Verluste mit ETFs: Verlusttopf, Verrechnung und Steuererstattung erklärt
Von Oliver Sinz · Stand: September 2026
Basiszins 2025: 2,53 %, 2026: 3,20 % · alle Beispiele mit Aktien-ETFs (30 % Teilfreistellung) und ohne Kirchensteuer
Wer einen ETF mit Verlust verkauft, muss in aller Regel nichts unternehmen. Die Bank bucht den Verlust in ihren allgemeinen Verlustverrechnungstopf und verrechnet ihn mit allen anderen Kapitalerträgen des Jahres, also mit Gewinnen aus Fonds und Aktien, mit Ausschüttungen, Vorabpauschalen, Dividenden und Zinsen. Hat sie im selben Jahr bereits Steuer abgezogen, erstattet sie diese automatisch; was übrig bleibt, trägt sie ohne zeitliche Grenze ins nächste Jahr vor. Bei einem Aktien-ETF zählt der Verlust wegen der Teilfreistellung allerdings nur zu 70 %. Selbst handeln müssen Sie vor allem dann, wenn Verluste und Gewinne bei verschiedenen Banken liegen, und zwar bis zum 15. Dezember.
So einfach das klingt, die Verrechnung hat Tücken, die in den meisten Ratgebern fehlen. Ein Verlust kann Ihren Freibetrag verdrängen, statt Steuern zu sparen. Ein Verlustvortrag kann jahrelang im Topf liegen, ohne Ihnen einen Cent zu bringen. Und ein thesaurierender ETF kann steuerlich im Minus enden, obwohl sein Kurs gestiegen ist. An vier durchgerechneten Fällen zeigen wir, wie die Bank vorgeht und wann Sie eingreifen sollten. Wie ETFs grundsätzlich besteuert werden, erklären wir im Leitfaden zu ETF-Steuern.
So funktioniert der Verlusttopf
Der Verlusttopf, amtlich Verlustverrechnungstopf, ist kein Konto, auf dem Geld liegt, sondern eine interne Steuerrechnung Ihrer Bank. Das Gesetz verpflichtet jede Bank, die Kapitalertragsteuer abführt, negative und positive Kapitalerträge eines Kalenderjahres gegeneinander aufzurechnen (§ 43a Abs. 3 EStG). Dafür führt sie für jeden Kunden zwei Töpfe: einen für Verluste aus Einzelaktien und einen allgemeinen für alles andere. In diesem allgemeinen Topf, den manche Banken „Sonstige“ nennen, landen Ihre ETF-Verluste.
Die Bank rechnet Ihr Steuerjahr fortlaufend. Jede Buchung, ob Verkauf, Ausschüttung oder Zinsgutschrift, wird mit allem saldiert, was im selben Jahr schon gebucht ist. Ein Verlust im Oktober wirkt deshalb auf einen Gewinn aus dem März zurück, und die Steuer, die Sie im Frühjahr gezahlt haben, kommt im Herbst wieder aufs Konto. Steht am Jahresende unter dem Strich ein Minus, wird daraus ein Verlustvortrag, den die Bank ab Januar mit neuen Erträgen verrechnet.
Zwei Grenzen zieht das Gesetz (§ 20 Abs. 6 EStG). Verluste aus Kapitalvermögen lassen sich nur mit Kapitalerträgen verrechnen, nicht mit Ihrem Gehalt, Ihrer Rente oder Mieteinnahmen. Und sie lassen sich nur in die Zukunft vortragen, nicht in ein früheres Jahr zurück: Wer 2026 einen großen Verlust realisiert, bekommt keine Steuer aus 2025 zurück. Hinzu kommt eine praktische Grenze. Jede Bank kennt nur ihren eigenen Topf, und Verluste bei der Filialbank mindern keine Gewinne beim Neobroker, solange Sie nicht selbst tätig werden.
