlung ist eine Schenkung, die Sie nicht zurückholen können; die Eltern verwalten das Depot bis zur Volljährigkeit und müssen das Geld im Interesse des Kindes verwenden. Mit 18 verfügt das Kind selbst darüber. Wer das Depot auf den Namen des Kindes führt, das Geld aber wie eigenes behandelt, riskiert, dass das Finanzamt die Erträge wieder den Eltern zurechnet. Zwei weitere Grenzen greifen oft früher als die steuerliche. Für die Familienversicherung darf das Gesamteinkommen des Kindes im Monatsdurchschnitt 565 € nicht übersteigen, und Kapitalerträge oberhalb des Sparer-Pauschbetrags zählen dabei mit. Beim BAföG wird das Vermögen des Kindes später angerechnet. Schenkungsteuer spielt dagegen selten eine Rolle, denn jedes Elternteil kann jedem Kind alle zehn Jahre 400.000 € steuerfrei schenken.

Bestehende ETF-Anteile können Sie auch unentgeltlich in das Depot des Kindes übertragen. Die Bank meldet die Schenkung dem Finanzamt, und das Kind übernimmt Ihre ursprünglichen Anschaffungskosten. Verkauft es die Anteile später, nutzt es dafür seine eigenen Freibeträge. Das funktioniert allerdings nur, wenn der Erlös danach wirklich beim Kind bleibt.

Neu hinzukommen soll die Frühstartrente. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zahlt der Staat für jedes Kind vom sechsten bis zum 18. Lebensjahr 10 € im Monat in ein Altersvorsorgedepot, rückwirkend ab Januar 2026 beginnend mit dem Geburtsjahrgang 2020. Die Erträge sollen bis zur Auszahlung steuerfrei bleiben, ausgezahlt wird grundsätzlich nicht vor dem 65. Geburtstag. Beschlossen ist das noch nicht: Der Bundestag hat den Entwurf am 25. September 2026 in erster Lesung beraten.

Unser Urteil: Ein Kinderdepot lohnt sich, wenn das Geld ohnehin für das Kind bestimmt ist. Dann ist der Steuervorteil ein willkommener Nebeneffekt. Als reines Steuersparmodell für das eigene Vermögen der Eltern taugt es nicht.

Geförderte Hüllen: Altersvorsorgedepot, Basisrente und ETF-Police

Einige Wege führen aus der Abgeltungsteuer ganz heraus. Sie haben gemeinsam, dass die ETFs in einer steuerlich geförderten Hülle liegen, für die eigene Regeln gelten, und dass das Geld bis zur Rente gebunden ist. Das ist der Preis, und für manche Anleger ist er zu hoch.

Altersvorsorgedepot ab 2027

Das Altersvorsorgedepot löst die Riester-Rente ab und startet am 1. Januar 2027; Bundestag und Bundesrat haben das Altersvorsorgereformgesetz im Frühjahr 2026 beschlossen. Erstmals sind breit streuende Aktien-ETFs ausdrücklich vorgesehen. Die Förderung ist großzügig: Auf die ersten 360 € Eigenbeitrag im Jahr gibt der Staat 50 Cent je Euro dazu, auf den Teil bis 1.800 € noch 25 Cent. Die Grundzulage erreicht damit höchstens 540 €, bei 1.800 € Eigenbeitrag also 30 %. Für jedes Kind gibt es eine Kinderzulage von bis zu 300 € im Jahr, die volle Zulage schon ab 25 € Eigenbeitrag im Monat, und wer vor dem 25. Geburtstag abschließt, erhält einmalig 200 €. Einzahlen dürfen Sie bis zu 6.840 € im Jahr.

Während der Ansparphase bleiben Erträge und Wertsteigerungen unversteuert, eine Vorabpauschale gibt es nicht, und Umschichtungen innerhalb des Depots kosten keine Steuer. Besteuert wird erst die Auszahlung im Alter: Leistungen aus geförderten Beiträgen voll mit dem persönlichen Steuersatz, Leistungen aus darüber hinausgehenden Beiträgen grundsätzlich nur mit dem Ertragsanteil. Förderberechtigt sind Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamte und nach dem neuen Gesetz auch viele Selbstständige.

