ETF und Steuererklärung: Wann die Anlage KAP sinnvoll oder notwendig sein kann

Von Oliver Sinz · Stand: September 2026

Zeilenangaben nach dem Vordruck der Anlage KAP 2025 · Einkommensteuertarif 2026

Wer seine ETFs bei einer deutschen Bank oder einem deutschen Neobroker hält, muss in der Steuererklärung in aller Regel nichts eintragen. Die Bank zieht die Abgeltungsteuer auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Verkaufsgewinne selbst ab, und damit ist die Sache erledigt. Pflicht wird die Anlage KAP erst, wenn Erträge ohne deutschen Steuerabzug geblieben sind, vor allem bei einem Broker im Ausland. Lohnend ist sie, wenn die Bank zu viel einbehalten hat: weil Ihr Freibetrag ungenutzt blieb, Ihr Einkommen niedrig ist oder Verluste bei einer anderen Bank liegen.

Gerade dieser zweite Teil wird unterschätzt. Die Anlage KAP gilt als Formular für Spezialfälle, dabei treffen die lohnenden Fälle ganz gewöhnliche Sparer: die Anlegerin, deren Freistellungsauftrag bei der Hausbank liegt, während der Neobroker vom ersten Euro an Steuern abzieht, oder den Rentner, dem die Bank 26,375 % einbehält, obwohl sein persönlicher Steuersatz weit darunter liegt. Was die Erklärung in solchen Fällen bringt, lässt sich auf den Euro genau ausrechnen. Wie ETFs grundsätzlich besteuert werden, erklären wir im Leitfaden zu ETF-Steuern.

Muss ich ETFs in der Steuererklärung angeben?

Nein, solange Ihr Depot bei einer deutschen Bank liegt und keiner der unten beschriebenen Sonderfälle eintritt. Die Abgeltungsteuer heißt so, weil sie die Einkommensteuer auf Kapitalerträge abgilt: Die Bank berechnet sie, führt sie ans Finanzamt ab und berücksichtigt dabei Teilfreistellung, Freistellungsauftrag und Verlusttopf. Die Jahressteuerbescheinigung, die Sie im Frühjahr bekommen, fasst nur zusammen, was bereits geschehen ist. Ob Sie per Sparplan kaufen und ob Ihr ETF thesauriert oder ausschüttet, ändert daran nichts.

Das gilt auch für Neobroker. Trade Republic und Scalable Capital sind deutsche Institute und führen die Kapitalertragsteuer genauso ab wie eine Filialbank. Selbst wer ohnehin eine Steuererklärung abgeben muss, etwa wegen der Steuerklassenkombination III/V oder wegen Nebeneinkünften, kann die Anlage KAP weglassen, wenn kein Sonderfall vorliegt.

Anders sieht es in zwei Konstellationen aus. Entweder hat keine deutsche Bank die Steuer einbehalten, dann müssen Sie die Erträge selbst erklären. Oder die Bank hat zu viel einbehalten, weil sie nur ihr eigenes Depot kennt: Von Ihrem übrigen Einkommen, Ihren anderen Konten und Ihren Verlusten anderswo weiß sie nichts. Dann dürfen Sie die Erträge erklären und bekommen Geld zurück.

Pflicht oder Chance? Die Fälle im Überblick

Ihre Situation Anlage KAP Was Sie brauchen Wichtigste Zeilen
Deutsches Depot, Freibetrag passend verteilt, keine Verluste anderswo nicht nötig – –
Broker im Ausland ohne deutschen Steuerabzug Pflicht eigene Aufstellung, Jahresauszug des Brokers Anlage KAP-INV
Sperrvermerk gegen den automatischen Kirchensteuerabzug Pflicht Steuerbescheinigungen 6, 7, 37–39
Freistellungsaufträge von zusammen mehr als 1.000 € (Ehepaare 2.000 €) Pflicht Steuerbescheinigungen aller Banken 7, 16
Sparer-Pauschbetrag nicht ausgeschöpft lohnt sich Steuerbescheinigungen aller Banken 5, 7, 16, 37–39
Niedriges Einkommen lohnt sich Steuerbescheinigungen 4, 7, 16, 37–39
Verluste bei einer Bank, Gewinne bei einer anderen lohnt sich Verlustbescheinigung (Antrag bis 15. Dezember) 5, 12
Fehler in der Abrechnung der Bank lohnt sich Belege, bei Abrechnungsfehlern eine Bescheinigung der Bank 5
Fondsanteile, die vor 2009 gekauft wurden lohnt sich bei Gewinnen Steuerbescheinigung eigene Zeile für Alt-Anteile

Die Pflichtfälle betreffen nur wenige ETF-Anleger. Die freiwilligen Fälle sind häufiger, als die meisten vermuten, und das Finanzamt erinnert niemanden daran.

