Thesaurierende ETFs und Steuern: Was tatsächlich wann versteuert wird
Von Oliver Sinz · Stand: September 2026
Basiszins für die Vorabpauschale 2026: 3,20 %
Ein thesaurierender ETF ist nicht bis zum Verkauf steuerfrei. Er löst zu zwei Zeitpunkten Steuern aus: jedes Jahr Anfang Januar über die Vorabpauschale für das Vorjahr und beim Verkauf auf den Gewinn, von dem die bereits angesetzten Vorabpauschalen abgezogen werden. Die Dividenden, die der Fonds wieder anlegt, werden bei Ihnen dagegen gar nicht besteuert.
Für 2026 bedeutet das: Die Vorabpauschale beträgt 2,24 % des Anteilswerts vom Jahresanfang, sofern der ETF im Laufe des Jahres mindestens so viel zugelegt hat. Bei einem Aktien-ETF sind davon 70 % steuerpflichtig, und Ihre Bank bucht die Steuer Anfang Januar 2027 ab. Ohne Freibetrag und ohne Kirchensteuer sind das rund 0,41 % des Depotwerts vom 1. Januar 2026. Der verbreitete Satz, bei Thesaurierern falle die Steuer erst beim Verkauf an, ist also falsch. Er ist aber weniger falsch, als viele Januar-Schlagzeilen vermuten lassen, denn in normalen Börsenjahren bleibt auch heute der größere Teil des Kursgewinns bis zum Verkauf unversteuert. Bei einem Basiszins von 3,20 % und 7 % Wertzuwachs im Jahr sind es rund zwei Drittel.
Steuersätze, Teilfreistellung und Freibetrag erklären wir ausführlich im Leitfaden zu ETF-Steuern. Dieser Beitrag konzentriert sich auf den zeitlichen Ablauf, also darauf, was bei einem thesaurierenden ETF in welchem Jahr passiert. Alle Angaben gelten für Privatanleger mit Wohnsitz in Deutschland; Österreich und die Schweiz besteuern thesaurierende Fonds nach eigenen Regeln.
Das Missverständnis: „Steuern erst beim Verkauf“
Der Satz stammt aus einer Zeit, in der er praktisch stimmte. Die Vorabpauschale gibt es zwar seit der Investmentsteuerreform 2018, doch der Basiszins, an dem sie hängt, war in den ersten Jahren winzig: 0,87 % für 2018, 0,52 % für 2019 und 0,07 % für 2020. Für 2021 und 2022 war er sogar negativ, und bei negativem Basiszins fällt keine Vorabpauschale an. Wer im ETF-Boom der Jahre 2020 und 2021 mit einem Sparplan begonnen hat, hat deshalb in den ersten Januaren keine oder nur eine kaum sichtbare Abbuchung erlebt. Spürbar wurde die Vorabpauschale erst im Januar 2024, als die Banken die Steuer für 2023 einzogen, berechnet mit einem Basiszins von 2,55 %.
Seitdem wird ein thesaurierender ETF jedes Jahr ein Stück weit besteuert, obwohl kein Geld fließt. Für 2026 hat das Bundesfinanzministerium mit 3,20 % den höchsten Basiszins seit Einführung der Vorabpauschale bekanntgegeben.
Genauso schief ist allerdings die Gegenthese, die man seit 2024 immer häufiger liest: Mit dem positiven Basiszins sei die Steuerstundung bei Thesaurierern weggefallen. Die Vorabpauschale erfasst nur einen pauschalen Mindestertrag, nicht den tatsächlichen Wertzuwachs. Was der ETF darüber hinaus zulegt, bleibt bis zum Verkauf unversteuert – und in ordentlichen Börsenjahren ist das der größere Teil. Geschrumpft ist vor allem der Vorsprung gegenüber ausschüttenden ETFs.