Wer förderberechtigt ist, sollte aus unserer Sicht mindestens die geförderten 1.800 € im Jahr ernsthaft in Betracht ziehen. An eine Zulage von 30 bis 50 % auf den Eigenbeitrag reicht keine Steuergestaltung im freien Depot auch nur annähernd heran. Die Nachteile sind die Bindung bis zur Rente, die Besteuerung der Auszahlungen und Produktkosten, die beim Standarddepot auf 1,0 % im Jahr begrenzt sind, bei anderen Angeboten aber höher liegen können. Ob sich auch Beiträge oberhalb der Förderung lohnen, hängt von Kosten und Auszahlungsregeln der Angebote ab, die erst in den kommenden Monaten auf den Markt kommen. Das bewerten wir, sobald konkrete Produkte vorliegen.

Basisrente

Beiträge zu einer Basisrente, auch Rürup-Rente genannt, können Sie als Sonderausgaben absetzen, 2026 bis zu 30.826 € für Ledige. In diesen Höchstbetrag zählen allerdings die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich des Arbeitgeberanteils hinein, sodass Angestellten deutlich weniger Spielraum bleibt. Die spätere Rente ist voll steuerpflichtig, sie lässt sich nicht auf einen Schlag auszahlen und ist nur eingeschränkt vererbbar. Sinnvoll ist eine fondsgebundene Basisrente mit ETFs vor allem für Selbstständige ohne Pflichtversicherung, die heute einen hohen Grenzsteuersatz haben und im Alter einen deutlich niedrigeren erwarten. Für die meisten Angestellten sehen wir im freien Depot oder im Altersvorsorgedepot die flexiblere Lösung.

ETF-Police

Eine fondsgebundene Rentenversicherung mit ETFs, oft als ETF-Police oder Nettopolice angeboten, hat steuerlich einiges für sich: Innerhalb der Police fällt keine Vorabpauschale an, und ein Fondswechsel ist steuerfrei. Wird der Vertrag nach mindestens zwölf Jahren Laufzeit und nach dem 62. Geburtstag ausgezahlt, muss bei Verträgen ab 2012 nur die Hälfte des Gewinns mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden; zusätzlich bleiben 15 % des Gewinns steuerfrei, weil der Vertrag in Fonds anlegt. Diese Vorteile zahlen Sie mit den Kosten der Versicherungshülle, und bei vielen Tarifen zehren sie den Steuervorteil über die Laufzeit wieder auf. Eine ETF-Police kommt für uns nur als kostengünstige Nettopolice mit sehr langem Anlagehorizont infrage, und auch dann erst, wenn Freibetrag und Altersvorsorgedepot ausgeschöpft sind.

Was nicht funktioniert

Rund um ETF-Steuern kursieren einige Ratschläge, die nichts bringen oder auf einer falschen Rechtslage beruhen:

Behauptung Rechtslage 2026
„Nach zehn Jahren (oder einem Jahr) sind ETF-Gewinne steuerfrei.“ Falsch. Die Spekulationsfrist für Wertpapiere wurde 2009 abgeschafft. Eine Wiedereinführung wird politisch gefordert, beschlossen ist sie nicht. Ausnahme: Fondsanteile, die vor 2009 gekauft wurden.
„Wer langfristig hält, zahlt keine Steuern.“ Falsch. Thesaurierende ETFs werden jedes Jahr über die Vorabpauschale besteuert, 2026 mit einem Basiszins von 3,20 %.
„Einen ETF-Sparplan kann man von der Steuer absetzen.“ Falsch. Absetzbar sind nur Beiträge zu einer Basisrente, ab 2027 kommt das geförderte Altersvorsorgedepot hinzu.
„Quellensteuer auf ETF-Erträge lässt sich zurückholen oder anrechnen.“ Falsch. Sie fällt im Fonds an. Den Ausgleich leistet pauschal die Teilfreistellung.
„Nach einem Verkauf muss man mit dem Rückkauf warten.“ Falsch. Eine Sperrfrist gibt es nicht, der sofortige Rückkauf ist zulässig (BFH, IX R 60/07).
„Man kann wählen, welche Anteile man verkauft.“ Nur indirekt. Innerhalb eines Depots gilt FIFO. Steuern lässt sich die Reihenfolge nur über einen zweiten ETF oder ein zweites Depot.