Wann die Anlage KAP Pflicht ist

Ihr Broker sitzt im Ausland

Ein Broker ohne deutsche Niederlassung, die für ihn die Steuer abwickelt, behält keine deutsche Abgeltungsteuer ein. Das bekannteste Beispiel unter ETF-Anlegern ist Interactive Brokers. Sämtliche Erträge aus einem solchen Depot müssen Sie selbst erklären. ETF-Erträge gehören in die Anlage KAP-INV, getrennt nach Fondsart und in voller Höhe vor Teilfreistellung, denn die Teilfreistellung zieht das Finanzamt anhand Ihrer Zuordnung selbst ab. Die Fondsart Ihrer ETFs sollten Sie deshalb belegen können. Zinsen und Erträge aus Einzelaktien tragen Sie dagegen in der Anlage KAP als ausländische Kapitalerträge ein (Zeile 19). Den Sparer-Pauschbetrag zieht das Finanzamt automatisch ab.

Die eigentliche Arbeit steckt in der Vorabpauschale. Bei thesaurierenden ETFs müssen Sie sie für jeden Fonds selbst berechnen und dem richtigen Jahr zuordnen, denn sie gilt erst am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Ein Beispiel: Sie halten bei einem Auslandsbroker einen thesaurierenden Aktien-ETF, der am 1. Januar 2025 40.000 € wert war und am Jahresende 44.000 €. Ausgeschüttet hat er nichts. Der Basisertrag beträgt 40.000 € × 2,53 % × 0,7 = 708,40 €, und weil der Fonds im Jahr stärker gestiegen ist, ist das zugleich die Vorabpauschale. Sie ist am ersten Werktag 2026 zugeflossen und gehört deshalb in die Steuererklärung für 2026, die Sie 2027 abgeben, nicht in die für 2025. In der Anlage KAP-INV tragen Sie 708,40 € als Vorabpauschale eines Aktienfonds ein. Steuerpflichtig sind nach Teilfreistellung 495,88 €; ist Ihr Freibetrag bereits verbraucht, kostet das ohne Kirchensteuer knapp 131 €.

Beim späteren Verkauf wiederholt sich der Aufwand. Sie müssen den Gewinn für jede Kauftranche nach FIFO selbst ermitteln und alle Vorabpauschalen abziehen, die Sie in den Vorjahren erklärt haben. Vergessen Sie diesen Abzug, zahlen Sie auf dieselben Beträge zweimal Steuern. Wie diese Rechnung aussieht, zeigen wir im Beitrag ETF verkaufen und Steuern.

Dass ein Auslandsdepot unbemerkt bleibt, sollte niemand annehmen. Über den internationalen automatischen Informationsaustausch melden ausländische Banken und Broker die Konten deutscher Steuerpflichtiger samt Kontostand und Erträgen an die deutschen Behörden. Wer die Erträge verschweigt, riskiert neben Nachzahlung und Zinsen ein Strafverfahren. Unser Urteil fällt deshalb deutlich aus: Für ETF-Sparer, die thesaurierende Fonds über viele Jahre besparen, rechtfertigen etwas günstigere Ordergebühren im Ausland den Buchhaltungsaufwand selten. Ein deutsches Depot erledigt all das automatisch.

Sie haben dem Kirchensteuerabzug widersprochen

Banken fragen einmal im Jahr beim Bundeszentralamt für Steuern ab, ob ein Kunde kirchensteuerpflichtig ist, und behalten die Kirchensteuer auf Kapitalerträge dann automatisch ein. Wer dieser Abfrage mit einem Sperrvermerk widersprochen hat, zahlt bei der Bank zunächst keine Kirchensteuer, muss sie aber über die Steuererklärung nachholen. Die Anlage KAP ist dann Pflicht, die Erklärung zur Kirchensteuerpflicht steht in Zeile 6. Unbemerkt bleibt auch das nicht, denn das Bundeszentralamt teilt Ihrem Finanzamt mit, bei welchen Banken der Sperrvermerk abgerufen wurde. Einen steuerlichen Vorteil bringt der Widerspruch nicht. Er verlagert die Kirchensteuer nur von der Bank in die Erklärung.