Zwei Töpfe: Warum ETF-Verluste mehr können als Aktienverluste
Die Trennung in zwei Töpfe geht auf eine Sonderregel für Einzelaktien zurück. Verluste aus dem Verkauf von Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus dem Verkauf von Aktien verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG). ETF-Anteile sind steuerlich aber keine Aktien, sondern Investmentanteile, auch wenn sie an der Börse genauso gehandelt werden und der Fonds selbst ausschließlich Aktien hält. Für ihre Verluste gilt die Beschränkung deshalb nicht. Daraus ergibt sich eine Einbahnstraße, die viele Anleger erst bemerken, wenn sie von Einzelaktien auf ETFs umsteigen:
| Ihr Verlust stammt aus … | mindert Gewinne aus Einzelaktien | mindert ETF-Gewinne, Ausschüttungen und Vorabpauschalen | mindert Dividenden und Zinsen |
|---|---|---|---|
| Einzelaktien (Aktientopf) | ja | nein | nein |
| ETFs und anderen Fonds (allgemeiner Topf) | ja | ja | ja |
| Anleihen und Zertifikaten (allgemeiner Topf) | ja | ja | ja |
Gewinne aus Einzelaktien verrechnet die Bank zuerst mit dem Aktientopf und erst danach mit dem allgemeinen Topf, sodass beide Töpfe genutzt werden. An einen Aktienverlust kommt ein ETF-Gewinn dagegen nie heran, egal wie groß er ist. Wer mit Einzelaktien Lehrgeld bezahlt hat und inzwischen nur noch ETFs bespart, schleppt einen Aktienverlusttopf deshalb unter Umständen über Jahre mit. Nutzbar wird er erst, wenn wieder Aktien mit Gewinn verkauft werden, bei derselben Bank oder, über eine Verlustbescheinigung, bei einer anderen. Die Asymmetrie mit Zahlen zeigen wir im Beitrag ETF verkaufen und Steuern.
Bei ETF-Verlusten kommt eine zweite Besonderheit hinzu, die Teilfreistellung. Weil bei einem Aktien-ETF nur 70 % eines Gewinns steuerpflichtig sind, zählen auch nur 70 % eines Verlusts. Verkaufen Sie mit 3.000 € Minus, landen 2.100 € im Topf, bei einem Mischfonds mit 15 % Teilfreistellung 2.550 € und bei einem Anleihen-ETF die vollen 3.000 €. Ein Verlust mit einem Anleihen-ETF ist steuerlich also mehr wert als ein gleich hoher Verlust mit einem Aktien-ETF. Welche Folgen das hat, wenn Gewinne und Verluste aus unterschiedlichen Fondsarten zusammentreffen, erklären wir im Beitrag zur Teilfreistellung.
Bundesverfassungsgericht: Fällt die Sonderregel für Aktien?
Ob die Beschränkung für Aktienverluste mit dem Grundgesetz vereinbar ist, prüft das Bundesverfassungsgericht seit mehr als fünf Jahren. Der Bundesfinanzhof hält sie für gleichheitswidrig und hat sie dem Gericht im November 2020 vorgelegt (Beschluss vom 17.11.2020, VIII R 11/18; Az. beim BVerfG 2 BvL 3/21). In seiner Jahresvorschau hat das Gericht eine Entscheidung für 2026 angekündigt, bis Ende September lag sie nicht vor. Kippt die Regel, könnten Aktienverluste künftig auch ETF-Gewinne, Zinsen und Dividenden mindern.
Seit einem BMF-Schreiben vom 31. Januar 2022 ergehen Steuerbescheide insoweit vorläufig, ein Einspruch ist nicht nötig. Das gilt allerdings nur für Bescheide, in denen ein Verlust aus Aktienverkäufen festgestellt wird. Damit ein günstiges Urteil Ihnen etwas bringt, muss der Aktienverlust also im Steuerbescheid auftauchen, und dafür brauchen Sie eine Verlustbescheinigung der Bank und die Anlage KAP. Der Preis: Die Bank setzt ihren Aktientopf dann auf null, und den Verlust verrechnet nur noch das Finanzamt. Bei einem großen Aktientopf, der bei der Bank ohnehin nicht abgebaut wird, halten wir das für eine sinnvolle Vorsorge. Für ETF-Verluste ändert das Verfahren nichts.
In welcher Reihenfolge die Bank rechnet
Die meisten Missverständnisse rund um den Verlusttopf entstehen bei der Reihenfolge. Bei jedem Ertrag geht die Bank nach demselben Schema vor:
- Sie ermittelt den steuerpflichtigen Betrag, bei Fonds nach Abzug der Teilfreistellung.
- Diesen Betrag verrechnet sie zuerst mit dem Verlusttopf.
- Was danach übrig bleibt, deckt sie mit Ihrem Freistellungsauftrag ab.
- Erst auf den Rest führt sie Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag ab.