Wann ein thesaurierender ETF Steuern auslöst
Für den Zeitpunkt der Steuer zählt bei einem Thesaurierer vor allem der Jahreswechsel. Erst dann wird abgerechnet, und zwar für jeden Anteil, der zu diesem Zeitpunkt in Ihrem Depot liegt.
| Zeitpunkt | Was passiert | Steuer bei Ihnen |
|---|---|---|
| laufend im Fonds | Dividenden gehen ein und werden wieder angelegt | keine (Steuern fallen auf Fondsebene an) |
| Jahr des Kaufs | Vorabpauschale entsteht nur anteilig | Anfang des Folgejahres, gekürzt |
| jedes Jahr Anfang Januar | Vorabpauschale für das Vorjahr gilt als zugeflossen | ja, soweit der Freibetrag nicht reicht |
| nach einem Verlustjahr | keine Vorabpauschale | keine |
| Jahr des Verkaufs | für die verkauften Anteile keine Vorabpauschale mehr | – |
| Verkauf | Gewinn abzüglich aller bisherigen Vorabpauschalen | ja |
Im Fonds: Dividenden werden wieder angelegt, ohne dass Sie Steuern darauf zahlen
Ein thesaurierender ETF sammelt die Dividenden der Unternehmen in seinem Index ein und kauft davon weitere Aktien. Das geschieht innerhalb des Fonds: Auf Ihrem Konto wird nichts gebucht, und die Zahl Ihrer Anteile bleibt gleich. Die Dividenden stecken im Anteilspreis, der anders als bei einem ausschüttenden ETF nicht um eine Ausschüttung sinkt. Für Ihre Steuer ist diese Wiederanlage kein Ereignis. Die reinvestierten Dividenden tauchen weder in Ihrer Steuerbescheinigung auf, noch verbrauchen sie Ihren Freibetrag.
Völlig unbesteuert sind die Dividenden trotzdem nicht. Auf Dividenden deutscher Unternehmen zahlt der Fonds 15 % Körperschaftsteuer, auf ausländische Dividenden die Quellensteuer des jeweiligen Landes. Diese Vorbelastung können Sie weder anrechnen noch zurückholen. Der Gesetzgeber gleicht sie pauschal über die Teilfreistellung aus, die bei Aktien-ETFs 30 % aller Erträge steuerfrei stellt, und zwar bei thesaurierenden und ausschüttenden ETFs gleichermaßen.
Jedes Jahr im Januar: die Vorabpauschale für das Vorjahr
Weil ein Thesaurierer nichts ausschüttet, besteuert der Staat stattdessen einen pauschalen Mindestertrag. Dazu wird der Rücknahmepreis Ihrer Anteile am Jahresanfang mit 70 % des Basiszinses multipliziert, den das Bundesfinanzministerium jedes Jahr im Januar bekanntgibt. Für 2026 sind das 3,20 % × 0,7 = 2,24 % des Anteilswerts. Die Vorabpauschale ist höchstens so hoch wie der Wertzuwachs des Jahres; ist der ETF gefallen, entfällt sie ganz. Bei einem Aktien-ETF sind von der Vorabpauschale wiederum 70 % steuerpflichtig, die Steuer liegt ohne Freibetrag und ohne Kirchensteuer also bei 2,24 % × 0,7 × 26,375 % ≈ 0,41 % des Depotwerts vom 1. Januar. Mit Kirchensteuer sind es rund 0,44 %.
Steuerlich gilt die Vorabpauschale erst am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Die Vorabpauschale für 2026 bucht Ihre Bank deshalb Anfang Januar 2027 ab, und sie zählt zu den Kapitalerträgen des Jahres 2027: Sie erscheint in der Steuerbescheinigung für 2027 und verbraucht den Freibetrag des Jahres 2027, nicht den von 2026. Das Geld nimmt die Bank vom Verrechnungskonto; Anteile verkauft sie dafür nicht. Wie hoch die Vorabpauschale für Ihre eigenen ETFs ausfällt, können Sie auf der Seite Vorabpauschale berechnen ermitteln.
Weil die Formel nur an Basiszins und Anteilswert anknüpft, hat die Steuer, die Sie jährlich auf einen thesaurierenden ETF zahlen, mit seinen tatsächlichen Dividenden nichts zu tun. Nehmen Sie zwei thesaurierende Aktien-ETFs, die am 1. Januar 2026 jeweils 20.000 € wert sind. Der eine bildet einen Dividendenindex nach und legt im Laufe des Jahres 2,5 % Dividenden wieder an, also 500 €. Der andere folgt einem Technologieindex mit einer Dividendenrendite von 0,5 %, das sind 100 €. Steigen beide im Jahr 2026 um mindestens 448 €, ist die Vorabpauschale bei beiden gleich: 20.000 € × 2,24 % = 448 €. Steuerpflichtig sind davon jeweils 313,60 €, die Steuer beträgt jeweils 82,71 €.
Beim Dividenden-ETF liegen die wieder angelegten Dividenden über der Vorabpauschale, beim Technologie-ETF weit darunter. Für die Steuer spielt das keine Rolle. Die Vorabpauschale versteht man daher am besten als Vorauszahlung auf den späteren Verkaufsgewinn, und so wird sie beim Verkauf auch behandelt.