Ihre Freistellungsaufträge sind zu hoch

Insgesamt dürfen Sie Ihren Banken Freistellungsaufträge über höchstens 1.000 € erteilen, Ehepaare und eingetragene Lebenspartner gemeinsam über 2.000 €. Liegt die Summe darüber, etwa weil Sie beim Neobroker 1.000 € freigestellt und vergessen haben, den alten Auftrag bei der Hausbank zu löschen, sind Erträge steuerfrei geblieben, die hätten besteuert werden müssen. Diese Erträge müssen Sie erklären. Tragen Sie in Zeile 7 die Kapitalerträge laut Steuerbescheinigungen ein und in Zeile 16 den Pauschbetrag, den die Banken insgesamt berücksichtigt haben; das Finanzamt versteuert den Überhang dann nach. Da die Banken dem Bundeszentralamt melden, in welcher Höhe sie Freistellungsaufträge genutzt haben, fällt eine Überschreitung ohnehin auf.

Wann sich die Anlage KAP lohnt

In allen folgenden Fällen ist die Anlage KAP freiwillig. Sie beantragen damit entweder, dass das Finanzamt den Steuerabzug der Bank überprüft (Zeile 5), oder, dass es Ihre Kapitalerträge nach Ihrem persönlichen Tarif besteuert (Zeile 4). Für die Kapitalerträge selbst gehen Sie dabei kein Risiko ein: Ergibt die Prüfung keinen Vorteil, bleibt es bei der Steuer, die die Bank einbehalten hat.

Ihr Sparer-Pauschbetrag ist nicht ausgeschöpft

Das ist der häufigste Fall. Den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € berücksichtigt eine Bank nur, wenn ihr ein Freistellungsauftrag vorliegt, und nur bis zu dessen Höhe. Liegt der ganze Auftrag bei der Hausbank, auf deren Tagesgeldkonto kaum Zinsen anfallen, während der Neobroker mit dem ETF-Depot leer ausgeht, behält der Neobroker vom ersten Euro an Steuern ein. Verloren ist der Freibetrag damit nicht. Er bleibt nur bei der Bank ungenutzt, und über die Anlage KAP können Sie ihn nachträglich in Anspruch nehmen.

Beispiel A: Eine Anlegerin hat ihren Freistellungsauftrag über 1.000 € komplett bei der Hausbank eingerichtet, die ihr 2025 Zinsen von 250 € gutschreibt. Beim Neobroker erhält sie 600 € Ausschüttungen aus einem Aktien-ETF und verkauft einen zweiten Aktien-ETF mit 1.200 € Gewinn. Nach Teilfreistellung sind 1.260 € steuerpflichtig, und der Neobroker behält 332,32 € Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag ein. Von ihrem Pauschbetrag bleiben 750 € ungenutzt.

In der Anlage KAP trägt sie die Kapitalerträge beider Banken zusammen in Zeile 7 ein, also 1.510 €, dazu in Zeile 16 den bereits verbrauchten Pauschbetrag von 250 € und in die Zeilen 37 und 38 die einbehaltene Kapitalertragsteuer und den Soli. In Zeile 5 setzt sie den Haken für die Überprüfung des Steuereinbehalts. Das Finanzamt zieht den vollen Pauschbetrag ab, besteuert nur noch 510 € und erstattet 197,81 €.

An Zeile 16 hängt dabei die ganze Rechnung: Nur wenn das Finanzamt weiß, wie viel Pauschbetrag die Banken schon verbraucht haben, kann es den Rest anrechnen. Mehr als 263,75 € lassen sich auf diesem Weg nicht zurückholen, bei Ehepaaren 527,50 €, denn das ist die Steuer auf den vollen Pauschbetrag. Für eine halbe Stunde Arbeit ist das trotzdem ein ordentlicher Stundenlohn. Besser ist es natürlich, den Auftrag von vornherein passend zu verteilen. Wie das bei ETF-Depots mit jährlicher Vorabpauschale gelingt, erklären wir im Beitrag zum Freistellungsauftrag für ETFs.