Ein Verlust läuft denselben Weg rückwärts. Die Bank erstattet zuerst die Steuer, die sie im laufenden Jahr bereits einbehalten hat, gibt dann verbrauchten Freibetrag wieder frei, und erst der Rest landet im Topf. Daraus folgt etwas, das viele Anleger überrascht: Verluste gehen dem Freibetrag vor. Sie können ihn nicht aufstocken, wohl aber verdrängen. Wie sich das über ein ganzes Jahr auswirkt, zeigt das folgende Beispiel.
Beispiel 1: Jonas hat bei seinem Broker einen Freistellungsauftrag über 1.000 € und mehrere Aktien-ETFs, darunter einen thesaurierenden, der am 1. Januar 2025 40.000 € wert war. Außerdem parkt er dort Geld auf dem Tagesgeldkonto. Im Jahr 2026 bucht der Broker:
| Monat | Vorgang | steuerpflichtig | Freibetrag genutzt (Stand) | Verlusttopf (Stand) | Steuer |
|---|---|---|---|---|---|
| Januar | Vorabpauschale 2025: 708,40 € | 495,88 € | 495,88 € | – | – |
| März | Verkauf ETF B mit 2.000 € Gewinn | 1.400,00 € | 1.000,00 € | – | 236,28 € |
| Juni | Tagesgeldzinsen | 150,00 € | 1.000,00 € | – | 39,56 € |
| Oktober | Verkauf ETF C mit 4.000 € Verlust | −2.800,00 € | 0,00 € | 754,12 € | −275,84 € |
| Dezember | Ausschüttung ETF D: 400 € | 280,00 € | 0,00 € | 474,12 € | – |
Im März reicht der Rest des Freibetrags von 504,12 € nicht mehr aus, auf die übrigen 895,88 € behält der Broker 236,28 € ein, im Juni auf die Zinsen weitere 39,56 €. Der Verlust im Oktober zählt wegen der Teilfreistellung mit 2.800 € und übersteigt damit alles, was Jonas bis dahin eingenommen hat, nämlich 2.045,88 €. Der Broker erstattet ihm deshalb beide Steuerbeträge vollständig, gibt den Freibetrag komplett frei und bucht die restlichen 754,12 € in den Topf. Die Ausschüttung im Dezember verrechnet er mit dem Topf und nicht mit dem Freibetrag.
Das Ergebnis verdient einen zweiten Blick. Jonas hatte 2026 steuerpflichtige Erträge von gut 2.300 € und zahlt keine Steuer. Sein Freibetrag von 1.000 € bleibt dabei aber vollständig ungenutzt und verfällt am 31. Dezember, während 474,12 € Verlust ins nächste Jahr wandern. Dort verrechnet der Broker sie im Januar 2027 mit der nächsten Vorabpauschale. Bei einem Fondswert von 44.000 € zu Beginn des Jahres 2026 beträgt sie 985,60 €, steuerpflichtig sind 689,92 €. Nach Abzug des Topfs belasten nur noch 215,80 € den Freibetrag 2027.
Im ETF-Steuerrechner nachrechnen – Sie sehen für jede Buchung außer den Tagesgeldzinsen, was mit Freibetrag, Steuer und Verlusttopf passiert.
Was sich im Dezember noch retten lässt
Den verfallenden Freibetrag kann Jonas noch nutzen. Realisiert er nach der Ausschüttung, aber vor dem Stichtag seines Brokers einen Kursgewinn, der steuerpflichtig 1.474,12 € ergibt, verrechnet der Broker davon zuerst 474,12 € mit dem Topf und deckt die übrigen 1.000 € mit dem Freibetrag. Bei einem Aktien-ETF entspricht das einem Kursgewinn von 2.105,89 €. Steuer fällt keine an, und kauft Jonas die Anteile sofort zurück, liegen seine Anschaffungskosten entsprechend höher. Ohne diesen Schritt wäre ein Freibetrag verloren, der bis zu 263,75 € Steuer wert ist. Dass Verkauf und Rückkauf legal sind und worauf Sie dabei achten sollten, erklären wir im Beitrag ETF-Steuern sparen.
Verlust trotz Kursgewinn: die Rolle der Vorabpauschale
Bei thesaurierenden ETFs wirkt die Vorabpauschale in beide Richtungen. Zunächst ist sie ein gewöhnlicher Kapitalertrag: Liegt im allgemeinen Topf ein Verlust, verrechnet die Bank die Vorabpauschale im Januar damit, bevor sie auf den Freibetrag zugreift, so wie bei Jonas. In einem Jahr, in dem Ihr ETF an Wert verloren hat, fällt dagegen gar keine Vorabpauschale an, weil sie auf den tatsächlichen Wertzuwachs begrenzt ist.