Im Jahr des Kaufs: nur anteilig
Für Anteile, die Sie im Laufe eines Jahres kaufen, kürzt das Gesetz die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat vor dem Kaufmonat. Wer im Juni kauft, dem werden für dieses Jahr also nur sieben Zwölftel angesetzt. Berechnet wird der Betrag trotzdem mit dem Rücknahmepreis vom Jahresanfang, auch wenn Sie später zu einem anderen Kurs gekauft haben.
In dem Kursverlauf, den wir für die Beispiele dieses Beitrags verwenden, kostet ein Anteil Anfang 2026 115 €. Die volle Vorabpauschale für 2026 beträgt damit 2,576 € je Anteil. Kaufen Sie im Juni 100 Anteile, werden für 2026 statt 257,60 € nur 150,27 € angesetzt. Bei einem Sparplan, der jeden Monat vier Anteile kauft, kommen die 48 neuen Anteile für 2026 auf eine Vorabpauschale von 66,98 € statt 123,65 €, also auf gut die Hälfte. Steuerlich ist jede Sparrate eine eigene Tranche mit eigenem Kaufdatum und eigener Vorabpauschale. Was das beim späteren Verkauf bedeutet, erklären wir im Beitrag ETF-Sparplan und Steuern.
In Verlustjahren: gar nichts
Hat Ihr ETF über das Kalenderjahr an Wert verloren, gibt es für dieses Jahr keine Vorabpauschale, und im folgenden Januar wird nichts abgebucht. Liegt der Wertzuwachs zwar im Plus, aber unter dem Basisertrag, wird nur dieser Zuwachs angesetzt. Das ist ein echter Unterschied zum ausschüttenden ETF, dessen Ausschüttungen auch in schlechten Börsenjahren steuerpflichtig bleiben.
Die Kehrseite zeigt sich ein Jahr später. Weil im Januar keine Vorabpauschale zufließt, bleibt Ihr Sparer-Pauschbetrag für dieses Jahr ungenutzt, sofern keine anderen Kapitalerträge oder Verkäufe hinzukommen, und am Jahresende verfällt er. Wer ältere Anteile mit Buchgewinnen besitzt, kann den Freibetrag durch einen gezielten Teilverkauf trotzdem nutzen; wann sich das lohnt, zeigen wir im Beitrag ETF-Steuern sparen.
Beim Verkauf: der Rest
Verkaufen Sie Anteile, ist der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig: der Verkaufserlös abzüglich der Anschaffungskosten und abzüglich aller Vorabpauschalen, die während Ihrer Haltedauer für diese Anteile angesetzt wurden. Abgezogen werden die Vorabpauschalen selbst und nicht etwa die damals gezahlte Steuer, und zwar in voller Höhe, bevor die Teilfreistellung greift. Der Abzug steht Ihnen auch dann zu, wenn eine Vorabpauschale seinerzeit vollständig vom Freistellungsauftrag gedeckt war und Sie nie einen Cent Steuer darauf gezahlt haben. Dieser Teil Ihres Gewinns ist damit endgültig steuerfrei.
Für das Jahr des Verkaufs entsteht für die verkauften Anteile keine Vorabpauschale mehr, weil sie zum Jahreswechsel nicht mehr in Ihrem Depot liegen. Die Abbuchung, die Sie womöglich im Januar des Verkaufsjahres gesehen haben, gehört zum Vorjahr und wird beim Verkauf ganz normal abgezogen. Wie die Bank den Gewinn Posten für Posten berechnet und welche Anteile bei einem Teilverkauf zuerst als verkauft gelten, erklären wir im Beitrag ETF verkaufen und Steuern.