Ihr Einkommen ist niedrig: die Günstigerprüfung

Die Bank kennt Ihr übriges Einkommen nicht und rechnet deshalb immer mit 25 % Abgeltungsteuer plus Soli. Liegt Ihr persönlicher Steuersatz niedriger, zahlen Sie zu viel. Mit der Günstigerprüfung, dem Kreuz in Zeile 4, rechnet das Finanzamt Ihre Kapitalerträge Ihrem übrigen Einkommen hinzu und besteuert sie nach dem normalen Einkommensteuertarif, sofern die Steuer dadurch sinkt. Teilfreistellung und Sparer-Pauschbetrag bleiben erhalten, Depotgebühren und andere tatsächliche Kosten dürfen Sie aber auch hier nicht abziehen. Der Antrag gilt immer für sämtliche Kapitalerträge, bei zusammen veranlagten Ehepaaren für die beider Partner.

Typische Nutznießer sind Rentner mit kleiner Rente, Studierende und Teilzeitbeschäftigte. Wie viel zurückkommt, hängt vom übrigen Einkommen ab. Beispiel B: Eine alleinstehende Anlegerin verkauft 2026 Anteile eines Aktien-ETFs mit 4.000 € Gewinn. Nach Teilfreistellung sind 2.800 € steuerpflichtig, ihr Freistellungsauftrag deckt 1.000 € ab, und auf die übrigen 1.800 € behält die Bank 474,75 € ein. Die Günstigerprüfung nach dem Tarif 2026 ergibt je nach übrigem Einkommen:

Zu versteuerndes Einkommen ohne Kapitalerträge Einkommensteuer ohne / mit den 1.800 € Mehrsteuer nach Tarif Erstattung
10.000 € 0 € / 0 € 0 € 474,75 €
14.000 € 256 € / 592 € 336 € 138,75 €
19.000 € 1.325 € / 1.769 € 444 € 30,75 €
22.000 € 2.072 € / 2.535 € 463 € 11,75 €
25.000 € 2.850 € / 3.332 € 482 € keine

Bei 10.000 € bleibt das Einkommen samt Kapitalerträgen unter dem Grundfreibetrag von 12.348 €, die Anlegerin bekommt die gesamte Steuer zurück. Bei 25.000 € wäre die Tarifsteuer höher als die Abgeltungsteuer. Das Finanzamt belässt es dann bei der Abgeltungsteuer, ein Nachteil entsteht nicht.

Oft liest man, die Günstigerprüfung lohne sich, wenn der persönliche Steuersatz unter 25 % liegt. Als Faustregel taugt das, genau ist es nicht. Das Finanzamt vergleicht die Steuerlast einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Auf die Abgeltungsteuer fällt der Soli immer an, auf die Einkommensteuer erst oberhalb einer Freigrenze, die bei kleinen und mittleren Einkommen weit entfernt ist. Ohne Kirchensteuer liegt die Messlatte deshalb bei 26,375 % und nicht bei 25 %. Für 2026 ergeben sich daraus diese Orientierungswerte:

  • Einen Grenzsteuersatz von 25 % erreichen Ledige erst bei einem zu versteuernden Einkommen von rund 20.770 €.
  • Bleibt das zu versteuernde Einkommen einschließlich der steuerpflichtigen Kapitalerträge unter rund 24.700 €, bringt die Günstigerprüfung ohne Kirchensteuer in jedem Fall eine Erstattung. Liegt es darüber, kann sich der Antrag noch teilweise lohnen, wenn ein Teil der Kapitalerträge unter diese Schwelle fällt.
  • Mit Kirchensteuer liegt die Schwelle etwas niedriger, bei rund 22.700 bis 23.000 €.
  • Für zusammen veranlagte Ehepaare verdoppeln sich die Werte durch das Splittingverfahren.

Weil der Antrag nichts kostet, raten wir im Zweifel dazu, das Kreuz zu setzen. Das Finanzamt rechnet ohnehin beide Varianten durch und nimmt die günstigere.

Liegt Ihr gesamtes Einkommen einschließlich der Kapitalerträge voraussichtlich so niedrig, dass gar keine Einkommensteuer anfällt, gibt es einen bequemeren Weg als die Erstattung im Folgejahr. Mit einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung, die Sie beim Finanzamt beantragen, behält die Bank von vornherein keine Steuer ein, auch nicht auf die Vorabpauschale. Die Bescheinigung gilt bis zu drei Jahre und eignet sich vor allem für Studierende und für Rentner, deren Einkommen sich absehbar nicht ändert.