Weniger bekannt ist der zweite Effekt. Beim Verkauf zieht die Bank alle Vorabpauschalen, die während der Haltedauer angesetzt wurden, vom Veräußerungsgewinn ab, und zwar in voller Höhe vor der Teilfreistellung (§ 19 Abs. 1 InvStG). Andernfalls würde derselbe Wertzuwachs zweimal besteuert. Liegt der Verkaufskurs nur wenig über dem Kaufkurs, kann dieser Abzug den Gewinn ins Minus drehen.
Beispiel 2: Eine Anlegerin kauft Anfang Januar 2025 Anteile eines thesaurierenden Aktien-ETFs für 20.000 € (vereinfacht: der Kaufkurs entspricht dem Kurs zu Jahresbeginn). Der Fonds steigt 2025 und 2026 um jeweils 8 %, auf 21.600 € und dann 23.328 €. Im Jahr 2027 fällt der Markt, und im Oktober verkauft sie für 20.500 €. An der Börse hat sie 500 € verdient. Die Steuerrechnung der Bank sieht so aus:
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Verkaufserlös | 20.500,00 € |
| − Anschaffungskosten | 20.000,00 € |
| − Vorabpauschale 2025 (Basiszins 2,53 %) | 354,20 € |
| − Vorabpauschale 2026 (Basiszins 3,20 %) | 483,84 € |
| = Veräußerungsergebnis | −338,04 € |
| steuerlich wirksam nach Teilfreistellung (70 %) | −236,63 € |
Die 236,63 € landen im allgemeinen Topf und mindern ihre nächsten Erträge. Ein Steuergeschenk ist das nicht. Die Bank gleicht damit die Vorabpauschalen der Jahre 2025 und 2026 aus, von denen 247,94 € und 338,69 € steuerpflichtig waren. Über die gesamte Haltedauer hat sie also 247,94 € + 338,69 € − 236,63 € = 350,00 € versteuert, exakt 70 % ihres tatsächlichen Gewinns von 500 €. Für 2027 fällt auf die verkauften Anteile keine Vorabpauschale mehr an.
Die Rechnung geht allerdings nur auf, wenn der Verlust auch verrechnet wird. Hat die Anlegerin bei dieser Bank keine weiteren Erträge, bleibt er im Topf liegen, während die Steuer auf die Vorabpauschalen längst bezahlt ist. Wer eine solche Abrechnung zum ersten Mal sieht, hält den Verlust leicht für einen Fehler der Bank. Er ist keiner. Wie hoch die Vorabpauschale in Ihrem Depot ausfällt, zeigt unser Rechner Vorabpauschale berechnen; wie sie mit dem späteren Verkauf zusammenhängt, lesen Sie im Beitrag Thesaurierende ETFs und Steuern.
Verlust trotz Kursgewinn im Steuerlabor nachrechnen
Was mit dem Verlust am Jahresende passiert
Ein Verlust, der bis zum 31. Dezember nicht verbraucht ist, verfällt nicht. Die Bank trägt ihn ins nächste Jahr vor (§ 43a Abs. 3 Satz 3 EStG), getrennt nach Aktientopf und allgemeinem Topf und ohne zeitliche Grenze. Hinweise, ein Topf könne nach einigen Jahren „verfallen“, sind schlicht falsch. Der Vortrag bleibt aber an die Bank gebunden: Er wirkt nur auf Erträge, die dort anfallen. Wer bei dieser Bank nichts mehr anlegt, hat von einem großen Topf wenig.
Depotwechsel: So nehmen Sie den Topf mit
Beim Wechsel zu einer anderen Bank können Sie den Verlusttopf mitnehmen, allerdings unter Bedingungen, die das Gesetz eng fasst (§ 43a Abs. 3 Satz 6 EStG). Sie müssen den gesamten Depotbestand übertragen, das neue Depot muss auf denselben Inhaber laufen, und Sie müssen die Übertragung der Verluste ausdrücklich verlangen, in der Regel mit einem Kreuz im Übertragsformular. Die alte Bank meldet der neuen dann die Höhe der Töpfe. Einzelne Zusammenfassungen im Netz behaupten, es genüge, einen Teil der Wertpapiere mitzunehmen. Darauf sollten Sie sich nicht verlassen, denn das Gesetz spricht ausdrücklich von einem vollständigen Übertrag, und Banken setzen in der Regel voraus, dass das alte Depot danach leer ist.