Zwei weitere Empfehlungen tauchen regelmäßig auf. Die Kirchensteuer von 8 oder 9 % auf die Abgeltungsteuer entfällt nur mit einem Kirchenaustritt. Das ist eine Gewissensentscheidung, und als Steuertipp behandeln wir sie nicht. Ein Sperrvermerk gegen den automatischen Kirchensteuerabzug spart übrigens nichts, er verlagert die Kirchensteuer nur in die Steuererklärung. Und eine vermögensverwaltende GmbH zahlt auf Gewinne aus Aktienfonds zwar deutlich weniger Steuern als ein Privatanleger, weil für Kapitalgesellschaften eine Teilfreistellung von 80 % gilt. Dem stehen Gründungs- und Buchhaltungskosten, die Gewerbesteuer und eine zweite Besteuerung bei jeder Ausschüttung an die Gesellschafter gegenüber. Für normale Privatanleger rechnet sich das nicht; allenfalls bei sehr großen Vermögen ist es ein Thema, und dann eines für den Steuerberater.

Warum sich die Mythen so hartnäckig halten und was es mit den Alt-Anteilen von vor 2009 auf sich hat, erklären wir im Leitfaden zu ETF-Steuern.

Welche Stellschrauben zu Ihnen passen

Nicht jede Stellschraube passt zu jeder Lebenslage. Für vier typische Anleger würden wir so vorgehen:

Ihre Situation Zuerst Außerdem Eher nicht
Sparplan-Einsteiger mit kleinem Depot Freistellungsauftrag beim ETF-Broker einrichten ab 2027 Altersvorsorgedepot prüfen, falls förderberechtigt Rückkauf-Aktionen, solange kaum Buchgewinne da sind
Berufstätig, Depot im fünf- oder sechsstelligen Bereich Freistellungsauftrag jedes Jahr prüfen, Restfreibetrag im Dezember nutzen neue Sparraten in einen zweiten ETF lenken Umschichten wegen geringer Kostenunterschiede
Übergang in den Ruhestand größere Verkäufe in Jahre mit niedrigem Einkommen legen, Günstigerprüfung nutzen Verkäufe über den Jahreswechsel verteilen, Krankenversicherung klären große Entnahme in einem Jahr mit hohem Einkommen
Familie mit Kindern Kinderdepot, wenn das Geld ohnehin dem Kind zugedacht ist gemeinsamer Freistellungsauftrag, Kinderzulage im Altersvorsorgedepot Kinderdepot als Steuersparmodell für das eigene Geld

Was Sie im Steuerlabor nachrechnen können

Das Steuerlabor rechnet so, wie eine deutsche Depotbank abrechnet: mit Teilfreistellung, Vorabpauschalen, FIFO, Freistellungsauftrag und Verlusttopf. Damit lassen sich die Stellschrauben durchspielen, die im Depot selbst ansetzen. Sie sehen, wie viel Freibetrag Vorabpauschale und Ausschüttungen bereits verbraucht haben, wie viele Anteile Sie im Dezember steuerfrei verkaufen können, ob ein realisierter Verlust Steuern spart oder nur den Freibetrag verdrängt und wie sich die Steuer bei einem Teilverkauf aus einem alten oder jungen Bestand unterscheidet.

Was außerhalb der Bank passiert, bildet das Steuerlabor nicht ab: die Günstigerprüfung, die von Ihrem gesamten Einkommen abhängt, Freibeträge anderer Familienmitglieder und die Regeln geförderter Verträge wie Altersvorsorgedepot, Basisrente oder ETF-Police.

Teilverkauf aus altem und jungem Bestand im Steuerlabor vergleichen – Sie sehen für jede Tranche Anschaffungskosten, angerechnete Vorabpauschalen und die Steuer, die bei einer Entnahme anfällt.

Häufige Fragen

Sind ETFs nach 10 Jahren steuerfrei?

Nein. Eine Haltefrist für ETFs gibt es in Deutschland nicht, weder nach einem noch nach zehn Jahren; die Spekulationsfrist für Wertpapiere wurde 2009 abgeschafft. Die Zehnjahresfrist gilt für Immobilien, die nicht selbst bewohnt werden. Eine Sonderregel haben nur Fondsanteile, die vor 2009 gekauft wurden: Ihre Wertsteigerungen bis Ende 2017 sind steuerfrei, die Gewinne seit 2018 bis 100.000 € je Person.

Darf ich ETFs verkaufen und sofort zurückkaufen?

Ja. Der Bundesfinanzhof sieht darin keinen Gestaltungsmissbrauch, und eine Sperrfrist für den Rückkauf gibt es nicht. Sinnvoll ist das, um einen ungenutzten Freibetrag am Jahresende zu füllen oder um einen Verlust gezielt zu realisieren. Rechnen Sie vorher aus, wie viel Freibetrag noch frei ist, und achten Sie auf die Ordergebühren.