Sie haben Verluste bei einer Bank und Gewinne bei einer anderen

Jede Bank führt ihren eigenen Verlustverrechnungstopf. Verkaufen Sie bei Bank A einen ETF mit Verlust, verrechnet Bank A diesen Verlust nur mit Erträgen, die bei ihr anfallen. Von Ihren Gewinnen bei Bank B weiß sie nichts, und Bank B behält auf diese Gewinne unbeeindruckt Steuern ein. Zusammenführen kann beides nur das Finanzamt, und dafür brauchen Sie von Bank A eine Verlustbescheinigung. Beantragen müssen Sie sie bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres. Die Frist lässt sich nicht verlängern, und der Antrag ist unwiderruflich.

Beispiel C: Bei ihrer Filialbank verkauft eine Anlegerin einen Aktien-ETF mit 3.000 € Verlust; steuerlich zählen wegen der Teilfreistellung 2.100 €. Beim Neobroker verkauft sie einen anderen Aktien-ETF mit 5.000 € Gewinn, davon sind 3.500 € steuerpflichtig. Nach ihrem Freistellungsauftrag über 1.000 € behält der Neobroker 659,37 € ein. Beantragt sie bis zum 15. Dezember die Verlustbescheinigung und trägt die bescheinigten 2.100 € in Zeile 12 der Anlage KAP ein, bleiben nur 400 € steuerpflichtig. Das Finanzamt erstattet 553,87 €.

Zeile 12 ist die richtige, auch wenn ein ETF an der Börse gehandelt wird wie eine Aktie. Steuerlich sind ETF-Anteile Investmentanteile, und ihre Verluste gehören in den allgemeinen Topf. Zeile 13 ist Verlusten aus Einzelaktien vorbehalten, die nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden dürfen.

Ob sich die Bescheinigung lohnt, ist eine Abwägung. Ohne Antrag geht der Verlust nicht verloren: Bank A trägt ihn ins nächste Jahr vor und verrechnet ihn mit künftigen Erträgen bei sich. Wer dort weiter anlegt und absehbar Ausschüttungen, Vorabpauschalen oder Gewinne erzielt, kann auf die Bescheinigung verzichten und bekommt den Vorteil ohne Formular, nur eben später. Wer bei Bank A dagegen kaum noch Erträge erwartet, sollte sie beantragen, sonst wartet der Verlust womöglich jahrelang. Mit der Bescheinigung setzt die Bank ihren Topf auf null. Wie der Verlusttopf im Einzelnen funktioniert, erklären wir im Beitrag Verluste mit ETFs verrechnen.

Die Bank hat falsch gerechnet

Fehler in der Abrechnung sind selten, bei ETFs treten sie aber an zwei Stellen auf. Nach einem Depotübertrag, vor allem aus dem Ausland, fehlen der neuen Bank manchmal die Kaufkurse. Beim nächsten Verkauf setzt sie dann die Ersatzbemessungsgrundlage an und besteuert pauschal 30 % des Verkaufserlöses, auch wenn Sie in Wahrheit kaum Gewinn oder sogar Verlust gemacht haben. Seltener wendet eine Bank einen falschen Teilfreistellungssatz an, etwa bei einem neu aufgelegten oder exotischen Fonds.

Erster Ansprechpartner ist in beiden Fällen die Bank. Legen Sie ihr Ihre Kaufabrechnungen vor; sie kann die Abrechnung auch nach Jahresende noch korrigieren, dann mit Wirkung für das Jahr, in dem sie davon erfährt. Tut sie das nicht, holen Sie die Korrektur über die Anlage KAP nach (Zeile 5). Bei einem echten Abrechnungsfehler verlangt das Finanzamt dafür eine Bescheinigung der Bank, dass sie nicht korrigiert. Wie die Ersatzbemessungsgrundlage entsteht, erklären wir im Beitrag ETF verkaufen und Steuern, wie Sie den Satz Ihres ETFs prüfen, im Beitrag zur Teilfreistellung bei ETFs.