Rechenbeispiel: ein thesaurierender ETF von 2023 bis zum Verkauf
Ein Anleger kauft Anfang Januar 2023 200 Anteile eines thesaurierenden Aktien-ETF zu je 75 €, insgesamt 15.000 €. Der Anteilspreis steht Anfang 2024 bei 90 €, Anfang 2025 bei 105 € und Anfang 2026 bei 115 €; im September 2026 notiert der ETF bei 130 €. Der Kursverlauf ist erfunden, die Basiszinsen sind echt. Gebühren und Kirchensteuer lassen wir weg, und wir unterstellen, dass der Freibetrag des Anlegers in jedem Jahr bereits durch Zinsen auf seinem Tagesgeldkonto verbraucht ist. Weil der ETF in jedem Jahr deutlich stärker gestiegen ist als der Basisertrag, wird keine Vorabpauschale gedeckelt.
| Jahr | Basiszins | Vorabpauschale (200 Anteile) | steuerpflichtig (70 %) | Steuer | abgebucht |
|---|---|---|---|---|---|
| 2023 | 2,55 % | 267,75 € | 187,42 € | 49,42 € | Januar 2024 |
| 2024 | 2,29 % | 288,54 € | 201,98 € | 53,26 € | Januar 2025 |
| 2025 | 2,53 % | 371,91 € | 260,34 € | 68,65 € | Januar 2026 |
| Summe | 928,20 € | 171,33 € |
Variante A: Verkauf im September 2026. Der Anleger verkauft alle 200 Anteile zu 130 €. Für 2026 entsteht keine Vorabpauschale mehr, weil die Anteile am Jahresende nicht mehr in seinem Depot liegen.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Verkaufserlös (200 × 130 €) | 26.000,00 € |
| – Anschaffungskosten (200 × 75 €) | 15.000,00 € |
| – Vorabpauschalen 2023 bis 2025 | 928,20 € |
| = Veräußerungsgewinn | 10.071,80 € |
| – Teilfreistellung 30 % | 3.021,54 € |
| = steuerpflichtiger Gewinn | 7.050,26 € |
| Steuer (26,375 %) | 1.859,50 € |
Über die gesamte Haltedauer zahlt der Anleger damit 2.030,83 € Steuern, davon 171,33 € vorab über die Vorabpauschale, also 8,4 %. Zur Kontrolle: Rechnet man die Steuer direkt auf den Kursgewinn von 11.000 € aus, als hätte es die Vorabpauschale nie gegeben, kommt man auf 2.030,87 €. Die vier Cent Unterschied gehen auf die Rundung der einzelnen Abrechnungen zurück.
Variante B: Verkauf im Februar 2027. Nehmen wir an, der Kurs steht auch Ende 2026 noch bei 130 €, und der Anleger verkauft erst im Februar 2027 zum selben Kurs. Dann entsteht für 2026 eine Vorabpauschale von 200 × 115 € × 2,24 % = 515,20 €, und die Bank zieht Anfang Januar 2027 dafür 95,11 € Steuern ein. Beim Verkauf im Februar mindert diese Vorabpauschale den Gewinn zusätzlich: Er sinkt auf 9.556,60 €, steuerpflichtig sind 6.689,62 €, die Steuer beträgt 1.764,38 €. Zusammen mit den Vorjahren sind es 2.030,82 €, bis auf einen Cent derselbe Betrag wie in Variante A.
Die Vorabpauschale verteilt die Steuer also über die Jahre, sie erhöht sie nicht; eine Doppelbesteuerung gibt es nicht. Deshalb lohnt es sich auch nicht, einen ohnehin geplanten Verkauf allein vor den Jahreswechsel zu ziehen, um der Vorabpauschale zu entgehen: Was Sie im Januar nicht zahlen, zahlen Sie beim Verkauf. Anders kann die Rechnung aussehen, wenn der Verkauf dadurch in ein anderes Kalenderjahr rutscht, in dem noch Freibetrag frei ist, Ihr persönlicher Steuersatz niedriger liegt oder sich Verluste verrechnen lassen.
Im ETF-Steuerrechner nachrechnen – dort können Sie Kaufdatum, Stückzahl und Kurse durch Ihre eigenen Werte ersetzen und sehen für jedes Jahr, welche Vorabpauschale anfällt und was davon beim Verkauf abgezogen wird.
Wie viel Steuer wird wirklich aufgeschoben?
Im Rechenbeispiel wurden bis zum Verkauf gerade einmal 8,4 % der Gesamtsteuer vorab fällig. Ein Teil davon erklärt sich durch den Verkauf im September: Der Kursanstieg von 115 € auf 130 € im Jahr 2026 hat nie eine Vorabpauschale ausgelöst. Betrachtet man nur die Jahre 2023 bis 2025, wurden 11,6 % des Kursgewinns vorab erfasst, in Variante B sind es insgesamt 13,1 % der Steuer. Auch das ist wenig, weil der ETF in diesen Jahren kräftig gestiegen ist, um 20 %, knapp 17 % und rund 9,5 %, und weil die Basiszinsen mit 2,29 bis 2,55 % niedriger lagen als heute. Die Vorabpauschale richtet sich allein nach dem Basiszins: Je stärker ein ETF über den Basisertrag hinaus zulegt, desto größer ist der Teil des Gewinns, der erst beim Verkauf versteuert wird.