Bei einem Teilübertrag bleibt der Topf bei der alten Bank. Verloren ist er deshalb nicht, er wartet dort auf künftige Erträge, oder Sie lassen ihn sich bis zum 15. Dezember bescheinigen. Bei einer Schenkung an Kinder oder den Partner wandert er dagegen nie mit, weil er an Ihre Person gebunden ist.
Ehepaare: Verluste des einen mindern Gewinne des anderen
Verheiratete und eingetragene Lebenspartner haben einen Vorteil, den viele nicht kennen. Liegt bei einer Bank ein gemeinsamer Freistellungsauftrag vor, verrechnet sie einmal im Jahr die Verluste des einen Partners mit den Erträgen des anderen (§ 43a Abs. 3 Satz 2 EStG), und zwar nach Ablauf des Kalenderjahres, bei manchen Banken erst im Januar oder Februar. Das gilt für Gemeinschaftsdepots ebenso wie für die Einzeldepots beider Partner bei dieser Bank. Der gemeinsame Auftrag darf sogar über 0 € lauten, wenn Sie den Freibetrag lieber bei anderen Banken einsetzen. Die Aktienregel gilt auch hier: Aktienverluste des einen Partners mindern nur Aktiengewinne des anderen.
Beispiel 3: Ben und Anna sind verheiratet und haben bei ihrem Broker einen gemeinsamen Freistellungsauftrag über 2.000 €. Ben verkauft 2026 einen Aktien-ETF mit 6.000 € Gewinn, steuerpflichtig sind 4.200 €. Nach Abzug des Freibetrags behält der Broker auf 2.200 € insgesamt 580,25 € ein. Anna verkauft einen anderen Aktien-ETF mit 2.000 € Verlust, der mit 1.400 € in ihrem Topf landet. Unterjährig passiert damit nichts, die Töpfe der Partner laufen getrennt. Nach Jahresende gleicht der Broker beide aus: Steuerpflichtig bleiben 4.200 € − 1.400 € − 2.000 € = 800 €, die Steuer sinkt auf 211,00 €, und das Paar bekommt 369,25 € erstattet.
Mit zwei Einzelaufträgen über je 1.000 € hätte der Broker bei Ben 844,00 € einbehalten, Annas Freibetrag wäre ungenutzt geblieben und ihr Verlust im Topf liegen geblieben. Über die gemeinsame Steuererklärung ließe sich das korrigieren, vollständig aber nur mit einer Verlustbescheinigung für Anna, beantragt bis zum 15. Dezember; dann kämen 633,00 € zurück. Für Ehepaare, die ihre Depots bei derselben Bank führen, halten wir den gemeinsamen Freistellungsauftrag deshalb für die klar bessere Wahl. Wie Sie den Freibetrag zwischen mehreren Banken aufteilen, lesen Sie im Beitrag zum Freistellungsauftrag für ETFs.
Verluste bei mehreren Banken: Vortrag oder Verlustbescheinigung?
Liegen Verluste bei einer Bank und Gewinne bei einer anderen, führt der Weg über das Finanzamt. Die Bank mit den Verlusten stellt Ihnen dafür eine Verlustbescheinigung aus, allerdings nur auf Antrag, und der muss bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres bei ihr eingehen (§ 43a Abs. 3 Satz 5 EStG). Die Frist lässt sich nicht verlängern, der Antrag ist unwiderruflich. Die Bank bescheinigt dann den nicht verrechneten Verlust zum Jahresende, getrennt nach Aktien- und sonstigen Verlusten, schickt die Bescheinigung in der Regel bis Ende März zusammen mit der Jahressteuerbescheinigung und setzt ihre Töpfe auf null. Die Beträge tragen Sie in die Anlage KAP ein. Welche Zeilen das sind und wie das Finanzamt die Erstattung berechnet, zeigen wir im Beitrag ETF und Steuererklärung.
Ob sich der Antrag lohnt, beantworten die meisten Ratgeber mit einem Satz: Er lohne sich, wenn man Depots bei mehreren Banken hat. Das greift zu kurz. Entscheidend ist, ob der Verlust bei der alten Bank in absehbarer Zeit etwas bewirkt, und die Antwort darauf hängt am Freibetrag.