Sie besitzen Fondsanteile, die vor 2009 gekauft wurden

Für Fondsanteile, die vor 2009 gekauft wurden und seitdem im Privatvermögen liegen, gilt ein Bestandsschutz. Wertsteigerungen bis Ende 2017 sind steuerfrei, und für die Gewinne ab 2018 gibt es einen Freibetrag von 100.000 € je Person. Die Bank berücksichtigt diesen Freibetrag nicht und behält beim Verkauf zunächst Steuern auf den gesamten Gewinn seit 2018 ein. Zurück bekommen Sie das Geld nur über die Anlage KAP, die dafür eine eigene Zeile hat. Den verbleibenden Freibetrag stellt das Finanzamt Jahr für Jahr gesondert fest, sodass Sie ihn über mehrere Verkäufe hinweg aufbrauchen können. Wer noch solche Altbestände besitzt, sollte nach jedem Verkauf daran denken, denn hier geht es schnell um vierstellige Beträge.

Vorabpauschale in der Steuererklärung: welches Jahr, welches Formular

Bei einem deutschen Depot tragen Sie für die Vorabpauschale nichts ein. Die Bank berechnet sie, zieht Anfang Januar die Steuer ein und weist beides in der Jahressteuerbescheinigung aus. Verwirrung stiftet meist das Jahr. Die Vorabpauschale für 2025 gilt am ersten Werktag des Jahres 2026 als zugeflossen. Sie steht deshalb in der Steuerbescheinigung für 2026, verbraucht den Freibetrag des Jahres 2026 und gehört, falls Sie überhaupt etwas erklären, in die Steuererklärung für 2026. Wer sie in den Unterlagen für 2025 sucht, findet sie nicht, und das ist richtig so.

Zurückholen lässt sich die Steuer auf die Vorabpauschale in denselben Fällen wie jede andere Kapitalertragsteuer: wenn der Freistellungsauftrag fehlte oder bei der falschen Bank lag, oder über die Günstigerprüfung. Bei einem Depot im Ausland müssen Sie die Vorabpauschale dagegen selbst berechnen und in der Anlage KAP-INV angeben, wie im Beispiel oben. Für 2026 fällt sie wegen des Basiszinses von 3,20 % spürbar höher aus als in den Vorjahren. Mit unserem Rechner können Sie die Vorabpauschale berechnen; wie sie mit dem späteren Verkauf zusammenhängt, erklären wir im Beitrag Thesaurierende ETFs und Steuern.

Was die Anlage KAP bei ETFs nicht leisten kann

Manche Erwartung an die Steuererklärung erfüllt die Anlage KAP nicht:

  • ETF-Käufe und Sparraten lassen sich nicht von der Steuer absetzen. Ein ETF-Sparplan ist Vermögensbildung und keine abziehbare Ausgabe. Eine Ausnahme sind Beiträge zu einer Basisrente, die in ETFs anlegt; sie zählen zu den Altersvorsorgeaufwendungen. Für das geförderte Altersvorsorgedepot, das 2027 startet, gelten eigene Regeln.
  • Depotgebühren, Fachzeitschriften und Software sind mit dem Sparer-Pauschbetrag abgegolten, auch bei der Günstigerprüfung. Ordergebühren mindern dagegen den Verkaufsgewinn, weil sie zu den Anschaffungs- und Veräußerungskosten zählen. Das berücksichtigt die Bank bereits selbst.
  • Quellensteuer lässt sich bei Einzelaktien in der Anlage KAP anrechnen, bei ETFs nicht. Sie fällt dort auf Ebene des Fonds an, bevor die Erträge bei Ihnen ankommen. Den Ausgleich dafür leistet pauschal die Teilfreistellung.

Anlage KAP ausfüllen: die wichtigsten Zeilen für ETF-Anleger

Beim Ausfüllen übertragen Sie im Wesentlichen Zahlen aus den Jahressteuerbescheinigungen Ihrer Banken. Die Bescheinigungen folgen einem amtlichen Muster, und die Beträge darin sind bereits um die Teilfreistellung gekürzt und mit den Verlusten bei derselben Bank verrechnet. Für ETF-Anleger mit deutschem Depot kommt es auf diese Zeilen an:

Zeile Inhalt Wann Sie sie brauchen
4 Antrag auf Günstigerprüfung niedriges Einkommen
5 Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehalts Freibetrag ungenutzt, Verluste bei einer anderen Bank, Abrechnungsfehler
6 Erklärung zur Kirchensteuerpflicht Sperrvermerk gegen den Kirchensteuerabzug
7 Kapitalerträge laut Steuerbescheinigungen, alle Banken zusammen immer, wenn Sie die Anlage ausfüllen
12 Nicht ausgeglichene Verluste ohne Verluste aus der Veräußerung von Aktien ETF-Verluste laut Verlustbescheinigung
16 Von den Banken bereits berücksichtigter Sparer-Pauschbetrag immer, wenn ein Freistellungsauftrag genutzt wurde
37–39 Einbehaltene Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer immer, wenn Steuer einbehalten wurde