Für längere Zeiträume lässt sich das mit einer einfachen Modellrechnung abschätzen. Steigt ein ETF jedes Jahr um denselben Prozentsatz, mindestens aber um den Basisertrag, dann gilt für den Teil des Gewinns, der über die Vorabpauschale vorab besteuert wird:
vorab besteuerter Anteil = 0,7 × Basiszins ÷ jährlicher Wertzuwachs
Der Rest bleibt bis zum Verkauf gestundet.
| jährlicher Wertzuwachs | vorab besteuert bei Basiszins 2,53 % (2025) | vorab besteuert bei Basiszins 3,20 % (2026) |
|---|---|---|
| 5 % | 35 % | 45 % |
| 7 % | 25 % | 32 % |
| 10 % | 18 % | 22 % |
Bei einem Basiszins von 3,20 % und 7 % Wertzuwachs im Jahr wird also knapp ein Drittel des Gewinns laufend versteuert, gut zwei Drittel erst beim Verkauf. In der Wirklichkeit schwankt dieser Anteil, weil in Verlustjahren gar keine Vorabpauschale anfällt, sie in sehr guten Jahren aber auch nicht größer wird, und weil sich der Basiszins jedes Jahr ändert. Von einem Wegfall der Steuerstundung kann jedenfalls keine Rede sein.
Überschätzen sollte man die Stundung allerdings auch nicht. Aufgeschobene Steuer ist keine gesparte Steuer; der Vorteil besteht darin, dass das Geld bis zum Verkauf im Depot weiterarbeitet. Echte Ersparnisse entstehen erst, wenn Sie später in einem Jahr verkaufen, in dem der Freibetrag noch frei ist oder Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt, sodass sich die Günstigerprüfung lohnt. Für viele Anleger ist das der Ruhestand.
Thesaurierend oder ausschüttend: Was ist steuerlich besser?
Bei ausschüttenden ETFs wird jede Ausschüttung in dem Jahr versteuert, in dem sie auf Ihrem Konto eingeht. Zusätzlich kann auch bei ihnen eine Vorabpauschale anfallen, nämlich dann, wenn die Ausschüttungen eines Jahres unter dem Basisertrag bleiben; die Vorabpauschale ist dann die Differenz. In einem Jahr mit ausreichendem Wertzuwachs werden damit beide ETF-Arten mindestens auf den Basisertrag besteuert, der Ausschütter zusätzlich auf den Teil seiner Ausschüttungen, der darüber hinausgeht.
Wie sich das 2026 auswirkt, zeigen drei Szenarien. In allen dreien ist das Depot am 1. Januar 2026 20.000 € wert, der Basisertrag beträgt also 448 €, der Freibetrag ist bereits verbraucht, und Kirchensteuer fällt nicht an.
| Szenario | thesaurierend | ausschüttend |
|---|---|---|
| A: normales Börsenjahr, Ausschüttung 1,6 % (320 €) | Vorabpauschale 448 € → 82,71 € im Januar 2027 | Ausschüttung 320 € → 59,08 € sofort, Vorabpauschale 128 € → 23,63 € im Januar 2027, zusammen 82,71 € |
| B: ETF fällt um 10 %, Ausschüttung 320 € | keine Vorabpauschale → 0 € | Ausschüttung 320 € → 59,08 €, keine Vorabpauschale |
| C: Dividenden-ETF, Ausschüttung 4 % (800 €), normales Jahr | Vorabpauschale 448 € → 82,71 € | Ausschüttung 800 € → 147,70 €, keine Vorabpauschale |
Szenario A ist der Normalfall für breit gestreute Welt-ETFs, deren Ausschüttungsrendite derzeit meist unter 2 % liegt. In beiden Varianten fällt exakt dieselbe Steuer an, beim Ausschütter lediglich ein Teil davon ein paar Monate früher. Vor wenigen Jahren sah das anders aus: Mit Basiszinsen um null war die Vorabpauschale bedeutungslos, und der Thesaurierer schob die Steuer auf seine Dividenden vollständig bis zum Verkauf auf. Bei einem Basisertrag von 2,24 %, der über der Ausschüttungsrendite der meisten breiten ETFs liegt, ist dieser Vorsprung 2026 praktisch aufgebraucht.