Beispiel 4: Mia verkauft im Februar 2026 bei ihrer Filialbank einen Aktien-ETF mit 2.000 € Verlust; im Topf landen 1.400 €. Dort liegt noch ein ausschüttender ETF, der im Juni 300 € ausschüttet, steuerpflichtig 210 €. Die Bank verrechnet die Ausschüttung mit dem Topf, der zum Jahresende noch 1.190 € enthält, und Mias Freistellungsauftrag über 300 € bleibt bei der Filialbank ungenutzt. Beim Neobroker, wo die übrigen 700 € ihres Auftrags liegen, realisiert sie im selben Jahr steuerpflichtige Gewinne von 1.900 € und zahlt auf 1.200 € insgesamt 316,50 € Steuer.
Beantragt Mia keine Verlustbescheinigung, verrechnet die Filialbank den Topf in den folgenden Jahren mit den Ausschüttungen, 210 € pro Jahr, knapp sechs Jahre lang. Gespart ist damit nichts, solange ihr Freistellungsauftrag bei der Filialbank diese Ausschüttungen ohnehin gedeckt hätte. Der Verlust verdrängt nur den Freibetrag, der dort Jahr für Jahr ungenutzt bleibt. Etwas bringt der Vortrag erst, wenn Mia ihren Auftrag bei der Filialbank auf null setzt und die 300 € beim Neobroker einsetzt, und auch dann nur verteilt über sechs Jahre.
Beantragt sie die Bescheinigung bis zum 15. Dezember 2026, rechnet das Finanzamt anders. Von den 1.900 € Gewinn beim Neobroker zieht es den bescheinigten Verlust von 1.190 € ab. Die verbleibenden 710 € liegen unter ihrem Sparer-Pauschbetrag von 1.000 €, und Mia bekommt mit der Steuererklärung für 2026 die vollen 316,50 € zurück, auf einen Schlag.
Daraus leiten wir eine einfache Faustregel ab. Teilen Sie den Verlust im Topf durch die steuerpflichtigen Erträge, die Sie bei dieser Bank pro Jahr erwarten. Dauert der Abbau mehrere Jahre oder deckt der Freistellungsauftrag diese Erträge ohnehin, spricht fast alles für die Bescheinigung, sofern Sie anderswo Steuern auf Kapitalerträge zahlen. Legen Sie bei der Bank mit dem Verlust dagegen weiter kräftig an und fallen dort Erträge oberhalb des Freibetrags an, können Sie sich das Formular sparen. Der Vorteil kommt dann automatisch, nur etwas später.
Einen Haken hat die Bescheinigung. Übersteigt der bescheinigte Verlust Ihre übrigen Kapitalerträge des Jahres, stellt das Finanzamt den Rest gesondert fest und trägt ihn vor. Dieser Vortrag wirkt nur noch über die Steuererklärung, denn keine Bank kennt ihn mehr. Sie müssen die Anlage KAP deshalb auch in den Folgejahren abgeben, bis der Verlust verbraucht ist.
Verluste bewusst realisieren: wann es sich lohnt
Wenn Verluste Steuern sparen, liegt der Gedanke nahe, sie gezielt herbeizuführen: einen ETF im Minus verkaufen und sofort zurückkaufen, damit der Verlust im Topf landet, die Position aber erhalten bleibt. Das ist legal. Der Bundesfinanzhof sieht im Verkauf mit anschließendem Wiederkauf keinen Gestaltungsmissbrauch, und eine Sperrfrist für den Rückkauf gibt es in Deutschland nicht.
Ein Gewinn ist es trotzdem nur unter drei Bedingungen. Erstens müssen bei derselben Bank im selben Jahr steuerpflichtige Erträge oberhalb des Freibetrags anfallen, sonst verdrängt der Verlust nur den Freibetrag, wie es Jonas zum Teil passiert ist. Zweitens sollte der steuerlich wirksame Verlust diese Erträge nicht übersteigen. Bei einem Aktien-ETF darf der Kursverlust deshalb höchstens so groß sein wie die Erträge oberhalb des Freibetrags, geteilt durch 0,7. Drittens verschieben Sie die Steuer meist nur. Die zurückgekauften Anteile haben niedrigere Anschaffungskosten, und der spätere Gewinn fällt um genau diesen Betrag höher aus. Zur echten Ersparnis wird der Verlust erst, wenn dieser spätere Gewinn in einen freien Freibetrag oder in ein Jahr mit niedrigem Steuersatz fällt.