Die Nummern stammen aus dem Vordruck für 2025 und können sich in späteren Jahren verschieben. Orientieren Sie sich deshalb an der Bezeichnung des Feldes, sie bleibt meist gleich. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren gibt jeder Partner eine eigene Anlage KAP ab. Stellen Sie in Zeile 4 oder 5 einen Antrag, müssen Sie die Steuerbescheinigungen nicht mitschicken; Sie bewahren sie auf und legen sie vor, wenn das Finanzamt danach fragt. Eine Ausnahme sind Verlustbescheinigungen, die Sie der Erklärung beifügen sollten. Für ein Depot im Ausland kommt die Anlage KAP-INV hinzu, in der Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Verkaufsgewinne getrennt nach Fondsart stehen.

Fristen: Bis wann Sie handeln müssen

Der erste wichtige Termin liegt noch vor Jahresende. Die Verlustbescheinigung müssen Sie bis zum 15. Dezember bei der Bank beantragen, bei der die Verluste entstanden sind. Verpassen Sie ihn, trägt die Bank den Verlust ins nächste Jahr vor, und eine Verrechnung mit Gewinnen bei anderen Banken ist für das laufende Jahr nicht mehr möglich.

Sind Sie zur Abgabe verpflichtet, etwa wegen eines Auslandsdepots, gilt die normale Frist: der 31. Juli des Folgejahres, mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein deutlich länger. Geben Sie die Anlage KAP dagegen freiwillig ab, haben Sie vier Jahre Zeit. Die Erklärung für 2025 können Sie bis Ende 2029 einreichen, die für 2022 nur noch bis zum 31. Dezember 2026. Wer 2022 einen Freistellungsauftrag bei der falschen Bank hatte oder bei kleinem Einkommen Abgeltungsteuer gezahlt hat, sollte diese Frist nicht verstreichen lassen.

Haben Sie für ein Jahr bereits eine Steuererklärung ohne Anlage KAP abgegeben und den Bescheid erhalten, ist der Weg schmaler. Nachreichen lässt sich die Anlage dann nur, solange der Bescheid noch geändert werden kann, in der Regel also innerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat. Prüfen Sie deshalb vor der Abgabe, ob einer der Fälle oben auf Sie zutrifft.

Was Sie im Steuerlabor nachrechnen können

Das Steuerlabor rechnet so, wie eine deutsche Depotbank abrechnet: mit Teilfreistellung, Vorabpauschalen, FIFO, Freistellungsauftrag und Verlusttopf. Damit können Sie prüfen, ob die Abrechnung Ihrer Bank stimmt, und durchspielen, wie viel Freibetrag ein Verkauf oder die nächste Vorabpauschale verbraucht. Auch die Abrechnungen der einzelnen Banken aus den Beispielen A und C lassen sich dort nachstellen.

Was erst im Finanzamt passiert, bildet das Steuerlabor nicht ab: die Günstigerprüfung, die von Ihrem gesamten Einkommen abhängt, die Verrechnung zwischen verschiedenen Banken und die Erklärung eines Auslandsdepots. Das Steuerlabor zeigt Ihnen, was die Bank einbehalten sollte. Was Sie davon über die Steuererklärung zurückbekommen, entscheidet der Einkommensteuerbescheid.

Freibetrag und Verlusttopf im Steuerlabor durchspielen – Sie sehen für jede Buchung, wie viel Pauschbetrag verbraucht wird und was im Verlusttopf bleibt.

Häufige Fragen

Muss ich Trade Republic in meiner Steuererklärung angeben?

In der Regel nicht. Trade Republic ist eine deutsche Bank und führt Abgeltungsteuer, Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer selbst ab. Die Jahressteuerbescheinigung brauchen Sie nur, wenn Sie die Anlage KAP aus einem der oben genannten Gründe ausfüllen, etwa weil Ihr Freistellungsauftrag dort fehlte. Für Scalable Capital und andere deutsche Neobroker gilt dasselbe.

Muss ich die Steuerbescheinigung beim Finanzamt einreichen?