Szenario B dreht das Bild. In einem Verlustjahr zahlt der Thesaurierer nichts, während der Ausschütter seine Ausschüttung trotzdem versteuert. Dafür ist der Anteilswert des Ausschütters um die Ausschüttung niedriger, und er versteuert beim späteren Verkauf entsprechend weniger Gewinn. Auch hier verschiebt sich also vor allem der Zeitpunkt.
Szenario C zeigt, wo der Thesaurierer auch 2026 klar im Vorteil ist. Der ausschüttende Dividenden-ETF versteuert jedes Jahr seine vollen Ausschüttungen, im Beispiel 800 €. Die thesaurierende Variante versteuert nur den Basisertrag von 448 €; die Steuer auf die übrigen 352 € wird bis zum Verkauf gestundet. Wer in der Ansparphase eine Dividendenstrategie verfolgt, das Geld aber noch nicht braucht, fährt mit der thesaurierenden Variante steuerlich besser, sofern es sie für den gewünschten Index gibt.
Ein Argument für Ausschütter bleibt der Freibetrag bei kleinen Depots. Ausschüttungen nutzen den Sparer-Pauschbetrag jedes Jahr, auch in Verlustjahren, während er beim Thesaurierer in solchen Jahren liegen bleibt, wenn Sie nicht gezielt verkaufen. Wer ohnehin unter dem Freibetrag bleibt, zahlt allerdings bei beiden Varianten keine Steuer; der Unterschied wirkt sich erst später beim Verkauf aus und ist in der Regel klein.
Unser Urteil: Für die Ansparphase mit breit gestreuten Aktien-ETFs halten wir thesaurierende ETFs weiterhin für die bessere Wahl. Den Ausschlag gibt heute allerdings die Praxis, ein nennenswerter Steuervorteil ist es kaum noch: Die Wiederanlage geschieht ohne Ordergebühren und ohne Ihr Zutun, und in Jahren ohne Wertzuwachs wird der Thesaurierer gar nicht besteuert. Bei Dividendenstrategien ist der steuerliche Vorteil sogar handfest. Ausschüttende ETFs spielen ihre Stärke in der Entnahmephase aus, wenn Sie regelmäßige Zahlungen erhalten möchten, ohne Anteile verkaufen zu müssen.
Beide Varianten im Steuerlabor vergleichen – mit Ihrem Depotwert, Ihrer Ausschüttungsrendite und Ihrem Freibetrag.
Was Sie als Anleger jetzt tun sollten
Halten Sie zunächst Anfang Januar 2027 genug Geld auf dem Verrechnungskonto bereit. Ohne Freibetrag und ohne Kirchensteuer kostet die Vorabpauschale für 2026 bei einem Aktien-ETF rund 0,41 % des Depotwerts vom 1. Januar 2026, bei 100.000 € also 413,56 €. Weil die Vorabpauschale am ersten Werktag des Jahres zufließt, trifft sie meist auf einen noch unverbrauchten Freibetrag. Haben Sie bei dieser Bank einen Freistellungsauftrag über 1.000 € erteilt, bleiben von den 413,56 € nur 149,81 € übrig, denn von den steuerpflichtigen 1.568 € sind dann 1.000 € gedeckt.
Damit das funktioniert, muss der Freistellungsauftrag für 2027 bei der richtigen Bank liegen. Ein Auftrag über 1.000 € deckt die Vorabpauschale 2026 bei einem Aktien-ETF-Depot bis zu einem Wert von rund 63.800 € am Jahresanfang vollständig ab, bei Ehepaaren mit 2.000 € bis rund 127.550 €. Das gilt allerdings nur, solange keine anderen Kapitalerträge um denselben Freibetrag konkurrieren. Wer Tagesgeld oder Festgeld mit nennenswerten Zinsen besitzt, sollte die Aufteilung im Dezember prüfen. Wie Sie den Freistellungsauftrag sinnvoll auf mehrere Banken verteilen, lesen Sie im Beitrag zum Freistellungsauftrag für ETFs.
Wundern Sie sich schließlich nicht, wenn die Vorabpauschale in einer anderen Steuerbescheinigung auftaucht, als Sie erwarten. Die Vorabpauschale für 2026 steht in der Bescheinigung für 2027, weil sie steuerlich erst dann zufließt. Haben Sie im Januar zu viel Steuer gezahlt, etwa weil der Freistellungsauftrag fehlte oder bei einer anderen Bank lag, ist das Geld nicht verloren: Soweit Ihr Freibetrag in diesem Jahr insgesamt nicht ausgeschöpft war, holen Sie es über die Anlage KAP der Steuererklärung zurück.