Wir halten das deshalb für ein Werkzeug für wenige Wochen im Jahr, nicht für eine Strategie. Im November, wenn feststeht, welche Gewinne das Jahr gebracht hat, kann ein dosierter Verlust sinnvoll sein. Wer ohne Rechnung verkauft, zahlt Ordergebühren und Spread für eine Ersparnis, die es womöglich gar nicht gibt. Wie man den Verlust passend dosiert, rechnen wir im Beitrag ETF-Steuern sparen vor.
Checkliste für den Herbst
Die meisten Fehler rund um den Verlusttopf lassen sich im Oktober und November noch vermeiden, danach wird es eng. Diese Punkte sollten Sie jedes Jahr durchgehen:
- Töpfe prüfen: In der Steuerübersicht jeder Bank stehen Aktientopf, allgemeiner Topf und der bereits genutzte Freibetrag. Notieren Sie für jede Bank alle drei Werte.
- Topf und Freibetrag vergleichen: Liegt bei einer Bank ein Verlust und zugleich ungenutzter Freibetrag, verfällt der Freibetrag am Jahresende. Ein gezielt realisierter Gewinn kann das verhindern.
- Mehrere Banken: Bewirkt ein Verlust bei seiner Bank absehbar nichts, beantragen Sie bis zum 15. Dezember die Verlustbescheinigung.
- Aktienverlusttopf: Wer nur noch ETFs kauft, sollte ihn sich bescheinigen lassen, wenn er anderswo Aktiengewinne versteuert oder von einem günstigen Urteil aus Karlsruhe profitieren möchte.
- Depotwechsel: Übertragen Sie den vollständigen Bestand und beauftragen Sie die Mitnahme der Töpfe ausdrücklich.
- Ehepaare: Führen beide Partner Depots bei derselben Bank, gehört dort ein gemeinsamer Freistellungsauftrag hin, notfalls über 0 €.
- Stichtag: Viele Banken nennen für Verkäufe, die noch im alten Jahr zählen sollen, einen eigenen Termin kurz vor Weihnachten. Fragen Sie nach, bevor Sie am 30. Dezember handeln.
Was Sie im Steuerlabor nachrechnen können
Das Steuerlabor rechnet so, wie eine deutsche Depotbank abrechnet: Buchung für Buchung, mit Teilfreistellung, Verlusttopf, Freistellungsauftrag und Vorabpauschale in der Reihenfolge, die das Gesetz vorgibt. Sie sehen damit, ob ein geplanter Verkauf Steuer spart oder nur Freibetrag verdrängt, wie viel vom Topf nach der nächsten Vorabpauschale übrig bleibt und warum Ihre Verkaufsabrechnung einen Verlust ausweist, obwohl der Kurs gestiegen ist. Auch Beispiel 2 lässt sich dort Schritt für Schritt nachvollziehen, Beispiel 1 ohne die Tagesgeldzinsen.
Was außerhalb einer einzelnen Bank geschieht, bildet das Steuerlabor nicht ab: die Verrechnung zwischen verschiedenen Banken, den Ausgleich zwischen Ehepartnern und alles, was erst im Finanzamt passiert. Es zeigt Ihnen, was Ihre Bank tun sollte. Was Sie darüber hinaus über die Steuererklärung zurückbekommen, entscheidet der Einkommensteuerbescheid.
Ihr eigenes Depot im Steuerlabor durchrechnen – Sie sehen für jede Buchung, wie sich Verlusttopf und Freibetrag verändern.
Häufige Fragen
Wie lange ist der Verlusttopf gültig?
Zeitlich unbegrenzt. Die Bank trägt nicht verrechnete Verluste Jahr für Jahr ins nächste vor, bis sie mit Erträgen verrechnet sind, und das gilt für den Aktientopf wie für den allgemeinen Topf. Bei der Bank endet der Vortrag nur, wenn Sie sich den Verlust bescheinigen lassen, die Töpfe bei einem Depotübertrag mitnehmen oder im Todesfall.
Was zuerst, Verlusttopf oder Freistellungsauftrag?
Zuerst der Verlusttopf. Die Bank verrechnet jeden neuen Ertrag mit vorhandenen Verlusten und greift auf den Freistellungsauftrag erst zu, wenn der Topf leer ist. Bei einem neuen Verlust erstattet sie zuerst bereits gezahlte Steuer und gibt dann verbrauchten Freibetrag wieder frei. Ein Verlust kann den Freibetrag deshalb verdrängen, aber nicht erhöhen.