In der Regel nicht. Beantragen Sie in der Anlage KAP die Günstigerprüfung oder die Überprüfung des Steuereinbehalts, genügt es, die Bescheinigung aufzubewahren und auf Anforderung vorzulegen. Verlustbescheinigungen sollten Sie dagegen beifügen. Heben Sie die Bescheinigungen aller Banken auf, auch in Jahren, in denen Sie die Anlage KAP nicht brauchen.

Werden Kapitalerträge automatisch an das Finanzamt gemeldet?

Teilweise. Deutsche Banken melden dem Bundeszentralamt für Steuern, in welcher Höhe sie Ihren Freistellungsauftrag genutzt haben, und führen die einbehaltene Steuer ab. Ausländische Banken und Broker melden Konten deutscher Steuerpflichtiger samt Erträgen über den internationalen Informationsaustausch. Ein Auslandsdepot bleibt dem Finanzamt also nicht verborgen.

Kann ich ETFs von der Steuer absetzen?

Nein. Käufe und Sparraten sind Vermögensanlage und keine abziehbaren Ausgaben, und laufende Depotkosten sind mit dem Sparer-Pauschbetrag abgegolten. Eine Ausnahme sind Beiträge zu einer Basisrente, die in ETFs anlegt; sie gelten als Altersvorsorgeaufwendungen und mindern das zu versteuernde Einkommen.

Was passiert, wenn ich Kapitalerträge nicht angebe?

Bei einem deutschen Depot ohne Pflichtfall passiert nichts, Sie verzichten lediglich auf eine mögliche Erstattung. Anders bei Erträgen, auf die keine deutsche Steuer einbehalten wurde, etwa aus einem Auslandsdepot: Wer sie nicht erklärt, riskiert ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung. Fällt Ihnen ein Versäumnis auf, sollten Sie die Erklärung umgehend berichtigen, bei größeren Beträgen mit einem Steuerberater.

Muss ich Kapitalerträge angeben, wenn sie unter dem Freibetrag liegen?

Nein, wenn alle Erträge bei deutschen Banken angefallen sind und durch Freistellungsaufträge gedeckt waren. Dann hat keine Bank Steuer einbehalten, und es gibt nichts zu korrigieren. Erträge aus einem Auslandsdepot gehören dagegen auch unterhalb des Freibetrags in die Erklärung, wenn Sie eine abgeben; den Pauschbetrag zieht das Finanzamt dann selbst ab.

Wie füllen Ehepaare die Anlage KAP aus?

Bei Zusammenveranlagung gibt jeder Partner eine eigene Anlage KAP ab; Erträge aus einem Gemeinschaftsdepot werden in der Regel je zur Hälfte zugeordnet. Der Sparer-Pauschbetrag von 2.000 € steht dem Paar gemeinsam zu, und was ein Partner nicht ausschöpft, rechnet das Finanzamt dem anderen an. Die Günstigerprüfung lässt sich nur für beide gemeinsam beantragen.

Unser Fazit

Für die meisten ETF-Anleger mit deutschem Depot ist die Anlage KAP überflüssig, und niemand muss aus schlechtem Gewissen Zahlen aus der Jahressteuerbescheinigung abschreiben. Unterschätzt wird sie trotzdem, und zwar dort, wo sie Geld bringt. Wer seinen Freistellungsauftrag bei der falschen Bank hat, holt bis zu 263,75 € im Jahr zurück, als Ehepaar bis zu 527,50 €. Wer wenig verdient, bekommt über die Günstigerprüfung einen Teil oder die gesamte Abgeltungsteuer erstattet, und das bis zu einem Einkommen, das spürbar über der oft genannten 25-%-Grenze liegt.

Pflicht ist die Erklärung vor allem für Anleger mit Auslandsdepot, und für sie ist sie aufwendig. Jedes Jahr die Vorabpauschale selbst zu berechnen und beim Verkauf alle Tranchen samt bereits versteuerter Pauschalen nachzuweisen, ist bei einem langjährigen Sparplan eine echte Buchhaltungsaufgabe. Für ETF-Sparer halten wir ein deutsches Depot deshalb für die klar bessere Wahl.

Zwei Dinge sollten Sie noch in diesem Herbst prüfen: ob bei einer Bank Verluste liegen, die Sie bis zum 15. Dezember bescheinigen lassen sollten, und ob sich eine freiwillige Erklärung für 2022 lohnt, die nur noch bis zum Jahresende möglich ist.

Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage für Privatanleger mit Wohnsitz in Deutschland und ersetzt keine individuelle Steuerberatung.

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