Sonderfälle
Anleihen- und Geldmarkt-ETFs
Thesaurierende Anleihen- und Geldmarkt-ETFs erhalten keine Teilfreistellung, ihre Vorabpauschale ist voll steuerpflichtig. Bei einem Depotwert von 20.000 € und einem Wertzuwachs von mindestens 448 € fallen für 2026 ohne Kirchensteuer 118,16 € Steuern an, bei einem gleich großen Aktien-ETF sind es 82,71 €.
Bei Geldmarkt-ETFs kommt ein zweiter Effekt hinzu. Ihr Wertzuwachs besteht fast ausschließlich aus Zinsen, und solange diese Verzinsung unter dem Basisertrag von 2,24 % bleibt, erfasst die Vorabpauschale praktisch den gesamten Jahresertrag. Einen Stundungsvorteil gegenüber einem Tagesgeldkonto gibt es dann kaum. Es bleibt ein kleiner zeitlicher Unterschied, weil Tagesgeldzinsen bei der Gutschrift versteuert werden, die Vorabpauschale erst im folgenden Januar.
Depot bei einem Broker im Ausland
Führt Ihr Broker keine deutsche Abgeltungsteuer ab, müssen Sie die Vorabpauschale für jeden thesaurierenden ETF selbst berechnen und jedes Jahr in der Anlage KAP-INV Ihrer Steuererklärung angeben. Beim späteren Verkauf müssen Sie außerdem die Anschaffungskosten und die angesetzten Vorabpauschalen selbst nachweisen, sonst zahlen Sie auf bereits versteuerte Beträge ein zweites Mal Steuern. Bei einem Sparplan über viele Jahre kommt so eine beachtliche Buchführung zusammen. Wer thesaurierende ETFs langfristig bespart, ist aus unserer Sicht mit einem Depot bei einer deutschen Bank oder einem deutschen Broker deutlich besser bedient. Wann die Steuererklärung für ETF-Anleger nötig oder lohnend ist, erklären wir im Beitrag ETF und Steuererklärung.
Warum ältere Ratgeber und Forenbeiträge etwas anderes sagen
Bis Ende 2017 galt ein völlig anderes System. Thesaurierende Fonds mussten ihre einbehaltenen Erträge, vor allem Dividenden und Zinsen, jedes Jahr als sogenannte ausschüttungsgleiche Erträge ausweisen, und die Anleger versteuerten sie so, als wären sie ausgeschüttet worden. Bei Fonds mit Sitz in Deutschland wurde die Steuer automatisch einbehalten. Bei thesaurierenden Fonds mit Sitz im Ausland, also bei den meisten ETFs, mussten Anleger die Erträge selbst in der Steuererklärung angeben und beim Verkauf nachweisen, dass sie bereits versteuert waren. Daher stammen der Ruf ausländischer Thesaurierer als „steuerhässlich“ und die vielen Anleitungen zur Steuererklärung für ausländische thesaurierende Fonds, die man bis heute findet.
Mit der Investmentsteuerreform 2018 ist dieses System entfallen. Seitdem werden in- und ausländische, physisch und synthetisch replizierende ETFs gleich behandelt, und bei einem deutschen Depot erledigt die Bank alles. Für Anteile, die Sie vor 2018 gekauft haben, gelten Übergangsregeln, die beim Verkauf eine Rolle spielen. Wir erklären sie im Beitrag ETF verkaufen und Steuern.
Häufige Fragen
Sind thesaurierte Erträge steuerpflichtig?
Nicht unmittelbar. Die Dividenden, die ein thesaurierender ETF wieder anlegt, werden bei Ihnen nicht besteuert. Stattdessen zahlen Sie jedes Jahr Steuern auf die Vorabpauschale, einen pauschalen Mindestertrag, und beim Verkauf auf den restlichen Gewinn. Über die gesamte Haltedauer wird der Wertzuwachs so vollständig erfasst, aber nicht doppelt.
Wie hoch ist der Freibetrag bei thesaurierenden ETFs?
Einen eigenen Freibetrag gibt es nicht, es gilt der allgemeine Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € im Jahr, für zusammen veranlagte Ehepaare 2.000 €. Er deckt die Vorabpauschale 2026 bei einem Aktien-ETF-Depot bis zu einem Wert von rund 63.800 € am Jahresanfang, bei Ehepaaren bis rund 127.550 €, sofern keine anderen Kapitalerträge anfallen.