Kann ich ETF-Verluste mit meinem Gehalt verrechnen?
Nein. Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nur mit Kapitalerträgen verrechnet werden, nicht mit Lohn, Rente, Mieteinnahmen oder Gewinnen aus einem Gewerbe. Auch ein Rücktrag in ein früheres Jahr ist ausgeschlossen. Was sich nicht verrechnen lässt, wird vorgetragen und mindert Kapitalerträge der folgenden Jahre.
Werden Dividenden und Ausschüttungen mit dem Verlusttopf verrechnet?
Mit dem allgemeinen Topf ja. ETF-Verluste mindern Ausschüttungen, Vorabpauschalen, Dividenden und Zinsen. Der Aktientopf wirkt dagegen nur auf Gewinne aus dem Verkauf von Aktien. Wer ausschließlich Aktienverluste im Topf hat, zahlt auf Dividenden deshalb Steuer, sobald sein Freibetrag verbraucht ist.
Wo sehe ich meinen Verlusttopf?
In der Regel in der Steuerübersicht oder im Steuerreport Ihres Online-Bankings, getrennt nach Aktien und Sonstigen. Die Beträge sind dort bereits um die Teilfreistellung gekürzt. Haben Sie eine Verlustbescheinigung beantragt, steht der bescheinigte Stand zum Jahresende außerdem in den Steuerunterlagen, die Ihnen die Bank im Frühjahr schickt.
Kann man einen Verlusttopf vererben oder verschenken?
Nein. Der Topf ist an Ihre Person gebunden und wandert nur bei einem Depotübertrag auf denselben Inhaber mit. Verschenken Sie ein Depot, bleibt er bei Ihnen zurück. Im Erbfall gehen Verlustvorträge nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht auf die Erben über. Die Bank schließt den Topf, sobald sie vom Tod erfährt, und weist den Verlust in der Regel ohne Antrag in der Steuerbescheinigung aus. Nutzbar ist er dann nur noch in der Veranlagung des Verstorbenen für das Todesjahr, bei Ehepaaren in der Zusammenveranlagung. Bei größeren Töpfen lohnt es sich, früh mit der Bank und einem Steuerberater zu sprechen.
Ist ein Totalverlust bei ETFs möglich?
Praktisch nur, wenn sämtliche Unternehmen im Index wertlos würden. Das Fondsvermögen ist vom Vermögen der Fondsgesellschaft getrennt und bleibt den Anlegern auch bei deren Pleite erhalten. Das realistische Risiko sind Kursverluste, die bei breit gestreuten Aktien-ETFs durchaus einige Jahre anhalten können. Realisieren Sie einen solchen Verlust, verrechnet ihn die Bank wie jeden anderen ETF-Verlust über den allgemeinen Topf.
Unser Fazit
Der Verlusttopf gehört zu den Teilen des deutschen Steuersystems, die für Privatanleger erstaunlich gut funktionieren. Wer seine ETFs bei einer einzigen deutschen Bank hält, bekommt Verluste automatisch verrechnet, zu viel gezahlte Steuer im selben Jahr zurück und einen Vortrag, der nie verfällt, ohne ein einziges Formular auszufüllen. ETF-Anleger haben dabei einen strukturellen Vorteil gegenüber Aktiensammlern: Ihre Verluste mindern jeden Kapitalertrag, während Aktienverluste in ihrem eigenen Topf gefangen bleiben, zumindest bis Karlsruhe entscheidet.
Die Schwäche liegt in der Reihenfolge. Weil die Bank Verluste vor dem Freibetrag verrechnet, spart ein Verlust manchmal Steuern und verdrängt manchmal nur Freibetrag, und im zweiten Fall bemerkt es kaum jemand. Wer bei mehreren Banken anlegt, sollte deshalb jeden Herbst prüfen, wo Verluste liegen und ob sie dort etwas bewirken. Liegt ein Topf bei einer Bank, bei der kaum noch Erträge anfallen oder der Freistellungsauftrag sie ohnehin deckt, raten wir zur Verlustbescheinigung. Die Frist dafür ist der 15. Dezember, und über sie lässt sich nicht verhandeln.
Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage für Privatanleger mit Wohnsitz in Deutschland und ersetzt keine individuelle Steuerberatung.