Wie hoch ist der Freibetrag bei ETFs?

Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 1.000 € im Jahr, für zusammen veranlagte Ehepaare 2.000 €. Weil bei Aktien-ETFs 30 % der Erträge ohnehin steuerfrei sind, deckt er 1.428,57 € Gewinn ab, bei Ehepaaren 2.857,14 €. Der Freibetrag gilt für alle Kapitalerträge zusammen, also auch für Zinsen, Dividenden und die Vorabpauschale.

Welche ETFs sind zu 30 % steuerfrei?

Alle Fonds, die laut ihren Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 % in Aktien anlegen. Dazu gehören praktisch alle breiten Aktien-ETFs, aber auch Mischfonds mit einer entsprechenden Festlegung. Mischfonds mit mindestens 25 % Aktien erhalten 15 %, Anleihe- und Geldmarkt-ETFs keine Teilfreistellung.

Kann ich einen ETF-Sparplan von der Steuer absetzen?

Nein – ein normaler Sparplan ist Vermögensbildung und keine abziehbare Ausgabe. Absetzbar sind Beiträge zu einer fondsgebundenen Basisrente. Ab 2027 kommt das Altersvorsorgedepot hinzu, für das es Zulagen und gegebenenfalls einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug gibt. In beiden Fällen ist das Geld bis zur Rente gebunden.

Kann ich ETFs umschichten, ohne Steuern zu zahlen?

Nicht durch Verkauf, denn jeder Verkauf realisiert den Gewinn. Sie können aber neue Sparraten in den neuen ETF lenken und den alten Bestand liegen lassen, jedes Jahr im Rahmen des Freibetrags umschichten oder eine größere Umschichtung in ein Jahr mit niedrigem Einkommen legen. Ein Depotübertrag zu einer anderen Bank löst keine Steuer aus.

Wie hole ich zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer zurück?

Über die Anlage KAP in der Steuererklärung, bis zu vier Jahre rückwirkend. Das lohnt sich, wenn Ihr Freibetrag nicht ausgeschöpft war, Ihr persönlicher Steuersatz niedrig ist oder Verluste bei einer anderen Bank liegen. Ist Ihr Einkommen dauerhaft sehr niedrig, verhindert eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung den Steuerabzug von vornherein.

Unser Fazit

Die meisten Steuertricks für ETFs sind bei näherem Hinsehen Stundungen. Das macht sie nicht wertlos, denn eine aufgeschobene Steuer arbeitet im Depot weiter; wer nicht unnötig umschichtet, hat in unserem Beispiel nach 20 Jahren gut 10.000 € mehr. Echte Ersparnis entsteht an wenigen Stellen, und die sind unspektakulär: ein richtig verteilter Freistellungsauftrag, der im Dezember genutzte Restfreibetrag, die Teilfreistellung bei der Fondswahl und vor allem das Timing großer Verkäufe. Wer seine Gewinne in Jahren mit niedrigem Einkommen realisiert, spart schnell mehr als mit allen jährlichen Routinen zusammen.

Die größte Neuerung kommt 2027 mit dem Altersvorsorgedepot. Für Förderberechtigte schlägt eine Zulage von 30 % auf 1.800 € Eigenbeitrag, bei kleineren Beiträgen bis zu 50 %, jede Gestaltung im freien Depot, sofern Sie mit der Bindung bis zur Rente leben können. Von GmbH-Konstruktionen, teuren Versicherungshüllen und Versprechen einer steuerfreien Haltefrist sollten sich Privatanleger dagegen nicht leiten lassen.

Für die kommenden Wochen heißt das konkret: Prüfen Sie, wie viel Ihres Freibetrags 2026 noch frei ist, und nutzen Sie ihn vor dem Jahreswechsel. Liegen bei einer Bank Verluste, die Sie mit Gewinnen anderswo verrechnen wollen, beantragen Sie die Verlustbescheinigung bis zum 15. Dezember. Und bevor Sie im Januar eine größere Entnahme planen, lohnt ein Blick darauf, in welchem Jahr Ihr Einkommen niedriger ausfällt.

Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage für Privatanleger mit Wohnsitz in Deutschland und ersetzt keine individuelle Steuerberatung.

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