Woran erkenne ich, ob mein ETF thesauriert, und wo sehe ich die Dividenden?
Thesaurierende ETFs tragen meist „Acc“ für accumulating im Namen, ausschüttende „Dist“ oder „Dis“; manche Anbieter verwenden stattdessen ein „C“ oder „D“ am Ende der Bezeichnung. Verlässlich ist die Angabe zur Ertragsverwendung im Factsheet oder Verkaufsprospekt. Die wieder angelegten Dividenden sehen Sie im Depot nicht als Buchung, sie stecken im Anteilspreis. Beziffert werden sie nur in den Jahres- und Halbjahresberichten des Fonds.
Muss ich thesaurierende ETFs in der Steuererklärung angeben?
Bei einem deutschen Depot in der Regel nicht, denn die Bank führt die Steuer auf die Vorabpauschale automatisch ab. Lohnend oder notwendig wird die Anlage KAP, wenn Ihr Freibetrag nicht voll genutzt wurde, Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt oder Ihr Broker keine deutsche Steuer abführt. Im letzten Fall gehört die Vorabpauschale in die Anlage KAP-INV.
Sind thesaurierende ETFs nach zehn Jahren steuerfrei?
Nein. Eine Haltefrist, nach der Gewinne aus ETFs steuerfrei werden, gibt es für Anteile, die seit 2009 gekauft wurden, nicht mehr, und das gilt für thesaurierende wie für ausschüttende ETFs. Eine Sonderregel gilt nur für Fondsanteile, die schon vor 2009 im Depot lagen. Warum sich der Mythos so hartnäckig hält, erklären wir im Leitfaden zu ETF-Steuern.
Thesaurierend oder ausschüttend im Kinderdepot?
Wir würden auch im Kinderdepot einen thesaurierenden ETF wählen. Steuerlich hat ein Kind viel Spielraum: Neben dem Sparer-Pauschbetrag bleibt sein Einkommen bis zum Grundfreibetrag steuerfrei, und mit einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung behält die Bank auch auf die Vorabpauschale keine Steuer ein. Vorsicht bei großen Verkäufen: Kapitalerträge über dem Sparer-Pauschbetrag zählen zur Einkommensgrenze der Familienversicherung (2026: 565 € im Monat).
Unser Fazit
Thesaurierende ETFs sind steuerlich weder so begünstigt, wie ihr alter Ruf behauptet, noch so benachteiligt, wie es die jährliche Abbuchung im Januar vermuten lässt. Seit 2018 wird jedes Jahr ein pauschaler Mindestertrag vorab besteuert, der Rest des Gewinns bleibt bis zum Verkauf gestundet, und beim Verkauf werden alle Vorabpauschalen vollständig abgezogen. In Summe zahlen Sie deshalb keinen Euro mehr Steuern als ohne Vorabpauschale, Sie zahlen einen Teil davon nur früher.
Mit dem Basiszins von 3,20 % ist dieser Teil 2026 so groß wie nie seit Einführung der Vorabpauschale, und gegenüber ausschüttenden ETFs ist der Stundungsvorteil bei breit gestreuten Fonds weitgehend verschwunden. Für die Ansparphase halten wir Thesaurierer trotzdem für die praktischere Wahl, bei Dividendenstrategien sogar für die steuerlich bessere.
Zwei Dinge würden wir im Herbst 2026 konkret erledigen: den Freistellungsauftrag für 2027 bei der Bank hinterlegen, bei der im Januar die Vorabpauschale anfällt, und rund 0,41 % des Depotwerts vom Jahresanfang auf dem Verrechnungskonto bereithalten (mit Kirchensteuer etwa 0,44 %), abzüglich dessen, was der Freibetrag abdeckt. Wie viel das bei Ihnen genau ist und wie sich ein geplanter Verkauf auswirkt, können Sie im Steuerlabor mit Ihren eigenen Kaufdaten nachrechnen.
Dieser Beitrag beschreibt die Rechtslage für Privatanleger mit Wohnsitz in Deutschland, Stand September 2026. Er ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Rechtsgrundlagen: §§ 6, 7, 16, 18, 19, 20 und 56 InvStG, §§ 20, 32d, 43a, 44 und 44a EStG, BMF-Schreiben zum Basiszins vom 13. Januar 2026.